Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. II ZB 24/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1413

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[X.]/00vom10. September 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat hat am 10. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] vom16. Oktober 2000 wird auf Kosten des [X.] als unzulässigverworfen.[X.] n d e :[X.] hat die in einer vereinsrechtlichen Streitigkeiterhobene Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Antrag [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat durchBeschlüsse vom 29. Februar 2000 die Berufung des - nicht anwaltlich [X.] - [X.] unter dem [X.]. 5 S 47/99 als unzulässig verworfen und die Be-schwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung unter dem[X.]. [X.] zurückgewiesen. Beide Beschlüsse hat der Kläger mit Schriftsät-zen an das [X.] vom 5. und 13. Juni 2000 "in ihrer Gesamtheit gerügt"und u.a. geltend gemacht, ihre "Zuordnung" sei "nicht zweifelsfrei". Unter dem13. Juni 2000 stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin [X.] der Zivilkammer, das durch Beschluß des [X.]s vom30. August 2000 als unzulässig verworfen wurde. Zuvor war dem Kläger durch- 3 -Kurzmitteilung des [X.] vom 4. Juli 2000unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche [X.]. [X.] mitgeteilt worden,daß die (dem [X.] vorgelegte) Sache dort unter dem[X.]. [X.] geführt werde. Dies beanstandete der Kläger mit einer "Rüge"vom 11. Juli 2000 mit der Begründung, daß seine bisherigen "[X.]" (nur) andas [X.] gerichtet gewesen seien und dieses darüber bzw. über ihremögliche Wertung als Gegenvorstellung willkürlich nicht durch Beschluß ent-schieden habe. Durch Beschluß vom 16. Oktober 2000 - mit Angabe des vorin-stanzlichen [X.]. [X.] - verwarf das [X.] die Rüge des [X.] vom 11. Juli 2000 auf dessen Kosten "nach einem [X.] von2.600 DM als unzulässig", weil das Verfahrensrecht ein solches Rechtsmittelnicht vorsehe.Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Beschwerde des [X.]. [X.], der angefochtene Beschluß lasse fehlerhaft offen, ob die "Rüge" vom11. Juli 2000 als Beschwerde (mit Kostenfolgen) oder als bloße [X.]. § 295 ZPO zu werten sei. Jedenfalls sei die Zuordnung der "Rüge"vom 11. Juli 2000 zu dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren [X.]falsch, weil das [X.] in diesem Verfahren erst am 30. August 2000 überdas Ablehnungsgesuch vom 13. Juni 2000 entschieden habe. Außerdem "rügt"der Beschwerdeführer "die Form, die Fertigung und die Zustellung" verschie-dener Mitteilungen des [X.] bzw. der Geschäftsstelle des erkennen-den Senats als unzureichend.[X.] -Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 4, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO un-zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen"greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung (vgl. [X.] 109,41, 43; 119, 372) liegen nicht vor.Röhricht Hesselberger [X.] Kurzwelly [X.]

Meta

II ZB 24/00

10.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. II ZB 24/00 (REWIS RS 2001, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1413

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