Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. IV ZR 12/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6691

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 12/09 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 12. Mai 2010 durch den [X.] [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 [X.] ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 64.905 • [X.] [X.] [X.] Karczewski [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2008 - 13 O 68/06 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 - 5 U 85/08 -

Meta

IV ZR 12/09

12.05.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. IV ZR 12/09 (REWIS RS 2010, 6691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6691

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