(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.
(3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 314: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 u. Art. 91 Abs. 1 HGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
01.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
07.01.2020 | Synopse | |
03.01.2020 | Synopse |
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