Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 28/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 892

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[X.] DES [X.] 28/03Verkündet am:4. November 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 286 A, 287§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalitätauch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene [X.], daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den [X.] ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus [X.]) nach demMaßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.[X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.] - OLG [X.] Verden- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die [X.] auf materiellen und immateriellenSchadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nachihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sichAnfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der [X.] ist außerStreit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligtenFahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen [X.]. Später spürte sie ein [X.] in der linken Hand, das mit der [X.] zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen [X.] einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der [X.] nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus [X.].Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Ver-steifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine [X.] nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall- 3 -mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollisionmit dem von der [X.] zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen [X.] in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der [X.] entwickelt.Das [X.] hat die Klage nach Einholung des Gutachtens einesmedizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.] ergänzend gehört und die Berufung alsdann [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen,daß ihre Erkrankung an dem Morbus [X.] eine kausale Folge des [X.] ist, für das die [X.] einzustehen haben. Die Klägerin [X.] nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Über-zeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der [X.] habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auchBagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oderVerstauchungen, die [X.]sche Dystrophie verursachen könnten. Das bloßeAbstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es [X.] irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, [X.] der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulie-ren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Be-rufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-- 4 -bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich [X.] in Form eines [X.]s an der linken Hand erst zwei Wochen nachdem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht derjuristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren einesschweren Anstoßes sei die [X.] für eine Körperverletzungnoch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nachden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einenMorbus [X.] auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem [X.] nichtvollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus [X.] bei derKlägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des§ 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der [X.] in [X.], der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.II.Die dagegen gerichtete Revision ist [X.] Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die [X.] verspürt habe, sei [X.] dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbarenkörperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht einePrimärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den [X.] nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, denein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperver-letzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die- 5 -Folgeerkrankung, nämlich der Morbus [X.], durch eine solche Primärverlet-zung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des [X.] nicht auszugehen.Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht [X.] des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie [X.] Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nichtaus, um einen Morbus [X.] auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumati-schen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerinfühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht derFall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der vonder Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krank-heitsbild sein.b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habejedenfalls das [X.] in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehenmüssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammen-hang zwischen dem Unfall und dem [X.] festgestellt hat. Dem angefochte-nen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das [X.] als erstesAnzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache abergerade nicht hat feststellen können.c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder fest-stellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus [X.]auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als [X.] sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sindauch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der [X.] dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach- 6 -den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten [X.] für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußerenAnlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma voroder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeu-gung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unum-stößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-keit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten [X.] Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Über-zeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiß-heit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003- [X.]/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesemMaßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderlicheÜberzeugung zu [X.] Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sachegrundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 [X.] den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden kön-ne, wenn der [X.] nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nichtgeführt werden kann.a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zu-lassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom [X.] aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im [X.] nicht.Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur fest-stellen, wenn er von diesem [X.] überzeugt ist. [X.] lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;- 7 -es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhereWahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.], 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist [X.] nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der [X.]eiligenSachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche [X.] nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschlie-ßen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - [X.] - [X.], 924,926; vom 27. Februar 1973 - [X.] - VersR 1973, 619, 620; vom28. Januar 2003 - [X.]/02 - aaO).Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern dieKlägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereitsbeschriebenen Beweislage den [X.] sollte führen können. Wennein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nichtvorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheitschicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlos-sen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nichtmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähezwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und diedaran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten [X.] miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die [X.], daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag [X.] für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwaHanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, [X.] ff., 127 ff.; [X.], [X.] 88 (1975), 1, 20; [X.], [X.] (1976), 145, 187); sie ist aber fürsich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift [X.] Überzeugungsbildung.- 8 -b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, [X.] des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalitätauszudehnen.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt [X.] des [X.]es (die haftungsbegründende Kausalität) denstrengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei derErmittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem [X.] und demeingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach [X.] § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986- [X.] - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1986- VI ZR 15/85 - [X.], 310; vom 21. Juli 1998 - [X.] - VersR 1998,1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - [X.]/02 - aaO, [X.], [X.]. m.w.N.).Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung [X.] ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen [X.] § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des [X.] nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haf-tungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere derZusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem erstenVerletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohnefestgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als [X.] aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - [X.] - [X.] der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdungder Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von [X.] veranlaßten [X.] - § 287 ZPO auch im Bereich derFeststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. [X.], aaO; [X.], Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979,S. 78 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 116 II 3m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von- 9 -ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftungohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verur-sachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, [X.] hinsichtlichder Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zuverweisen.Die Notwendigkeit, den [X.] zwischen dem [X.] und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach [X.] § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zuerheblichen [X.]. In geeigneten Fällen können diese durchgesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 [X.], § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächlicheVermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterun-gen (vgl. etwa Senatsurteile [X.]Z 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftungund [X.]Z 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber [X.] den [X.] des Geschädigten je nach den [X.] Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Aus-schöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdi-gung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehendeBeweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung derhaftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13ff.; vgl. auch [X.]Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).- 10 -III.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 28/03

04.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 28/03 (REWIS RS 2003, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 892

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