Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 4 StR 348/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1790

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[X.] vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer [X.]stiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2007, soweit es den Angeklagten [X.], mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der schweren [X.]stiftung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den früheren Mitangeklagten [X.]
hat es vom Vorwurf der Anstiftung zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Nacht zum 18. September 2004 in das Wohnhaus M. in [X.] ein, in dem sich vier Wohnungen befanden, von denen eine bewohnt war. [X.] 2 - 3 - führte in zwei Rucksäcken vier 5 [X.] bei sich, die mit Ottokraft-stoff gefüllt waren. Das Benzin verschüttete der Angeklagte im linken Flügel des Wohnhauses auf den Treppen, im [X.], in der Wohnung im ersten Stock [X.] in der Dachgeschoßwohnung und setzte das Benzin sodann im [X.] in [X.]. Danach verließ er das Gebäude, das er durch das Feuer vollständig zerstören wollte. Das Feuer setzte die untere, hölzerne Treppe vom [X.] in das Erdgeschoß in [X.] und erreichte auch die Treppe zum ersten Stockwerk, die ebenfalls selbständig zu brennen begann. Die zur Tatzeit einzige Hausbe-wohnerin wurde durch die Rauchentwicklung wach und rief um Hilfe. Die kurz darauf eintreffende Feuerwehr konnte den [X.] rasch löschen, bevor sich das Feuer auf die oberen Stockwerke ausbreitete. [X.] wohnte und lebte zur Tatzeit ebenso wie der frühere Mit-angeklagte [X.] in [X.]/Bayern. Das in [X.] gesetzte Wohnhaus in [X.]hatte er 1995 an den früheren Mitangeklagten verkauft. Beide waren gut miteinander bekannt und hatten zuletzt im Juni 2004 das Anwesen in [X.]aufgesucht. 3 [X.] hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, er sei zur Tatzeit nicht in [X.] gewesen. Wie sich der frühere Mitangeklagte [X.] eingelassen hat, teilt das Urteil nicht mit; vielmehr beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis, er sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewe-sen. 4 2. Das [X.] hält den Angeklagten der Täterschaft für überführt, weil sich am unteren Ende eines Trageriemens des einen der beiden zum Transport der Benzinkanister benutzten Rucksäcke eine vom Angeklagten stammende [X.] befand. [X.] beraten hat sich die [X.] die Überzeugung verschafft, dass diese einem zellkernhaltigen 5 - 4 - Hautpartikel entstammende [X.] nur durch einen längeren oder intensi-ven Gebrauch entstanden sein kann; ein nur kurzer oder wenig intensiver [X.] habe nicht zu der [X.] führen können. Hierauf gestützt, hat das [X.] die Überzeugung gewonnen, dass die [X.] jedenfalls nicht bei dem Besuch der beiden Angeklagten in [X.]im Juni entstanden sein kann, indem er dort - was der Angeklagte in seiner Einlassung zur Erklärung der [X.] nicht ausgeschlossen hatte - den Rucksack "anfasste, berührte oder hochhob" ([X.]). Andere Möglichkeiten, als die, dass der Rucksack durch den Angeklagten zur Tatzeit an den [X.] gelangt sein könnte, kämen - so das [X.] - nicht ernsthaft in Betracht. 3. Die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten hält der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Sie ist vielmehr lückenhaft und misst dem - wenn auch gewichtigen - Indiz der [X.] eine zu große Bedeutung bei. [X.] kann der Beschwerdeführer auf die allein erhobene Sachrüge nicht mit der Behauptung gehört werden, entgegen der Auffassung der Sachverständi-gen könne die [X.] auch durch lediglich flüchtigen Kontakt entstanden sein (vgl. [X.], 3654). Die [X.] hat aber nahe liegende Umstände, die eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten in Frage stellen können, nicht erkennbar bedacht. Sie hat nicht mit Sicherheit fest-zustellen vermocht, dass die [X.] beim Tragen der Rucksäcke zum [X.] entstanden ist. Vielmehr folgt sie dem [X.]en darin, dass dies auch bereits früher passiert sein könne. Hiervon ausgehend fehlt es aber an einem sicheren Nachweis, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die Rücksäcke mit den Benzinkanistern gefüllt und an den [X.] gebracht hat. Entgegen der Auf-fassung des [X.] ist die Annahme, dass der Angeklagte die Rucksäcke einem Dritten überlassen hat, der unter deren Verwendung die Tat verübt hat auch nicht lediglich "konstruiert" ([X.]). Dies gilt zumal deshalb, weil das [X.] selbst ein Motiv des Angeklagten für die täterschaftliche [X.] - 5 [X.] nicht festzustellen vermochte. [X.] konnte - anders als der frü-here Mitangeklagte [X.] - keinen Vorteil aus der [X.]legung in dem ihm nicht mehr gehörenden Haus ziehen. Insoweit erweist es sich auch als lücken-haft und deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Urteil keinerlei Beweiswürdigung zu dem den früheren Mitangeklagten [X.] betreffenden Freispruch enthält, sodass völlig unklar bleibt, welche Rolle [X.] im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gespielt hat. 4. Über die Sache ist deshalb, soweit es die Beteiligung des Angeklagten anlangt, ohne Bindung an die dem Freispruch des früheren Mitangeklagten [X.] zugrunde liegenden Gründe (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2004 - 4 StR 533/03) insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden. 7 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

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4 StR 348/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 4 StR 348/07 (REWIS RS 2007, 1790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1790

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