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PDF anzeigen [X.] vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Juni 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegen-vorstellung des [X.]n vom 3. April 2009 gegen den Be-schluss des [X.]s vom 2. März 2009 werden [X.]. Gründe: 1. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der [X.] das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines [X.] als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner [X.] (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; [X.], [X.]. v. 25. April 2006 - [X.], [X.], 1029). Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine einge-hende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die [X.] einer Begründung nicht erzwingen ([X.], [X.]. v. 25. April 2006 - [X.], [X.], 1029; [X.]. v. 28. Juli 2005 - [X.], [X.], 1831, 1832). Im Übrigen enthält der [X.]uss des [X.]s vom 2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung. 2 2. Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die im [X.]uss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der [X.] [X.] sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. [X.] 2008 und 4. Februar 2009, das der [X.] bei der Zurückweisung des [X.], der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt hat, berücksichtigt hat. Goette [X.]
Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -
Meta
08.06.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. II ZA 9/08 (REWIS RS 2009, 3180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3180
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