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PDF anzeigen[X.]/01vom12. November 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-senats des [X.] zu wertende Ein-spruch des [X.] vom 30. August 2001 wird auf seine Ko-sten als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] den [X.], der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, [X.] wegen angeblichen Verstoßes gegen ein [X.] einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsenerwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn- unddes Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das [X.] durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten invollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hatder Beklagte persönlich bei dem [X.] "Einspruch" eingelegt, den [X.] durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Beleh-rung des [X.] über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unzu-lässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem [X.] eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des [X.] Beschlusses bei Gericht eingegangene "[X.] -II.Der "Einspruch" des [X.] ist unzulssig. Gegen den die Berufungverwerfenden Beschluû des [X.] war nach §§ 519 b Abs. 2,547 ZPO die sofortige Beschwerde an den [X.] erffnet. Nach§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muûte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden,weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im [X.] konnte. Ebenso wie dem [X.] ist es auch dem Senat ver-wehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des [X.]s zrprfen,weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versmt hat, ein formgerechtesRechtsmittel einzulegen.Rricht [X.] [X.]Kurzwelly Mke
Meta
12.11.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZB 15/01 (REWIS RS 2001, 664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 664
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