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PDF anzeigen[X.]/00vom5. März 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats des [X.] vom18. Februar 2000 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Gegenstandswert: bis 12.000,-- [X.]:[X.] Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "[X.]" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigungder Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unver-änderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die [X.] sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der [X.] und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das [X.] hat durchTeilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentli-che, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentlicheKündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hin-sichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen- 3 -dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der [X.] hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurück-genommen. Das [X.] hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur nochüber die Kosten des ersten [X.] entschieden und diese dem Kläger zu2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des[X.] hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen[X.] wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.II.Die sofortige Beschwerde des [X.] ist zulässig (§§ 577, 519 b,547 ZPO), aber [X.] Das Berufungsgericht hat seinen [X.] zu Recht dar-auf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäߧ 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Ko-sten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache einRechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindertwerden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um [X.] die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfenmuß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche [X.], die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für [X.] unrichtig erklärt werden [X.], Die gesamten Materialien zur [X.]. [X.], [X.] zu § 92 des Entwurfs). Dieser [X.] von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die [X.] einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von- 4 -der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil überdie Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; [X.] nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache ent-spricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des [X.], [X.] isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein [X.] gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; indiesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Er-gänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung ([X.], [X.]. 9. November 1977 - [X.] 36/77, [X.], 1428 f.; v. 13. Oktober 1982- [X.] 30/82, [X.], 1336 - st. [X.] Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß ei-ne Umdeutung der Berufung des [X.] in eine sofortige Beschwerde gegendie Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereitsdaran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eige-nen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nichtbe-- 5 -schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung [X.] des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Fest-platte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
05.03.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2001, Az. II ZB 4/00 (REWIS RS 2001, 3341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3341
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