Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 2 StR 381/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2631

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2022 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist,

b) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 800 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen „gemeinschaftlicher“ gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf eine teilweise bestehende Gesamtschuld. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der [X.] ersichtlichen Korrektur, soweit die Taten als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22, juris Rn. 3). Zudem war die Einziehungsentscheidung aus den vom [X.] in seiner Zuschrift dargestellten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für den zutreffend ermittelten Einziehungsbetrag von 2.200 € in Höhe von 800 € lediglich gesamtschuldnerisch haftet.

3

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

[X.] Prof. Dr. Krehl ist
krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

  

  

  

  

Franke

  

Meyberg     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 381/22

16.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. März 2023, Az: 2 StR 381/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 2 StR 381/22 (REWIS RS 2023, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2631

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 381/22 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen Betruges und tateinheitlicher Unterschlagung an demselben Fahrzeug


2 StR 394/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 313/19 (Bundesgerichtshof)

Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung: Mittäterschaftliche Herstellung gefälschter Rezepte


2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 445/18 (Bundesgerichtshof)

Einziehung des Wertersatzes: Beachtlichkeit der Zustimmung des Angeklagten zur Verwertung eines eingezogenen Vermögensgegenstands


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 163/23

Zitiert

1 StR 292/21

2 StR 394/22

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.