Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. IV ZA 19/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1070

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[X.] [X.]/10vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 24.November 2010 beschlossen: [X.] des [X.] gegen die Beschlüs-se des [X.] vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 werden verworfen. Die Rechtsbeschwerde und die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden verworfen. Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von [X.] und auf Bestellung eines Notanwalts für die Erhe-bung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 sowie einer Rechtsbeschwerde und ei-ner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.000 • - 3 -

Gründe: 1 I. Die gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht in-nerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die gegen den Beschluss des [X.] vom 1. September 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist mangels ausdrückli-cher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das [X.] nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 22. Sep-tember 2010 ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher ebenfalls nicht statthaft. 3 Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbe-schluss vom 22. September 2010 ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017). 4 II. Die - zum Teil erneut - gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine der ge-nannten Rechtsbeschwerden und für eine Anhörungsrüge sind abzuleh-nen, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Satz 1 ZPO) und daher auch aussichtslos erscheinen (§ 78b Abs. 1 ZPO). 5 - 4 -

6 Dies folgt für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 1. September 2010 und gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 schon aus der fehlenden Statthaftigkeit dieser Rechtsbehelfe.
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2010 wäre jedenfalls unbegründet. Aus zu-treffenden Erwägungen hat das [X.] dem Kläger die [X.] in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.] und Berufungsbegründungsfrist sowie die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren versagt. 7 Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbe-schluss vom 22. September 2010 wäre ebenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vor-gebrachten Einwendungen gegenüber den Beschlüssen des [X.] vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 [X.] berücksichtigt, diesen aber keinerlei Erfolgsaussicht hinsichtlich der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zugebilligt. Soweit der Kläger vermutet, dass verschiedene Unterlagen bis zum 22. September 2010 nicht zu den Gerichtsakten gelangt und daher vom Senat nicht berück-sichtigt worden seien, trifft dies nicht zu. Auch das weitere Vorbringen 8 - 5 -

des [X.] - einschließlich der als verloren gegangen vermuteten [X.] - vermag keine Erfolgsaussicht hinsichtlich möglicher Rechtsbehel-fe gegenüber den Beschlüssen des [X.] zu be-gründen, da dies nicht entscheidungserheblich ist.
[X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 3 O 539/07 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 1 U 149/09 -

Meta

IV ZA 19/10

24.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. IV ZA 19/10 (REWIS RS 2010, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1070

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