Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 5 StR 55/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10327

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR
55/15

vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-

Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
3. Juni 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in
Dr.
[X.],
[X.] Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin C.

,
Rechtsanwalt

K.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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3
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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2014 mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen
von den Vorwürfen
freigesprochen, eine
versuchte schwere Brandstiftung in Tatein-heit mit Brandstiftung und
mit einem Verstoß gegen das [X.] sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-nahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Rügen
der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten [X.]. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

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I.

1. Zu den
in der Anklage erhobenen Vorwürfen
hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

In den frühen Morgenstunden des 11.
Juni 2011 gegen 3:20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkts
der [X.] in [X.] zu einem Brand von Lieferfahrzeugen, der mittels offener Flamme bei zwei Fahrzeugen gelegt worden war. Insgesamt sieben Fahrzeuge, die
auf zwei sich gegenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abge-stellt
waren, brannten aus. Ein Teil der Fahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses, deren Isolierung großflächig a[X.]rannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weite-res Kraftfahrzeug, ein überdachter Fahrradständer sowie drei Fahrräder der [X.] beschädigt.
Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 Eu-ro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca.
27.000 Euro.

Der unbestrafte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des .

i-nem Grundstück an einer Nachbarstraße des [X.] nutzt. Dorthin hatte sich der Angeklagte in der Nacht zwischen
1:00 Uhr und 2:00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 22:00 Uhr per SMS
vergeblich mit einer [X.] hatte, zu der er ihre
Nachfrage
auf dem [X.] nicht beant-worten
wollte. Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr war, abends gegen 20:00 Uhr bei einem Treffen der Freiwilligen Feuerwehren aus der Region [X.], die an diesem Tag in [X.] ihren alljährlichen Pokal-2
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Wettkampf
austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatnacht aufhielt, blieb ungeklärt.

Kurz nach Ausbruch des [X.] wurde in einer nahe dem Postgelände gelegenen
Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Glasscherben und einem De-a-starker Benzingeruch aus-ging und an dem Kraftstoffreste nachgewiesen wurden, befanden
sich schwar-zes
Gewebeklebeband und ein Stofffetzen, der
eine vom Angeklagten herrüh-rende DNA-Spur aufwies. Weitere
DNA-Mischspuren an Deckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband
der Art, wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer [X.] in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des [X.] wurde bemerkt, dass eines der Post-Fahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im Fahrradständer [X.] war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand, die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf dem Sattel des Fahrrades, das
erst am 16.
Juni 2011 sichergestellt wurde, befand
sich der [X.] eines Stiefels des Angeklagten.

Wenige Minuten nach der Brandlegung auf dem Postgelände brannte
in [X.] in einer [X.] eine bungalowartige [X.], in der die Eheleute G.

nächtigten. Der Zeuge G.

hatte sich bereits plan-mäßig gegen
3:20 Uhr wegen eines frühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom [X.] her hörte. Als er nach [X.] trat, sah er an der Rückseite der [X.] Flammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte die [X.] aus. Durch den Brand entstand ein
Sach-schaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei 5
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der Spurensuche unmittelbar neben der [X.] eine offene,
mit schwarzem Kle-beband versehene Glasflasche gefunden, auf die mit blauer Farbe der Buch-. In der Flasche befand sich noch Flüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von Benzin
nachgewiesen wurden. [X.]. 10
bis 20 Meter
von der [X.] entfernt lagen an einer Böschung neben einem an der [X.] entlang führenden Fahrradweg unter anderem drei Schraub-d
eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer

und ein weißer Stoffbeutel. An zwei Schraubdeckeln
und an dem Stoffbeutel befanden sich DNA-Spuren, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende DNA-Spur.
Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der [X.] in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte.

Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem Fährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem Postgelände aufgefundene
schwarze Stoffbeutel vorgehalten worden war, von dessen Fund-ort über den durch die [X.] führenden Fahrradweg an der abge-brannten [X.] vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit Benzin, eine leere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt.

2. Das [X.] hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des [X.] der Gartenlaube ist das [X.] im [X.] an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überzeu-7
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gung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den [X.] nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der [X.] angenommener Wurf eines

-Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach außen hin ausgebreitet.

Für eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem [X.] sprächen zwar einige Indizien wie der [X.] des Angeklagten auf dem Sattel des [X.], der ihn unmittelbar mit dem [X.] in [X.] bringe, und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer [X.], in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese und die weiteren
Indizien reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen.

II.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswür-digung des [X.]s (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatge-richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechts-fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wider-sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor-9
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derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Novem-ber
1998

2 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16). [X.] ist es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zuguns-ten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das [X.] keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. [X.], Urteile vom 18. September 2008

5 [X.], [X.], 401; vom 20.
Mai 2009

2 StR
576/08, NStZ
2009, 630;
vom 12. Januar 2012

4 StR 499/11, insoweit in [X.], 648
nicht abgedruckt;
vom 20. Ju-ni
2012

5 StR 536/11, [X.], 2453, 2454, und vom 29.
April
2015

5 [X.]/15).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.

aa) Das [X.] hat der vom Angeklagten herrührenden Schuhab-druckspur auf dem Sattel des [X.], das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente,
den Beweiswert als Indiz, das
den Ange-klagten unmittelbar mit dem [X.] in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft auf-grund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen.
Es durfte man-gels
in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des

in der Hauptverhandlung schweigenden

Angeklagten als alternative Erklärung für die Verursachung des Abdrucks nicht unterstellen, er könne nachträglich aus Neugierde auf das Postgelände gegangen sein
und sich auf den Sattel ge-stellt haben, um sich den [X.] näher anzuschauen.

Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den [X.] zudem äußerst fern: Das an der Mauer lehnende Fahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des [X.] bemerkt worden (UA S. 9),
und
noch am Tattag war der 12
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Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden. Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren Zeitverlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem Fahrrad zu hinterlassen,

Angeklagte in [X.] gar keinen Anlass mehr gehabt hatte, von dem Fahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus der Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines Fahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sat-tel des Fahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am [X.], dem 13. Juni 2011,
von einer Sicherheitsmitarbeiterin der [X.] mitgeteilt worden ([X.]), also noch bevor das Postgelände im Rahmen der Aufnahme des [X.] wieder der Öffentlichkeit zugäng-lich wurde. Schließlich hätte
ein Besteigen des Fahrrades an dem festgestellten vom [X.] abgelegenen Standort zwar einen
Blick über die Mauer auf den auch vom [X.] für möglich gehaltenen Fluchtweg (UA S.
21) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen [X.]s ermöglicht.

[X.]) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DNA-Spuren auf dem Stofffetzen, der mitsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmit-telbarer Nähe des ersten [X.]s gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war (UA S.
19), hat sich das [X.] lediglich isoliert auseinandergesetzt, indem es die Wertung traf, dass die

22). [X.] davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die An-nahme des [X.]s fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt [X.]
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ben, hätte schon hier
auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Angeklagte in der Tatnacht in den ebenfalls in [X.]nähe befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermieter gesehen worden ist.

[X.]) Dies hat das [X.] ebenfalls bei seiner eher formelhaft vorge-nommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen
die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Be-ziehung gesetzt. Diese
Vorgehensweise lässt besorgen, dass das [X.]
den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 26.
Mai 1999

3 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswür-digung 20,
und vom 7.
November 2012

5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbil-dung gestellt hat.

[X.])
Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken.

(1) Zunächst
fehlt es an einer,
bei der hier gegebenen Beweislage uner-lässlichen,
näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren.
[X.] diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft
und verstreut
mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtli-che Überprüfung erfolgen kann
(vgl. [X.], Urteile
vom 3.
August 2011

2
StR 167/11, [X.], 227, 228, und vom 7.
Juni 2011

5 StR
26/11). (UA S.
27), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das [X.]

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nicht beachtet, dass Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden.

(2) Zutreffend beanstandet die Revision zudem, dass die Darlegungen
unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene [X.] seine Annahme
begründet
hat, der Brand der [X.] habe sich

bei ungeklärter Brandursache

vom Innenraum des Daches ausgehend
nach außen ausge--sei demgemäß ausgeschlossen ([X.], 15).
Insbesondere hat sich das [X.] im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentste-hung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht nä-her mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittelbar neben der abgebrannten [X.] unter einem Fenster eine Glasflasche mit einem Benzinrest
sichergestellt, deren Fund sich mit dem vom Zeugen G.

vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der [X.] entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer Farbe aufwies. [X.] geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge G.

nach dem Verlassen der [X.] an der Rückseite des Bungalows Flammen aufsteigen sah, während nach den Feststellungen
der Brand im Dach(innen)bereich aus-gebrochen sein soll.

Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit
erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläu-19
20
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figen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs
gelangt ist
(vgl. zu den Darlegungsanforderun-gen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten [X.], Beschluss vom 13. Juli 2004

4
StR 120/04, [X.], 161 mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011

2
StR 328/11). Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab, der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwick-lung vom Inneren des Daches nach
außen hin ausgegangen ist. Aufgrund wel-cher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine er-neute
Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen G.

hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhand-lung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausge-schlossen hat, zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich.

2. [X.] beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs-
und Be-weiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen werten-den Gesamtschau aller be-
und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten gewonnen hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ge-gen eine Verwertbarkeit der Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterli-chen Beschuldigtenvernehmung vom 12.
Juni 2011 (UA S.
28), deren Nicht-21
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verwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§
261 StPO) beanstandet hat,
nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich
sind.

III.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerken-nung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.

Sander
[X.]
[X.]

Bellay
Feilcke

23

Meta

5 StR 55/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 5 StR 55/15 (REWIS RS 2015, 10327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10327

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 499/11

5 StR 536/11

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