Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZB 10/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1855

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[X.]/00vom26. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des19. Zivilsenats des [X.] vom11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als [X.] verworfen.[X.]: 3.500,-- DM.Gründe:[X.] dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin vondem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. [X.] hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagteden Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO).In der Berufungsverhandlung vor dem [X.] vom 11. Juni 1999 nahm [X.] und durch seinen Vater [X.]. vertretene Beklagte seine- 3 -Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landge-richts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nachrechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem [X.] die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde des Beklagten hat das [X.] durch Beschluß vom11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen dieseEntscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenenNamen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des [X.] handele. Das [X.] hat die weitere Beschwerde nach [X.] Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung [X.] 4 -II.Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Ent-scheidungen der [X.]e nicht zulässig. Die Voraussetzungen,unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greif-barer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. [X.].Beschl. v. 16. [X.] - [X.], [X.], 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das [X.] des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZB 10/00

26.06.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZB 10/00 (REWIS RS 2000, 1855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1855

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