Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2010, Az. VI ZR 99/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3026

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[X.] vom 27. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] vom 19. August 2010, ihm für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- - 3 - dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (§ 78b Abs. 1 ZPO). [X.]Zoll [X.] Diederichsen

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 O 18/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.03.2010 - 15 U 39/09 -

Meta

VI ZR 99/10

27.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2010, Az. VI ZR 99/10 (REWIS RS 2010, 3026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3026

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