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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision im Strafverfahren: Verlust der von den Berufsrichtern unterzeichneten Urteilsurschrift
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
I.
Das [X.] hat den Angeklagten des „gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen [X.] in 10 Fällen, davon in 6 Fällen im Versuch, tateinheitlich dazu in 5 Fällen der gemeinschaftlichen, gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Urkundenfälschung, ferner in 9 Fällen des gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen und bandenmäßig begangenen [X.], davon in 3 Fällen im Versuch, wobei in einem Fall ein tateinheitlicher Versuch vorliegt“, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere [X.] getroffen. Dagegen richtet sich die auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
II.
1. Das Rechtsmittel hat – wie in der Antragsschrift des [X.] zutreffend ausgeführt – auf die Sachrüge und zugleich wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 [X.] Erfolg, weil die von den Berufsrichtern unterzeichnete [X.] verloren gegangen ist und ihr genauer Inhalt nicht mehr rekonstruiert werden kann; dies steht dem vollständigen Fehlen der Urteilsgründe gleich (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1979 – 5 [X.], [X.], 1007; Beschluss vom 26. Juni 1992 – 3 [X.], [X.]R, [X.] § 338 Abs. 7 Entscheidungsgründe 2; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 338 Rn. 52; [X.] in: LR-[X.], 26. Aufl., § 338 Rn. 115, 118, jeweils mwN). Auf die weitere Verfahrensbeanstandung einer Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt es daher nicht an.
2. Die Gestaltung der vorliegenden Fassung, die mangels Vorliegens der [X.] als bloßer Urteilsentwurf zu betrachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 5 [X.]), gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, den Inhalt der ausgewerteten Telekommunikation wörtlich – etwa durch Einkopieren der einzelnen Nachrichten – oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2013 – 3 [X.]). Ebenfalls unbehelflich und überflüssig ist die Mitteilung von [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., Rn. 247, 253).
3. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 [X.] an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, da es zur Beurteilung des Falles keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne von § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG bedarf.
[X.] |
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[X.] |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
23.02.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kassel, 1. Juli 2020, Az: 3 KLs 5633 Js 24151/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, Az. 2 StR 156/21 (REWIS RS 2022, 3619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3619
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)