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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270716U2STR161.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 161/16
vom
27. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Brandstiftung
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Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 27.
Juli
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],
Bundesanwältin
beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Januar 2016 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens
und die notwendigen [X.] des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Ge-neralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, in der Nacht vom 2. zum 3.
April 2012 das Gebäude des ehemaligen [X.] in [X.] mittels einer durch ein geöffnetes Dachfenster gelegten Lunte und mit-tels einer im Dachgeschoss
als Brandbeschleuniger vergossenen Flüssigkeit in Brand gesetzt zu haben.
2.
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen, weil es sich von dessen
Täterschaft nicht überzeugen konnte.
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a)
Es hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war im Frühjahr 2012 Mitglied im Motorradclub
([X.])
[X.] in [X.] im Range eines Anwärters ("prospect").
Am 31.
März 2012 besuchte er eine Party des [X.] [X.], [X.], in [X.] Clubhaus in der Bahnhofstraße in [X.]. Ebenfalls in [X.] befindet sich das Gebäude des ehemaligen [X.], das vom [X.] Underdogs
als Clubhaus genutzt wurde. Der [X.] Underdogs
pflegte einen freundschaftli-chen Umgang mit dem [X.] Hells Angels, der
wiederum mit dem [X.] [X.] verfeindet ist.
Am 3.
April 2012 wurde im Clubhaus des [X.] Underdogs
vorsätzlich ein Brand gelegt. In
unmittelbarer
Tatortnähe wurde die [X.] einer Streich-holzschachtel mit einer DNA-Spur des Angeklagten sichergestellt.
[X.]. drei [X.] nach diesem Ereignis war der Angeklagte erneut zu Besuch bei dem [X.] [X.], [X.].
Im Rahmen der Ermittlungen wurde am 8.
Oktober 2012 in der JVA T.
der dort inhaftierte
H.
vernommen, der angab, von dem Mitge-
fangenen S.
gerüchteweise gehört zu haben, der Brand sei von den
Magdeburger [X.] gelegt worden.
Im Frühjahr 2013 wurde
der Angeklagte als Vollmitglied des
[X.] Bandi-dos aufgenommen und mit dem Amt des "sergeant at arms" betraut. In der Fol-ge war er in gewaltsame Auseinandersetzungen mit
Mitgliedern des [X.] Under-dogs [X.] verwickelt.
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b)
Ungeachtet dieser Indizien konnte sich die Kammer nicht von der Tä-terschaft des Angeklagten überzeugen.
Zwar sei der Angeklagte wenige Tage vor und einige Monate nach dem Brand in [X.] gewesen. Als Mitglied eines rivalisierenden
Motorradclubs habe er grundsätzlich auch ein Motiv für die Tat gehabt und die Tat sei ihm cha-rakterlich zuzutrauen. Schließlich sei an der am Tatort aufgefundenen Streich-holzreibefläche sein DNA-Muster nachgewiesen worden.
Gleichwohl blieben durchgreifende Zweifel an seiner
Täterschaft. So sei es durchaus denkbar und nicht fernliegend, dass der Angeklagte bei dem Besuch der Party des [X.] [X.],
[X.],
am 31.
März 2012 die später aufgefundene Streich-holzschachtel in der Hand gehabt und ein anderer Täter aus den Reihen der [X.] des [X.] diese Streichhölzer
ggf. unter Verwendung von Handschuhen
drei Tage später
bei der Brandlegung benutzt habe. Im Übrigen liege es nahe, dass
sollte es tatsächlich Revierkämpfe zwischen den konkur-rierenden Motorradclubs gegeben haben
diese zwischen den Mitgliedern der
Chapter aus [X.] und nicht unter Beteiligung solcher aus [X.] oder [X.] ausgetragen worden wären. Der angebliche Informant des [X.]
, der [X.]
, habe sowohl im Ermittlungsverfahren
wie
auch
in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, entsprechende Vermutungen zur Täterschaft Magdeburger [X.] angestellt zu haben.
In einer Gesamtschau war die [X.] deshalb nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
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II.
Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne [X.]. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Auf der behaupteten Verletzung des §
261 StPO kann das Urteil
wie von dem [X.] ausgeführt
hier nicht beruhen. Ob auf der [X.] nur eine oder insgesamt drei DNA-Spuren des Angeklag-ten sichergestellt wurden, war für die Überzeugungsbildung der [X.] erkennbar ohne Belang.
2.
Auch die zum Freispruch führende Beweiswürdigung des [X.]s ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. Der Tatrichter hat alle für eine Täterschaft des Angeklagten spre-chenden Indizienbeweise bedacht, erschöpfend gewürdigt und sie in die gebo-tene umfassende Gesamtwürdigung eingestellt. Wenn er im Ergebnis dessen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte, ist 12
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dies durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Insbesondere hat das [X.] entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dabei keine überspann-ten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Es hat nachvollziehbar und ohne auf nur denktheoretische Überlegungen abzustel-len die Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person aufgezeigt.
Fischer [X.] Eschelbach
[X.]
[X.]
Meta
27.07.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 2 StR 161/16 (REWIS RS 2016, 7503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7503
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