Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 132/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1549

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 132/08vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 10. November 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen-ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen [X.] gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 Rn. 5; [X.], [X.], 2635, 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen. 1 - 3 -

2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der [X.] [X.] Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren [X.] wird abgesehen. [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 14 O 307/06 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 5 U 664/07-63 -

Meta

IV ZR 132/08

10.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 132/08 (REWIS RS 2010, 1549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1549

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