Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9933

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 19/14
Verkündet am:
11. Juni
2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Tauschbörse I
[X.] §
85 Abs.
1 Satz
1, §
97; BGB §
670; ZPO §
286 Abs.
1, §
287, §
559 Abs.
1
a)
Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der
[X.]

GmbH betriebenen [X.] eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b)
Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten [X.] Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermitt-lungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten [X.] vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des [X.] durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.
c)
Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Un-ternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten [X.]-anschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom [X.]provider im Rahmen [X.] Ermittlungen zur Aufklärung von [X.]sverletzungen im Wege des [X.] durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuord-nung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den [X.]provider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.
[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I ZR 19/14 -
O[X.]

-
2
-

LG
[X.]

-
3
-
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] sind [X.] Tonträgerhersteller. Sie verfügen über
ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Kläge-rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ver-schmolzen worden. Der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater für Energiever-sorgungsunternehmen,
ist Inhaber
eines [X.]zugangs.
Im Haushalt
des [X.] befand sich
ein stationärer Computer, der [X.] bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem [X.] verbunden war. Die Ehefrau des [X.] verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von 1
2

-
4
-
Programmen. Der
ebenfalls
im Haushalt des [X.] lebende -
damals 17jährige
-
[X.] hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Computer. Der vom [X.] beruflich genutzte Laptop, von dem über den stationären Computer
mit
einem
[X.] eine WLAN-Verbindung zum [X.] hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen
Zeitpunkt aus-geschaltet; der [X.] war nicht angeschlossen.
Die [X.] ließen den [X.] durch Anwaltsschreiben vom 18.
Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen p.

GmbH
sei festgestellt worden, dass am 19.
August
2007 um 11.12 Uhr
über die IP-Adresse

mittels des Tausch-
börsenprogramms "[X.]"
5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfüg-bar gehalten worden
seien. In einem daraufhin eingeleiteten st[X.]tsanwaltschaft-lichen Ermittlungsverfahren
sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem [X.]anschluss des [X.] zugewiesen [X.] sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließli-chen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs
Rechte
der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepub-lik [X.]
besäßen. Der Beklagte ließ
durch Anwaltsschreiben vom 27.
Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Die [X.] haben den [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten . Den
Betrag haben die Kläge-rinnen
auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000

r-dem haben die [X.] zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentli-chen Zugänglichmachens von insgesamt
15 im Einzelnen
nach Künstler und 3
4

-
5
-
Titel
benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven

Sie haben beantragt,
den [X.] zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 800

, an die Klägerin zu 3 1.200

und an die Klägerin zu 4 1.000

sowie
an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte
hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen [X.]anschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.
Das [X.]
hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2013, 74). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-sung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten
abgeändert.
Es hat
den [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65

nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.
Dezember 2010 zu zahlen
(O[X.], [X.] 2014, 495). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

5
6
7

-
6
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie
in voller Höhe
und der geltend gemachte Anspruch auf [X.] der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe vo.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die
[X.] zu 2 bis 4
könnten
als Tonträgerhersteller im Sinne von §
85 Abs.
1 [X.] jeweils Schadensersatz gemäß §
97 [X.]
verlangen. Sie
seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.

.de"
der [X.]

GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen,
die die
fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwir-kung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden
15 Mu-sikaufnahmen seien über den [X.]anschluss des [X.] im Sinne von §
19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden. Das [X.] habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der
erläuternden Bekun-dungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den [X.] beauftragten
Unternehmens p.

GmbH
zutreffend als erwiesen angese-
hen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19.
August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse

im [X.] bereitgestellt
wor-
den seien. Das [X.] habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der St[X.]tsanwaltschaft [X.] von der [X.] erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem [X.]anschluss des [X.] zugeordnet gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem [X.] fehlerhaft zugeordnet worden sei.
Nach dem Ergeb-8
9

-
7
-
nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die [X.] der Ehefrau und des [X.] des [X.] bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den [X.] des zur [X.] unstreitig eingeschalteten und mit dem [X.] verbundenen stationären Computers des [X.] zum Download angeboten worden seien. Der [X.] habe für die über seinen [X.]anschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der [X.] als Täter einzu-stehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die [X.] aus. Die [X.] könnten für jeden der insgesamt 15
von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200

Den [X.] stünden
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche
auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen [X.], sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils
der Abmahnung
entgegen der Ansicht der [X.] nicht mit 400.000

mehr als 100.000

-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch
in Höhe von 878,65

den Klägerin-nen zu gleichen Teilen zu.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist unbegründet. Den [X.]
stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz ge-mäß §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 Satz
1, §
670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
10
11

-
8
-
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den [X.] zu 2 bis 4 gemäß §
97 Abs.
1 Satz 1
[X.] aF Schadensersatzansprü-che in Höhe von 200

der 15 zum Download bereitgehaltenen
Dateien
mit Musikaufnahmen zustehen.
1.
Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007)
maß-geblichen Fassung des §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] vom 23.
Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, wer das [X.] oder ein anderes
nach dem
[X.]sgesetz geschütztes
Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich
oder fahrlässig
verletzt.
Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung
der ihnen als Her-steller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] und damit auf ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung
hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass das
Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines [X.]-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken
im
[X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet
ist, verletzt (vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
85 [X.] Rn.
47; Bo[X.]ien in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
85
[X.]
Rn.
56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 85
[X.]
Rn.
40).
Dagegen erhebt die Revision keine [X.].
2.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläge-rinnen in Bezug auf die dem [X.] zugrunde gelegten 15
Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind.
12
13
14
15

-
9
-
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.

.de"
der
[X.]

GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach
dem Vortrag der [X.] vom [X.] mit
dem
Tauschbörsenprogramm
"[X.]"
am
19.
August 2007 öffentlich zugänglich gemachten
insgesamt 15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erhoben.
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Eintragungen in der Datenbank
ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist. -
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das [X.] der
Rechtsinhaberschaft der [X.] mit Nichtwissen im Sinne von §
138 Abs.
4 ZPO durch den [X.]
nicht für unzulässig gehalten.
Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der [X.] für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tat-richterlicher
Würdigung ist es davon ausgegangen, dass
den von
den Klägerin-nen vorgelegten Auszügen aus dem [X.]

[X.] eine maßgebli-
che Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von §
85 Abs.
1 [X.] zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die [X.] vergeblich.
[X.]) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau
für seine Überzeugungsbil-dung beimisst. [X.] ist seine Würdigung jedoch darauf zu über-prüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkge-setze
oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermögli-chen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeu-16
17
18
19

-
10
-
gungsbildung nachvollziehbar darzulegen ([X.], Urteil vom 22. Januar 1991

VI
ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895).
Diesen Anforderungen hält die Beurtei-lung des Berufungsgerichts stand.
[X.]) Die
in der Praxis
nicht selten
bestehenden Schwierigkeiten des Nach-weises
der
Urheberschaft und der
Inhaberschaft von ausschließlichen Nut-zungsrechten
haben
den Gesetzgeber dazu bewogen,
deren effektive Durch-setzung durch die Vermutungsregelungen gemäß
§
10 [X.], die die Vorgaben gemäß Art.
5 Buchst.
a und [X.] 2004/48/[X.]
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die [X.] des §
10 Abs.
3 [X.] -
wie im Streitfall
-
nicht greifen, ist in jedem Fall
ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 -
I
ZR 168/00, [X.]Z 153, 69, 79 f.

[X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
10
[X.]
Rn.
53;
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
10 [X.] Rn. 56). Als ein solches Indiz für die [X.] kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für
den Handel einschlägigen Datenbank der [X.]

GmbH
in Betracht (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., §
10 Rn.
63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.]

[X.] der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Fest-stellungen, gegen die die Revision keine [X.] erhoben hat, tragen die [X.] einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den [X.]. In
diesem Zusammenhang sind
auch
die besonderen Schwierigkeiten
für den Nachweis der [X.] gemäß §
85 Abs.
1 [X.]
zu berücksichti-gen, die in der Komplexität des Begriffs des [X.] begründet lie-gen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus §
85 [X.] 20

-
11
-
ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial
erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen ([X.], Urteil vom 20. November 2008 -
I
ZR 112/06, [X.], 403 Rn.
8 = [X.], 308
-
Metall auf [X.]). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Na-men, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernah-me der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumut-bar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen
hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Dar-legung und zum Beweis
seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indi-zien, namentlich der Eintragung in den [X.]

[X.],
beziehen.
Ein
weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn
vom als Verletzer
in [X.] konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Mu-sikstücken sprechen.

c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe
keine
Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der
Einträge
in der

[X.]

Datenbank entkräften.
[X.]) Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, einer Eintragung in der
Da-tenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber-
oder Verwertungsrech-ten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von §
10 [X.]
ergibt sich die [X.]e Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der
[X.]

Datenbank
nicht aus einer vorangegangenen
Rechtsprüfung, sondern aus

21
22

-
12
-
tatsächlichen, typischerweise für
eine [X.] sprechenden
äuße-ren
Umständen.
[X.]) Die Revision hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte konkrete [X.] dargelegt hat, die gegen die [X.] der [X.] an den maßgeblichen
Musikaufnahmen
sprechen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem [X.] ein sol-cher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des [X.]s Bezug genommen, wonach es dem [X.] ohne weiteres tat-sächlich möglich sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titeln
durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass be-reits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägi-gen
öffentlich zugänglichen
Downloadplattformen wie [X.] oder [X.] verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der [X.]
abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom [X.] selbst als Anlage B
4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform [X.].
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuver-lässigkeit der Einträge des
[X.]

[X.]s
nicht aus dem Vortrag
des
[X.], in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "[X.]"
des Künstlers
"[X.]"
aufgeführt. Dies sei deshalb unzutreffend, weil [X.] durch die Veröffentlichung dieses Titels
gegen Ur-heberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendma-chung von [X.]en nicht aktivlegitimiert gewesen sei.
Die Frage, ob die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmen
ausgeht, weil schon
nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des
Titels
"[X.]"
überhaupt
[X.]e
Dritter
verletzt
worden sind
(vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2015 -
I
ZR 225/12, juris -
[X.]),
kann auf 23
24

-
13
-
sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass eine etwaige Verletzung der [X.]e Dritter durch einen Künstler keinen Einfluss auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistungs-schutzrechts des [X.] gemäß §
85 Abs.
1 [X.] hat (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
85 Rn.
19; [X.] [X.]O §
85
[X.]
Rn. 40). Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon aus-gegangen, dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefolgert werden kann, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen seien.
[X.]) Soweit die Revision geltend macht, die [X.]

Datenbank gehöre
zu 21,39
% der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße
Revisionsrüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsge-richt habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen,
fehlt es
an der gemäß §
551 Abs.
3 Nr.
2 Buchst.
b ZPO erforderliche Angabe der Fundstellen und des Inhalts
des Vortrags des [X.] in der Vorinstanz (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1954 -
IV ZR 67/54, [X.]Z 14, 205, 209 f.;
BAG, [X.], 540, 542;
Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12.
Aufl., §
551 Rn. 11; [X.] in [X.].ZPO, 4.
Aufl., §
551 Rn. 22; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., §
551 Rn. 14).
Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der [X.]

GmbH generell oder
im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte.
3.
Die Revision
rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der urheber-rechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich [X.] gelassen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der
als
[X.]
be-zeichnete
Tausch von Musikdateien über sogenannte Peer-to-Peer-Tauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich
Da-25
26

-
14
-
teifragmente
("Chunks") untereinander getauscht würden, weil
es allein auf-grund der Größe vieler Dateien und der Dauer der [X.]verbindung vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Per-son herunterzuladen.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob
auf dem
Computer des [X.] Da-teien mit vollständigen Musikstücken oder
lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß §
85 Abs.
1 [X.] angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand
ist mithin kein
urheberrechtlich geschütztes
Werk im Sinne von §
2 [X.]. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des [X.] im Sinne von § 85
[X.] verletzt hat. Schutzgegenstand des §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist aber
nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderli-che wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträger-herstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch §
85 Abs.
1 Satz 1 [X.] geschützte Leistung des [X.] dar ([X.], [X.], 403
Rn.
14 -
Metall auf [X.]).
b) Soweit die Revision außerdem
geltend macht, selbst das Vorhanden-sein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des [X.] lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des [X.] dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne
von §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. [X.] ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre 27
28

-
15
-
des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu §
19a [X.] [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 291 Rn.
19

Vorschaubilder I, mwN).
4.
Das Berufungsgericht ist mit Recht
davon ausgegangen, dass die
streitbefangenen
15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter
der IP-Adresse

öffentlich zugänglich gemacht wurden.
a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der "geltenden Beweislastregeln"
bei der Feststellung einer Verletzungshandlung
des [X.] durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Be-rufungsgericht insoweit nicht die [X.], sondern den [X.] für
be-weisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Das Be-rufungsgericht ist
vielmehr
erkennbar
davon ausgegangen, dass die
Klägerin-nen den Beweis für eine Verletzungshandlung des [X.] geführt haben.
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
[X.]) Die Beweiswürdigung
ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An
des-sen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebun-den. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter ent-sprechend dem Gebot des §
286 Abs.
1
ZPO
mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

I
ZR 109/13, TranspR
2015, 33
Rn.
15 mwN).
Die Beweiswürdigung des [X.] entspricht diesen Anforderungen.
29
30
31
32
33

-
16
-
[X.]) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den [X.] ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikda-teien öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(1) Das Berufungsgericht
hat insoweit angenommen, das [X.] ha-be nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15
Musikdateien am 19.
August 2007 unter der IP-Adresse [X.] im [X.] verfügbar gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte auf-gezeigt, die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des [X.]s sprächen und daher im Sinne von §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit [X.] Feststellungen begründeten. Die Zeugen F.

und L.

, Mitarbeiter
des von den [X.] beauftragten Unternehmens p.

GmbH, hätten
den von den [X.] vorgetragenen und durch Screenshots dokumentier-ten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das [X.] habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K
1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse

auch zur von den
[X.] behaupteten Tatzeit, dem
19.
August 2007 um
11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdru-cke des [X.] gemäß Anlage K
2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F.

nachvollziehbar damit
erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätig-keit gefertigt habe. Die Überzeugung des [X.]s, dass neben den beiden vom Zeugen F.

akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in
der Anlage K
1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten
IP-Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren [X.] als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit 34

-
17
-
der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot er-fassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Inter-net-Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.
(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den [X.], die Aussage des Zeugen F.

sei lückenhaft, unergiebig und wider-
sprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L.

beziehe sich letztlich nur pauschal auf
den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern [X.] in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer [X.], dass Land-
und [X.] ihre Überzeugung wesentlich auf die von den [X.] einge-reichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläu-terung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente.
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem,
der Aussage des Zeugen
F.

sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorge-
nommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich.
Die ermittelte IP-Adresse könne eine Sekunde zuvor noch einem anderen [X.]inhaber zugeordnet [X.] sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausge-35
36

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18
-
schlossen (§
559 Abs.
1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das [X.] einen entsprechenden Vortrag des [X.] verfahrensord-nungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wo-nach die Durchführung einer [X.] im Streitfall
aus den einge-reichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L.

bestätigt worden sei,
kommt es deshalb nicht an.
5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen,
dass die von der [X.] in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse

am 19.
August
2007 um 11.12 Uhr dem [X.]anschluss des [X.] zugeordnet war.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum [X.]anschluss des [X.] dergestalt erfolgt, dass die [X.] der St[X.]tsanwaltschaft [X.] mit elektronischer
Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat [X.] übersandten, in die Daten und Zeit-punkte sowie die IP-Adressen der von der p.

GmbH recherchierten
Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die St[X.]tsanwaltschaft versandte [X.] per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsda-ten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für st[X.]tliche Sonderaufgaben ([X.]) der [X.]. Dort wurde die [X.]-Tabelle um Namen und Anschrift der [X.]inhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die St[X.]tsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser ver-vollständigten Tabelle haben die [X.] im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K
17) und eine auf CD-ROM (Anlage K
18) gespeicherte digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren
die IP-Adresse

, das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name
und Adresse des [X.] angegeben. In der Angabe des Nachnamens des [X.] war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ("B.

"

37
38

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19
-
statt "B.

"). Diese
Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsver-
fahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die
lediglich
pauschal erhobene Rüge lässt
nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beur-teilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässi-ge Revisionsrüge gemäß §
551 Abs.
3
Satz
1
Nr.
2
Buchst.
b
ZPO.
b) Das Berufungsgericht hat
angenommen, es lägen
keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die
Richtigkeit der Auskunft könne nicht
dadurch in Zwei-fel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder so-gar Manipulationen durch die im Auftrag der [X.] tätigen un-bekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler
nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung
aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K.

, Leiter der Dienststelle [X.] der
Deutsche Telekom
AG, sei
anzunehmen, dass Anfragen der St[X.]tsanwaltschaft bei der [X.] seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass
die mit der Bearbeitung derartiger
Anfragen be-fassten
Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe
per Hand von Kunden-daten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermei-den. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist
ein
zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des [X.] nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des §
286 Abs.
1 ZPO genügende richterliche Überzeugung 39
40

-
20
-
bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wis-senschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1970 -
[X.]I
ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 256 -
Anastasia; [X.], Urteil vom 16.
April 2013 -
VI
ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn.
8).
[X.]) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren
[X.] der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht
lückenlos
nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensicht-lich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine "totale Intransparenz"
vor, es habe zahlreiche risikobehaf-tete und fehleranfällige Situationen gegeben
und eine ungeschützte [X.]-Tabelle sei ohnehin
absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche
Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen.
Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nach-weislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durch-dringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines
im praktischen Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.
c) Ohne
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IP-Adresse sei dem [X.] unzutreffend zugeordnet worden.
41
42

-
21
-
[X.]) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer [X.], dass das Berufungsgericht seiner Würdigung
mehrere Urkunden, die verschiedene Ab-schnitte der
Ermittlungen dokumentieren,
berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der
Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausge-lesen worden sind und welche Person
zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbeitet
hat. Die Klärung dieser
Detailfragen war
im Streitfall für die richterli-che Überzeugungsbildung zur
Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zum [X.]anschluss des [X.] nicht erforderlich.
[X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision, das
Berufungsgericht habe die fehler-hafte Schreibweise des Nachnamens des [X.] nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat
sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt.
Es hat [X.], die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachna-mens des [X.] in der tabellarischen Auskunft der Deutsche
Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe
der Anschrift und
des Vor-
sowie
eines Großteils des Nachnamens des [X.] handele es sich um einen offensichtlichen Schreib-fehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des [X.] unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des [X.]
als [X.]inhaber aufkommen. Vielmehr könne
die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehler-haften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens -
sei es im Zuge der Er-43
44

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22
-
fassung der Kundendaten bei Abschluss des
Vertrages über die Einrichtung des [X.]anschlusses, sei es bei einer manuellen
Ergänzung der von der St[X.]tsanwaltschaft übermittelten [X.]-Tabelle
-
erklärt werden.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
[X.]) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der [X.] erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der St[X.]tsanwaltschaft übermittelten [X.]-Tabelle
per Hand
erfolgt sein kann.
Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben
des Nachna-mens -
insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller
Übertragung von Kundendaten
-
nicht geeignet
sei, die
Angaben
insgesamt als unzuverläs-sig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den [X.] als Inhaber des [X.] in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. [X.] für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim
Schreiben
von Kun-dennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der st[X.]tsanwaltschaft-lichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. [X.] Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife
der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungs-gericht aufzuzeigen.
Es
kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreib-weise des Namens des [X.] an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall 45

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23
-
konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum [X.]anschluss des [X.] vorliegen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad
von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt sein
konnte.
[X.]) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig
richtig geschriebenen Nachnamen des [X.] die Möglichkeit einer Fehleingabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren [X.] der
Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die [X.] wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des [X.] des [X.] bei der [X.] vorhanden gewesen sein können.
Ebenfalls auf sich beruhen kann
deshalb
auch
der Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung aus-gegangen werden.
ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberück-sichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens "weitere [X.]"
aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein "offensichtliches Chaos"
im Hinblick auf [X.] bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die St[X.]tsanwaltschaft [X.] die elektronische Datenauskunft der [X.] nachträglich verfälscht haben könnte.
Soweit die Revision weiter meint, seltsam erscheine auch, dass
ein St[X.]tsanwalt in einer Verfügung von einer "geringen Anzahl von Dateien"
ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§
551 Abs.
3 Nr.
2 ZPO).
46
47

-
24
-
d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des [X.] berücksichtigt. Es hat -
von der Revision unbeanstandet
-
angenommen, dass
der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem [X.] verbunden war. Es ist ferner davon ausgegangen, dass
im Streitfall nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines [X.]-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf
dem Computer des [X.]
sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche [X.] der Ehefrau
und
des [X.] des [X.]. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
[X.]) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des [X.] durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die [X.] als auch der [X.] des [X.] glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über ei-nen [X.] verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des [X.] des [X.] auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien [X.] für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Inte-resse an der Funktionsweise einer [X.]tauschbörse
mit Hilfe einer Filesha-ring-Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von [X.]. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tra-48
49

-
25
-
gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen
und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei [X.] Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die [X.] macht insoweit geltend, zugunsten des [X.] greife der Erfahrungs-satz, dass jemand, der seine Computer bereits vor
Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen [X.] illegal Musik tauschen
werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Ma-terie auskenne, [X.] über den eigenen [X.] betreibe. Dies insbe-sondere, da [X.] gerade [X.] eine große Präsenz in den [X.] gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaup-teten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.
[X.]) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom [X.] begangene Verletzungshandlung spreche [X.], dass er keine [X.] von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Ab-mahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten
tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vor-trag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem [X.] im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshand-50
51

-
26
-
lungen
im [X.]-Bereich nach der Lebenserfahrung
nur von solchen Per-sonen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon
ausgegangen, dass der [X.] als Täter dafür verantwortlich ist, dass die
streitbefangenen 15 Musiktitel am 19.
August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse

öffent-
lich zugänglich gemacht wurden.
Es hat angenommen, andere Personen schie-den als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des [X.]n sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der [X.]-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen. Der [X.] habe mangels Kenntnis des [X.] den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom [X.] eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netz-werks (WLAN)
durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche [X.] zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des [X.]n verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. [X.] habe sich die Leistungsfähigkeit des [X.]s nach dem Vortrag des [X.] auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszim-mers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Ver-antwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene
Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem [X.] verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden.
Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die 52

-
27
-
Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den [X.]anschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.
7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem [X.] nach seinem eigenen Vortrag die tatsächli-che und rechtliche Problematik des [X.] bekannt gewesen sei.
8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß §
97 [X.] einen Betrag von 200

15 von ihnen in die [X.] einbezogenen Musiktitel verlangen.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] den gemäß §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können ([X.], Urteil vom 22. März 1990 -
I [X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie). Entge-gen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/[X.]. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29.
April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/[X.] nach ihrem Art.
20 Abs.
1 Satz
1 spätestens von den Mitgliedst[X.]ten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in [X.] getretenen §
97 Abs.
1 [X.] aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurich-ten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art.
13 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a und [X.] sieht die Möglich-keit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, 53
54
55

-
28
-
dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der
Richtlinie (vgl. [X.], Urteil vom 16.
August 2012 -
I
ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn.
19 -
Einzelbild; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
97 Rn.
58; v. Wolf in [X.]/[X.] [X.]O §
97
[X.]
Rn.
60; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
97 [X.] Rn.
1).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß §
287 Abs.
1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
[X.]) Gibt es -
wie im Streitfall
-
keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß §
287 ZPO unter Würdigung aller
Umstände des Einzel-falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen ([X.], ZUM 2013, 406 Rn.
30 -
Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten [X.] Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.], 55, 59
= [X.], 700
-
Tchibo/[X.]). Die tatrichterliche Schadensschät-zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das [X.]. [X.] ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelas-sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1993 -
[X.]I
ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschät-zung stand.
56
57

-
29
-
[X.])
Das Berufungsgericht hat
angenommen,
im Rahmen der Schadens-schätzung könnten
verkehrsübliche
Entgeltsätze
für legale Downloadangebote im [X.]
und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche
herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50

ange-messen.
Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten [X.] erhoben.
[X.]) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.] bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen
ist.
Hiergegen wendet sich die Revision
ohne Erfolg.
(1) Die Revision macht
zu Unrecht
geltend, die Annahme des Berufungs-gerichts, es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat -
mit Blick auf
die hier maßgebliche Verletzungshandlung des
öffentlichen Zu-gänglichmachens
-
vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszuge-hen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar [X.]. Es hat
auf
die Ausführungen in
einer
eigenen
Entscheidung (O[X.], [X.], 1006, 1010
Rn.
38
f.)
sowie die Ausführungen des Oberlan-desgerichts Hamburg ([X.], 127, 130 f.)
Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen
unter Berücksichti-gung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "[X.]", dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindli-chen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der 58
59
60
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30
-
streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich
seien. Im Gegenteil bestünden konkrete [X.] dafür, dass unter Beteiligung der über den [X.]anschluss des [X.]
abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K
1) von weltweit 340.000
Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwi-derlegten Vorbringen der [X.] bei den im Streitfall dem Schadenser-satzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgrei-cher [X.]r Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden.
Diese Beurteilung, die
von der
Revision nicht konkret
angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen
der
technischen
Ge-gebenheiten, insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des [X.] standardmäßig eingesetzten [X.]zugangs
DSL 1000
so-wie der
durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung
der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annah-me von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von 23,19
Jahren.
Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig.
Mit diesem Vorbrin-gen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§
559 Abs.
1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen [X.] Vortrag des [X.]
zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten [X.]anschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeb-lichen Dateien
verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
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31
-
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die "Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen"
verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 2008 zwischen 250.000 und 500.000
Abmahnungen zu [X.]-Vorwürfen in [X.] verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit,
dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom [X.] erhalten habe, abgemahnt und auf [X.] in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des [X.] und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereiche-rung der [X.]. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt
unzutreffend davon aus, dass bei einem [X.]-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshand-lung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in
dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis.
Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§
85 Abs.
1, 19a [X.] vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte er-öffnet
wird.
Im Übrigen wären die [X.] auch bei Annahme einer einheit-lichen Verletzungshandlung gemäß §§
830, 840 Abs.
1 BGB
berechtigt, einen Verletzer
in vollem Umfang
in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schri-cker/[X.] [X.]O §
97 [X.] Rn.
67).
[X.]) Das Berufungsgericht hat
offengelassen, ob die zuerkannten [X.] auch angemessen wären, wenn die [X.] sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt kei-63
64
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32
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nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schät-zung gemäß §
287 Abs.
1 Satz
1 ZPO zu ermittelnden fiktiven [X.] auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten ([X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
I
ZR 266/02, [X.], 136 Rn.
23 = [X.], 274 -
Pressefotos;
Urteil vom 16.
August 2012 -
I
ZR 96/09,
ZUM 2013, 406 Rn.
30

Einzelbild). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknut-zer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200

a-rung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen
Anzahl von [X.] wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200

abzugeltenden
Nutzung, weil die [X.] ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.
[X.]. Das Berufungsgericht hat den [X.]
zu Recht einen Anspruch auf Ersatz
von Abmahnkosten in Höhe von 878,65

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
im Streit-fall
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer [X.]sverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§
677, 683 Satz
1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 18.
Februar 2008 ist die am 1.
September 2008 in [X.] getretene
und mit [X.] vom 9.
Oktober 2013 geänderte Regelung des §
97a [X.] nicht anwend-66
67

-
33
-
bar (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014 -
I
ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn.
11

[X.]).
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt
war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der [X.] ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn.
12 -
[X.]). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF
ein nach dem [X.]sgesetz
geschütztes Recht, hier
das Verwertungsrecht des [X.] auf öffentliche Zugänglich-machung gemäß §
85 Abs.
1 [X.], verletzt.
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu
stellenden Anforderungen entspricht.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß §
677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass
Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck
erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen
(vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
41 Rn.
9, 14). [X.] der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kos-tengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2006 -
I
ZR 167/03, [X.], 164 Rn.
12 = [X.], 67 -
Telefax-Werbung [X.]). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht
(vgl. [X.] [X.]O Kap.
41 Rn.
14 68
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-
34
-
mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird
(Fezer/Büscher, UWG, 2.
Aufl., §
12 Rn.
16). In einer [X.] sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-punkten
zu würdigen ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
I
ZR 139/07, [X.], 502 Rn.
13 = [X.], 441 -
pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher [X.]O §
12 Rn.
16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach [X.] und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und
gegebenenfalls
nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen
(vgl. [X.] Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR 57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
32

[X.]; vgl. zu §
97a Abs.
2 [X.] J.B. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
97a [X.] Rn.
23).
b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der [X.]. In dieser
wurde dem [X.] vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§
97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a [X.] am 19.
August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen [X.]anschluss (IP-Adresse "

") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben.
Das Berufungsgericht hat ferner -
von der Revision nicht beanstandet
-
festge-stellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den
maßgeblichen Audiodateien bei-gefügt war
und
dass
die [X.] insoweit ausschließliche Verwertungsrech-te geltend
gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht [X.]

-
35
-
führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte
geltend macht, steht
entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche
konkrete Zuordnung
in der [X.]
war nicht geboten, um den
[X.] in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich
zu
überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen
-
etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffent-lich zugänglichen Downloadplattformen wie [X.] oder iTunes
-
konkrete
Zweifel an der Aktivlegitimation der [X.]
oder am Vorliegen eines urhe-berrechtlichen Schutzes
entstanden wären, wäre der Beklagte nach [X.] und Glauben
gehalten gewesen,
die [X.] auf solche
Zweifel
hinzuweisen und um Aufklärung
im Hinblick auf
die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche
Zweifel
gehabt und die Kläge-rinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den [X.] gemäß §
670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ein-schließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§
677, 683 Satz 1, §
670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2004 -
I
ZR 2/03, [X.], 789 = [X.], 903

Selbstauftrag; Urteil vom 24.
Februar 2011 -
I
ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn.
15 = [X.], 1057
-
Kosten des Patentanwalts [X.]).
72
73

-
36
-
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Kläge-rinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr ge-mäß Nr.
2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
[X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass
die [X.] ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeb-liche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerin-nen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergü-tung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare [X.] aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im [X.] getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die [X.]
mit der von ihnen
beauf-tragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem [X.] vereinbart haben.

[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare
konkrete
Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die [X.] mit ihren Prozessbevollmächtigten aus-nahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der
gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom [X.]n vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den [X.] sowohl in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die [X.] mit ihren Prozessbevollmächtig-74
75
76
77

-
37
-
ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Er-mäßigung ansonsten höherer
Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem [X.] in der Abmahnung
angebotene Pauschalzahlung [X.] über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Ver-gleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der [X.] weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.
Die tatbestandliche Feststellung
im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem [X.] vereinbaren
und eine Reduzierung der Vergütung allen-falls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt,
sind vom [X.]
nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß §
320 Abs.
1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen nach §
314 Satz
1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Be-rufungsgerichts
sei zwischen den [X.] und ihren [X.] nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzie-ren. Damit fehlt den [X.] der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründun-gen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe lie-genden Erstattungsanspruchs und die
dagegen erhobenen Revisionsrügen
kommt es nicht mehr an.
78

-
38
-
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom [X.] der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zu-grunde gelegten Streitwert
in Höhe von 100.000

Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den [X.] ihrem Er-stattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000

100.000

e-duziert, weil die [X.] ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel darge-legt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der [X.] an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler er-kennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass
das [X.] insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von 400
Zugriffen
pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des
Streitwertes §
12 Abs.
4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., §
12 Rn.
916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon
nicht
geltend gemacht, dass die
persönli-chen
Voraussetzungen des §
12 Abs.
4 UWG
nach dem vom [X.] gehal-tenen Vortrag
im Streitfall vorliegen.
79
80
81

-
39
-
[X.]I. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
28 O 306/11 -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2013 -
6 [X.]/12 -

82

Meta

I ZR 19/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 (REWIS RS 2015, 9933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9933

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

I ZR 272/14

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I ZR 19/14

I ZR 69/08

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