Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9961

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Tauschbörse III
[X.] § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; ZPO § 286 Abs. 1 A, B, § 287, § 559 Abs. 1
Der Inhaber eines [X.]anschlusses, über den eine Rechtsverletzung began-gen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob an-dere Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen [X.]anschluss behaup-tet (Fortführung von [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 [X.], [X.]Z 200, 76 -
BearShare).
[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.]/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni 2015 durch
den Vorsitzen[X.] Prof. Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2014 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] sind [X.] Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Kläge-rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ver-schmolzen worden.
Der [X.] ist Inhaber eines [X.]zugangs. In
seinem Haushalt
lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten
Söhne.
1
2

-
3
-
Die [X.] ließen den [X.] durch Anwaltsschreiben vom 24.
September
2007
abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerin-nen beauftragte Unternehmen p.

GmbH
sei festgestellt worden, dass
am 19.
Juni 2007 um 15.04
Uhr
über die IP-Adresse

2.200
Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden
seien. In einem daraufhin eingeleiteten st[X.]tsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem [X.] des [X.] zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Da-teien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der [X.] sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs
Rechte
der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik [X.]
besäßen. Der [X.] gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die [X.] haben den [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80

. Den
Betrag haben die [X.]
auf der Basis eines Gegenstandswerts von 2t. Außer-dem haben die [X.] zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentli-chen Zugänglichmachens von insgesamt
15 im Einzelnen
nach Künstler und Titel
benannten
Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven
Lizenzgebühr

Sie haben beantragt,
den [X.] zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800

, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200

und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000

sowie
an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80

, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
3
4
5

-
4
-
Der [X.]
hat bestritten, dass
seinem [X.]anschluss zum maßgeb-lichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen [X.]anschluss die fraglichen Audiodateien zum [X.] angeboten hätten.
Er hat behauptet, er sei mit der gesamten
Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf [X.] im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
Das Landgericht
hat die
Klage
abgewiesen
([X.], Urteil vom 24. Okto-ber 2012 -
28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der [X.]
hat das [X.] -
nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des [X.] sowie des [X.] der p.

GmbH als Zeugen -
das landgericht-
liche Urteil abgeändert und den [X.] antragsgemäß verurteilt (O[X.], Urteil vom 14. März 2014 -
6 [X.], juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, ver-folgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag
weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie
in voller Höhe
und der geltend gemachte Anspruch auf [X.] der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80

.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die [X.] zu 2 bis 4
könnten
als Tonträgerhersteller im Sinne von §
85 Abs.
1 [X.] jeweils Schadensersatz gemäß § 97 [X.]
verlangen. Sie
6
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-
5
-

.

GmbH als [X.] der Musikalben ausgewiesen,
die die
fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der [X.] habe die Indizwir-kung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten
15 Mu-sikaufnahmen seien über den [X.]anschluss des [X.] im Sinne von §
19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der ein-gereichten Screenshots und der
erläuternden Bekundungen des
als Zeugen vernommenen Mitarbeiters
des von den [X.] beauftragten
Unterneh-mens p.

GmbH
sei
erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audioda-
teien am 19.
Juni
2007 um 15.04
Uhr unter der IP-Adresse

im
[X.] bereitgestellt
worden seien. Auf
der Grundlage der im Rahmen des [X.] von der Deutsche
Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest,
dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem [X.]anschluss des [X.] zugeordnet gewesen sei.
Der [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung [X.] zugewiesen sei. Er habe keine
konkreten Anhaltspunkte
aufgezeigt,
die
gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der
IP-Adresse an sei-nen [X.]anschluss sprächen.
Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der
Söhne des [X.]
stehe außerdem
fest, dass der stationäre Computer des [X.] am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem [X.] verbunden gewe-sen sei. Die Behauptung des [X.], die gesamte Familie habe sich zu [X.] Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf [X.] befunden, sei durch die Aussagen der vom [X.] als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts
bestätigt worden. Der [X.] habe für die über seinen [X.]anschluss erfolgten Verletzungen der
-
6
-
urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der [X.] als Täter einzu-stehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die [X.] aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des [X.], die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router
vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es [X.] möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum [X.]anschluss des [X.] verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten.
Die [X.] könnten für jeden der insgesamt 15
von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls ge-geben.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist unbegründet. Den [X.] stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz ge-mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, §
670 [X.]) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
[X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den [X.] zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1
[X.] aF Schadensersatzansprü-

der
zur Grundlage des Antrags gemachten Da-teien
mit Musikaufnahmen zustehen.
1.
Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni
2007)
maß-geblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder 10
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7
-
ein anderes
nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich
oder fahrlässig
verletzt.

Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung
der ihnen als Her-steller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung
hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass das
Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms -to--Netzwerken
im
[X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet
ist, verletzt (vgl.
[X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I [X.], juris Rn. 14
-
Tauschbörse I; [X.], [X.], 4. Aufl., § 85 [X.] Rn. 47; Boddien in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 85
[X.]
Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 85
[X.]
Rn. 40).
Dagegen erhebt die Revision keine [X.].
2.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] in Bezug auf die den
Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.]
sind.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien nach

[X.]

GmbH als [X.] der Musikalben ausgewiesen, die die nach
dem Vortrag der [X.] vom [X.] mit
dem [X.]programm
am
19. Juni
2007 öffentlich zugänglich gemachten
insgesamt 15 Musikaufnah-13
14
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8
-
men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erhoben.
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen,
dass die Eintragungen in der Datenbank
ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerher-stellerrechte sind,
der [X.] diese Indizwirkung nicht entkräftet und die [X.] der [X.] auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat.
[X.] Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015

-
I [X.], Rn. 17 ff.
-
Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
3.
Das Berufungsgericht ist mit Recht
davon ausgegangen, dass die
streitbefangenen
15 Musiktitel am 19. Juni
2007 um 15.04
Uhr unter der IP-Adresse

öffentlich zugänglich gemacht wurden.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als An-lage K
1 eingereichten
Screenshots des
von den [X.] beauftragten [X.]nehmens p.

GmbH und der
erläuternden Bekundungen des Zeugen
L.

, Ermittlungsleiter der p.

GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen
anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K
1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L.

nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots
regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom [X.]n auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L.

habe seine Aufgabe
als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Rich-tigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu 16
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beanstanden habe. Den Mitarbeiter [X.], der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den [X.] benannten und
zunächst geladenen [X.], der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L.

nicht bedurft.
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen [X.] der
Revision
haben [X.]n Erfolg.
[X.]) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An
des-sen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebun-den. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter ent-sprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1
ZPO
mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014
-
I [X.], TranspR
2015, 33
Rn. 15 mwN).
Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht diesen Anforderungen.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein
Verfahrensfehler
zum Nachteil des [X.]
dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler [X.] nicht
als Zeugen
vernommen hat. Der Zeuge [X.] ist
nicht vom [X.], sondern
von den [X.] benannt worden.
Die [X.] haben als [X.] auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem [X.] mitgeteilt haben, dass
der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
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-
cc) Die Revision
macht ferner
ohne Erfolg geltend, infolge der unterlasse-nen Vernehmung des Zeugen [X.] sei offengeblieben, ob der
von [X.] vorgenom-mene
Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen,
und
ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den [X.] der
[X.] gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Über-zeugung
sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch
auf die Bekundung des Zeugen L.

gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von
den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler
[X.] als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterli-che Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers [X.] auch keine widersprüchlichen Zeitangaben [X.] geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K
1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L.

nach-
vollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten
[X.] erhoben.
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-
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ei-nen [X.]anschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zuge-ordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeit-spanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die
Revision
nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Ver-letzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage [X.] und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat ange-nommen, dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom [X.] aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeit-raum auch aus der
in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein ge-nommenen
Fassung der
Anlage [X.].
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die [X.] zur Grundlage ihres Schadenser-satzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler [X.] akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K
1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten [X.] seien. Hinsichtlich der beiden von dem
Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren 24
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-
vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthiel-ten. Im Übrigen habe der Zeuge L.

geschildert, dass die weiteren im Ver-
f-identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere [X.] unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass
die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revi-sion in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs.
1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des
[X.] verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die
Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion
der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der [X.]-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der [X.] der Revision
nach der Lebenserfahrung außerdem
fernliegend, dass [X.] und Titelbezeichnung in [X.] regelmäßig falsch bezeichnet sind.
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den Hash-Wert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das [X.] hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung e-27
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-
13
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führt, der Zeuge L.

habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als

-würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne dop-pelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben
oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom
[X.] in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
4. Das Berufungsgericht ist
außerdem zutreffend
davon ausgegangen,
dass die von der [X.] in zeitlichem Abstand an verschiedene -Adresse

am 19.
Juni
2007
um 15.04.56 Uhr
dem [X.]anschluss des [X.] zugeordnet war.
Gegen die Richtigkeit der von der [X.] gegebenen Auskunft hat die Revision keine [X.] erhoben.
5. Das Berufungsgericht
hat
angenommen, aufgrund der von den [X.] bewiesenen Richtigkeit der
Ermittlungen
der p.

GmbH und der
Deutsche
Telekom AG stehe fest, dass
der stationäre Computer des [X.] am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem [X.] verbunden gewesen sei.
Das gegenteilige Vorbringen des [X.], er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtli-che technischen Geräte, einschließlich Router und Computer,
vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des [X.] und seiner Ehefrau
nicht bewiesen werden können.
Gegen diese Beurteilung wen-det sich die Revision ohne Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des [X.] des [X.] spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu ver-kennen, dass der Vortrag des [X.] deutliche Parallelen zu dem der Ent-
runde lie-genden Sachverhalt aufweise und dass der [X.] sich in der Klageerwide-rung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der
p.

GmbH
mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer
sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die ver-meintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die [X.]-verbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu [X.]. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags
im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO [X.], Urteil vom 5. Juli 1995 -
KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; [X.]/[X.],
ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14),
wendet sich die Revi-sion nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder höchst willkürlich

vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägun-gen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf [X.] den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins [X.] oder die Abflugtafel eines
deut-schen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem [X.]n Flughafen nach [X.] gingen und dass die
Flugzeit gerade [X.] 2 Stunden betrage.
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15
-
Die
Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das [X.] es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom [X.] behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem ein-wöchigen Aufenthalt auf [X.] bei einer An-
und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die
Revision übersieht
außer-dem, dass der [X.] keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem
PKW behauptet hat.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des [X.] werde nicht durch die
als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf [X.] vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im [X.] abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem [X.] des [X.]n der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin
bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. [X.] anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des [X.] verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. [X.] diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehe-frau und der Söhne des [X.] als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des [X.] überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf [X.] befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät-33
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16
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ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt [X.]n Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht
die Revision geltend, das [X.] habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des [X.] re-gelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit die-sen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des [X.] durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des [X.]s aufzeigen zu können.
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon
ausgegangen, dass der [X.] als Täter dafür verantwortlich ist, dass die
streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni
2007 um 15.04
Uhr unter der IP-Adresse

öffentlich
zugänglich gemacht wurden.

a) Die [X.] tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als An-spruchsteller die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist
es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der [X.] für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist ([X.], Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], [X.], 511 Rn. 32 = [X.], 799 -
Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -
[X.], [X.]Z 200, 76 Rn. 14 -
BearShare). Allerdings spricht eine
tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen [X.]an-schluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist
anzunehmen, wenn der [X.]anschluss zum 36
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17
-
[X.] nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des [X.]anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese
führt
zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden
Verpflichtung des [X.]inhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informationen zu verschaffen. Der [X.]inhaber ge-nügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vor-trägt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selb-ständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der [X.]in-haber
im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der [X.] seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der [X.] als Anspruchsteller, die für eine Haftung des [X.] als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuwei-sen ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 ff. -
BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das
Berufungsgericht zu Recht
von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des [X.] ausgegangen. Der [X.] hat nicht vorgetragen, dass andere Per-sonen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in [X.] kommen.
[X.]) Das Berufungsgericht
hat angenommen, nach dem erstinstanzlich ge-haltenen Vortrag des [X.] habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung [X.] andere Person seinen [X.]anschluss benutzen können. Nach seinem
ursprünglichen
-
allerdings nicht
bewiesenen -
Vortrag
habe sich seine gesamte 38
39

-
18
-
Familie zum [X.] im Urlaub befunden,
und der in seinem Haushalt befindliche Rechner
und der die [X.]verbindung herstellende Rou-ter seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin
nach diesem
Vorbrin-gen des [X.]
technisch unmöglich gewesen, dass über seinen [X.]an-schluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen [X.] vorgenommen habe.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche [X.] der Täterschaft des [X.]
bestehe
nach der Rechtsprechung des [X.]
nicht, wenn der [X.]anschluss von mehreren
Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer [X.], dass es nicht auf die Nut-zungsmöglichkeit
von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern
konkret auf die Situation zum [X.]
ankommt.
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Allein-täterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten
auch nach dem in der Beru-fungsinstanz ergänzten Vortrag des [X.] ausscheidet. Insoweit habe der [X.] zwar vorgebracht, im
Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher
Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den [X.]. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der [X.] damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienan-gehörigen -
die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung
der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet
hätten -
falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung
des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler er-kennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge
erhoben.
Sie hat lediglich
geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des [X.] nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker 40

-
19
-
den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen
hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte [X.] zu nutzen. Da-mit
hat sie
jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, son-dern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom [X.] Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung
ge-setzt.
cc) Im Streitfall
ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht [X.] hat, der [X.] habe in konkreter Form
lediglich seine eigene Täter-schaft in Abrede gestellt, während er
sich im Hinblick auf seine im gemeinsa-men Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehen-de Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen
habe. In diesem Zusam-menhang habe sich der [X.] noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software
vorgefunden habe. Dazu habe jedoch
Anlass bestanden. Die Familie
habe
nur über einen Computer verfügt, der im Büro des [X.] installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des [X.] hätten
nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des [X.] verschlossen gewesen sei, hätte
der [X.] eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken
und zu diesen Umständen
auch vortragen müssen. Gegen diese
Beurteilung und die hierzu vom [X.]
festgestellte
Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts
ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Perso-nen den [X.] nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an-41
42

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20
-
deren Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der [X.]inhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen [X.] gewonnen hat
(vgl. [X.]Z 200, 76 Rn. 20 -
BearShare; [X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 437 Rn. 31). Diesen [X.] wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des [X.] lebenden Dritten
auf seinen
Inter-netanschluss nicht
gerecht.
Nicht ausreichend ist ferner der
-
im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene -
Vortrag
der Revision, ein Tausch-börsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und [X.] interessierten und Musikstücke
dieser Genres angeb-lich vom [X.]anschluss des [X.] aus angeboten worden seien.
Die Revision lässt außer [X.], dass das Berufungsgericht -
insoweit von der [X.] nicht beanstandet -
davon ausgegangen ist, dass
es auf den Musikge-schmack des [X.] schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl
von Audiodateien bei-spielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus [X.] Interesse an der Funktionsweise einer [X.]-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
Die Revision
legt zudem
nicht dar, dass der [X.] vorgetragen hätte, seinen zum [X.] noch minderjährigen [X.]
über die [X.] der Teilnahme an [X.]tauschbörsen belehrt und ihm eine Teil-nahme daran verboten zu haben. Der [X.] würde -
gemäß § 832 Abs. 1 [X.] -
mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haf-ten, wenn sein damals minderjähriger [X.] die Verletzungshandlungen began-43
44

-
21
-
gen hätte
(vgl. [X.], [X.], 511 Rn. 22 ff. -
Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines
zum [X.] bereits voll-jährigen [X.]es in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des [X.] habe andere Netzstecker, nicht aber den
des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß §
551 Abs.
3 Nr.
2 Buchst.
b ZPO erforderlichen
Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des [X.]
in der Vorinstanz
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1954 -
IV ZR 67/54, [X.]Z 14, 205, 209 f.; [X.], [X.], 540, 542; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
551 Rn. 11; [X.] in [X.].ZPO, 4.
Aufl., §
551 Rn. 22; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl.
§
551 Rn. 14).
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des [X.] könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-[X.]es des [X.] über den -
unterstellt nicht vom Strom getrennten -
Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die [X.] des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen [X.] die sicherere [X.] bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des [X.] einsetzbar gewe-sen sei. Der [X.] habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine
WLAN-Verbindung
nur in ei-nem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19.
Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des [X.] begeben, dort in 45
46

-
22
-
unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro instal-lierten Routers des [X.] um 15.04 Uhr eine [X.]verbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der [X.] schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Per-sonen die Nutzung seines [X.]anschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten [X.] erho-ben, sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des [X.] die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der [X.] und seine Familie zum [X.] nicht ur-laubsabwesend waren,
begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf
das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
ff) Nicht durchgreifend ist ferner
die Rüge der Revision, das [X.] sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer -
nicht zum Schadensersatz verpflichtenden -
Störerhaftung ausgegangen. Hat -
wie im Streitfall -
der [X.]inhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner
sekundären Darlegungslast
entsprechend vorge-tragen, dass (auch) andere Personen zum [X.] selbständig Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als [X.] für die Rechtsverletzung verantwortlich ist ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 -
Bear-Share). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit -
alleiniger
-
Tatherr-schaft begangen haben.
47
48

-
23
-
7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellun-gen
des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes.
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 [X.]

Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß §
287 Abs.
1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
a) Gibt es -
wie im Streitfall
-
keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß §
287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzel-falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen ([X.], ZUM 2013, 406 Rn.
30 -
Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten [X.] Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I
ZR 107/90, [X.], 55, 59 = [X.], 700 -
Tchibo/[X.]). Die tatrichterliche Schadensschät-zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das [X.]. [X.] ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelas-sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1993 -
III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschät-zung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] vom
[X.] einen Betrag von jeweils 200

des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
49
50
51

-
24
-
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadens-schätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze
für legale Downloadangebote im [X.] und Rahmenvereinbarungen der [X.] herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50

e-messen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten
[X.] erhoben.
c) Das Berufungsgericht ist
außerdem davon ausgegangen, dass der An-satz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.] bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[X.]) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von [X.] tatsächlich in entsprechendem [X.] oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die [X.] mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das [X.] hat auch ansonsten
-
mit Blick auf die hier maßgebliche Verlet-zungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens
-
zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.] auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht [X.] begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entschei-dung (O[X.], [X.], 1006, 1010 Rn.
38 f.) sowie die Ausführungen des [X.] ([X.], 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausi-bel begründet wurde (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
-
I
[X.], Rn. 61
-
Tauschbörse I).
52
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54

-
25
-
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen
Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Scha-densersatzes von jeweils 200 für die im Streitfall zur Grundlage des [X.] gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie er-neut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der An-nahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen
steht
nicht der
von der [X.] dargelegte
Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere [X.] Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der [X.] bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von [X.]teil-nehmern -
außerhalb und innerhalb -
von [X.] zweifelhaft erscheinen lässt.
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festset-zung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und [X.] zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen [X.] stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifrag-ments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§
85 Abs.
1, 19a [X.]
vorliegt, wenn
die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015

I
[X.], Rn. 64

Tauschbörse I).
55
56

-
26
-
I[X.] Das Berufungsgericht hat den [X.]
zu Recht einen Anspruch auf Ersatz
von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
im Streit-fall
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer [X.]sverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677, 683 Satz 1, 670 [X.]) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007
ist die am 1. September 2008 in [X.] getretene
und mit [X.] vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] nicht anwend-bar (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
I ZR
169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 11

BearShare).
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt
war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der [X.] ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn. 12 -
BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der [X.] hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF
ein nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht, hier
das Verwertungsrecht des [X.] auf öffentliche Zugänglich-machung gemäß § 85 Abs. 1 [X.], verletzt.
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend
-
und von der Revision nicht beanstandet -
davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegen-ständlichen Abmahnung den für die
Erstattungsfähigkeit der durch sie entstan-denen Kosten zu
stellenden Anforderungen entspricht
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], Rn. 70 f.
-
Tauschbörse I).
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der [X.] stehe nicht entgegen, dass die [X.] ihre Unterlassungsansprüche 57
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27
-
nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der [X.] keine Unterlassungserklä-rung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche
im Fall einer fehlenden [X.]werfung des [X.] einzuklagen. Immerhin hätten die [X.] mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-verpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die [X.] dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des [X.] entsprach (§ 683 Satz 1
[X.]), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die [X.] bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlas-sungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren
ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. [X.] in [X.].[X.], 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die [X.] mit ihrer Abmahnung -
trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlas-sungserklärung
-
lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausge-führt, nach
den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der [X.] einen Kostener-stattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten 62
63

-
28
-
die [X.] ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies
zu berück-sichtigen, dass die [X.] in der Abmahnung auch [X.] in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den [X.] jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet
sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge
angegriffen.
II[X.] Die Revision des [X.] ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenent-scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2012 -
28 O 391/11 -

O[X.], Entscheidung vom 14.03.2014 -
6 [X.] -

64

Meta

I ZR 75/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 (REWIS RS 2015, 9961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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