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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Freispruch: Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
I.
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen freigesprochen, eine versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und mit einem Verstoß gegen das [X.] sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das [X.] im Wesentlichen folgende [X.]eststellungen getroffen:
In den frühen Morgenstunden des 11. Juni 2011 gegen 3:20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkts der [X.] in [X.] zu einem Brand von Lieferfahrzeugen, der mittels offener [X.]lamme bei zwei [X.]ahrzeugen gelegt worden war. Insgesamt sieben [X.]ahrzeuge, die auf zwei sich gegenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abgestellt waren, brannten aus. Ein Teil der [X.]ahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses, deren Isolierung großflächig abbrannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weiteres Kraftfahrzeug, ein überdachter [X.]ahrradständer sowie drei [X.]ahrräder der [X.] beschädigt. Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 Euro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca. 27.000 Euro.
Der unbestrafte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des Jugendclubs "P. e.V.", der als Vereinsräumlichkeit ein Hinterhaus auf einem Grundstück an einer Nachbarstraße des [X.] nutzt. Dorthin hatte sich der Angeklagte in der Nacht zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 22:00 Uhr per [X.] vergeblich mit einer Bekannten zu einer "Aktion" mit Treffpunkt beim Jugendclub zu verabreden versucht hatte, zu der er ihre Nachfrage auf dem [X.] nicht beantworten wollte. Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der [X.]reiwilligen [X.]euerwehr war, abends gegen 20:00 Uhr bei einem Treffen der [X.]reiwilligen [X.]euerwehren aus der Region vorbeigeschaut, die an diesem Tag in [X.] ihren alljährlichen Pokal-Wettkampf austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatnacht aufhielt, blieb ungeklärt.
Kurz nach Ausbruch des [X.] wurde in einer nahe dem [X.] gelegenen Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Glasscherben und einem Deckel gefunden, in dessen Innenseite als Zeichen die Zahl "3" oder der Buchstabe "M" eingeritzt war. In dem Stoffbeutel, von dem starker [X.]geruch ausging und an dem Kraftstoffreste nachgewiesen wurden, befanden sich schwarzes Gewebeklebeband und ein Stofffetzen, der eine vom Angeklagten herrührende [X.] aufwies. Weitere [X.] an Deckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband der Art, wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer [X.] in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des [X.] wurde bemerkt, dass eines der Post-[X.]ahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im [X.]ahrradständer abgestellt war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand, die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf dem Sattel des [X.]ahrrades, das erst am 16. Juni 2011 sichergestellt wurde, befand sich der [X.] eines Stiefels des Angeklagten.
Wenige Minuten nach der Brandlegung auf dem [X.] brannte in [X.] in einer [X.] eine bungalowartige Laube, in der die Eheleute [X.] nächtigten. Der Zeuge [X.] hatte sich bereits planmäßig gegen 3:20 Uhr wegen eines frühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom [X.] her hörte. Als er nach draußen trat, sah er an der Rückseite der Laube [X.]lammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte die Laube aus. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei der Spurensuche unmittelbar neben der Laube eine offene, mit schwarzem Klebeband versehene Glasflasche gefunden, auf die mit blauer [X.]arbe der Buchstabe "[X.]" geschrieben war. In der [X.]lasche befand sich noch [X.]lüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von [X.] nachgewiesen wurden. [X.]. 10 bis 20 Meter von der Laube entfernt lagen an einer Böschung neben einem an der [X.] entlang führenden [X.]ahrradweg unter anderem drei Schraubdeckel mit schwarzem Klebeband, in deren Innenseiten die Zahlen "1", "4" und "5" eingeritzt waren, eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer [X.]arbe die Zahl "5" geschrieben war, und ein weißer Stoffbeutel. An zwei [X.] und an dem Stoffbeutel befanden sich [X.]en, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende [X.]. Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der [X.] in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte.
Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem [X.]ährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem [X.] aufgefundene schwarze Stoffbeutel vorgehalten worden war, von dessen [X.]undort über den durch die [X.] führenden [X.]ahrradweg an der abgebrannten Laube vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit [X.], eine leere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite der Buchstabe "R" eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt.
2. Das [X.] hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des [X.] der Gartenlaube ist das [X.] im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den Ermittlungsbehörden nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der Anklage angenommener Wurf eines "[X.]“ auf das [X.] den Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach außen hin ausgebreitet.
[X.]ür eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem [X.] sprächen zwar einige Indizien wie der [X.] des Angeklagten auf dem Sattel des [X.], der ihn unmittelbar mit dem [X.] in Verbindung bringe, und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer [X.], in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese und die weiteren Indizien reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen.
II.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des [X.]s (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1998 - 2 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. [X.], Urteile vom 18. September 2008 - 5 [X.], [X.], 401; vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, [X.], 630; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 499/11, insoweit in [X.], 648 nicht abgedruckt; vom 20. Juni 2012 - 5 StR 536/11, [X.], 2453, 2454, und vom 29. April 2015 - 5 StR 79/15).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
aa) Das [X.] hat der vom Angeklagten herrührenden [X.]spur auf dem Sattel des [X.], das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente, den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit dem [X.] in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des - in der Hauptverhandlung schweigenden - Angeklagten als alternative Erklärung für die Verursachung des Abdrucks nicht unterstellen, er könne nachträglich aus Neugierde auf das [X.] gegangen sein und sich auf den Sattel gestellt haben, um sich den [X.] näher anzuschauen.
Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den [X.] zudem äußerst fern: Das an der Mauer lehnende [X.]ahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des [X.] bemerkt worden ([X.]), und noch am Tattag war der Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden. Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren [X.]verlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem [X.]ahrrad zu hinterlassen, "weil der mögliche [X.] spätestens nach dem Pfingstwochenende nicht mehr abgesperrt war" ([X.]), berücksichtigt es nicht, dass der Angeklagte in dieser [X.] gar keinen Anlass mehr gehabt hatte, von dem [X.]ahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus der Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines [X.]ahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sattel des [X.]ahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am [X.], dem 13. Juni 2011, von einer Sicherheitsmitarbeiterin der [X.] mitgeteilt worden ([X.]), also noch bevor das [X.] im Rahmen der Aufnahme des [X.] wieder der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Schließlich hätte ein Besteigen des [X.]ahrrades an dem festgestellten vom [X.] abgelegenen Standort zwar einen Blick über die Mauer auf den auch vom [X.] für möglich gehaltenen [X.]luchtweg ([X.]) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen [X.]s ermöglicht.
bb) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DANN-Spuren auf dem Stofffetzen, der mitsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmittelbarer Nähe des ersten [X.]s gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war ([X.]), hat sich das [X.] lediglich isoliert auseinandergesetzt, indem es die Wertung traf, dass diese Spuren "allein nicht den Beweis der Täterschaft des Angeklagten" erbrächten ([X.]). Abgesehen davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des [X.]s fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt haben, hätte schon hier auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Angeklagte in der Tatnacht in den ebenfalls in [X.] befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermieter gesehen worden ist.
cc) Dies hat das [X.] ebenfalls bei seiner eher formelhaft vorgenommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt. Diese Vorgehensweise lässt besorgen, dass das [X.] den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 26. Mai 1999 - 3 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 - 5 [X.]), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
[X.]) Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken.
(1) Zunächst fehlt es an einer, bei der hier gegebenen Beweislage unerlässlichen, näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren. Seine diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. [X.], Urteile vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, [X.], 227, 228, und vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11). Das [X.] selbst hat die Einlassung als in Teilen "merkwürdig“ bewertet ([X.]), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das [X.] im Übrigen mit der Spekulation, der Angeklagte habe sich "vielleicht zunächst in der Rolle des Tatverdächtigen“ gefallen oder "tatsächlich Kenntnis von den 'wahren' Tätern“ gehabt und diese decken wollen, erneut nicht beachtet, dass Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden.
(2) Zutreffend beanstandet die Revision zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene [X.] seine Annahme begründet hat, der [X.] habe sich - bei ungeklärter Brandursache - vom Innenraum des Daches ausgehend nach außen ausgebreitet und eine Brandverursachung durch den Wurf eines "[X.]“ sei demgemäß ausgeschlossen ([X.], 15). Insbesondere hat sich das [X.] im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentstehung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht näher mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittelbar neben der abgebrannten Laube unter einem [X.]enster eine Glasflasche mit einem [X.]rest sichergestellt, deren [X.]und sich mit dem vom Zeugen [X.] vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der Laube entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer [X.]arbe aufwies. Unberücksichtigt geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge [X.] nach dem Verlassen der Laube an der Rückseite des Bungalows [X.]lammen aufsteigen sah, während nach den [X.]eststellungen der Brand im Dach(innen)bereich ausgebrochen sein soll.
Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des [X.] gelangt ist (vgl. zu den [X.] bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten [X.], Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 [X.], [X.], 161 mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11). Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab, der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwicklung vom Inneren des Daches nach außen hin ausgegangen ist. Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine erneute Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen [X.] hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausgeschlossen hat, zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich.
2. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
3. [X.]ür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass gegen eine Verwertbarkeit der Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 2011 ([X.]), deren Nichtverwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) beanstandet hat, nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind.
III.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.
[X.]
Bellay [X.]eilcke
Meta
03.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Cottbus, 19. März 2014, Az: 23 KLs 3/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2015, Az. 5 StR 55/15 (REWIS RS 2015, 10315)
Papierfundstellen: NJW 2015, 2745 REWIS RS 2015, 10315
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 55/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 499/11 (Bundesgerichtshof)
(Auslieferung: Berücksichtigung von verfahrensfremden Taten als Indiz für die Auslieferungstat und als Grundlage für den …
3 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Beweiswürdigung einer DNA-Spur
4 StR 348/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)