Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 264/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3994

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom19. März 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] [X.], von [X.], die Richterin Roggenbuck und [X.] Zollam 19. März 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammerdes [X.] vom 28. Juli 2003 wird auf [X.] Schuldner zurückgewiesen.[X.]: bis 300 Gründe:[X.] Beteiligte zu 2. betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrumbezeichneten Grundstücks. Das [X.] setzte den Verkehrs-wert rechtskräftig auf 710.000 DM (363.017,24 vom 9. Oktober 2002 beantragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich [X.] erheblicher Mängel den Verkehrswert herabzusetzen. Seit der [X.] durch den Sachverständigen seien Schäden aufgetreten, die denWert des Grundstücks um 30.000 bis 50.000 wies den Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte [X.] durch. In dem Termin blieb die Beteiligte zu 2. mit einem [X.] 3 -bot von 200.000 [X.] im Wert von 25.564,59 die Zurückweisung ihres Antrags im Termin sofortige Beschwerde ein. Das[X.] half der sofortigen Beschwerde nicht ab; das Landge-richt [X.] verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ [X.] zu. Am 22. Oktober 2003 hat das Amtsgericht zugunstender Beteiligten zu 2. den [X.] verkündet. Gegen den [X.] haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, überdie noch nicht entschieden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen [X.] weiter ihren Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes.I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldner auf Her-absetzung des Verkehrswertes fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.Die Verkehrswertfestsetzung habe den Zweck, eine Verschleuderung [X.] zu verhindern, solle aber nicht anderweitige rein wirtschaftlicheInteressen des Schuldners, beispielsweise das Grundstück möglichst niedrigselbst zu ersteigern, schützen. Hier sei das Grundstück im ersten Versteige-rungstermin ersteigert worden, so daß das Argument entfalle, es sei durch einemöglicherweise überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes wahrscheinlicher,daß wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze ein Antrag auf Zuschlagsversa-gung gestellt werde. Bei [X.], die durch einen zu hohen Ver-- 4 -kehrswert abgeschreckt würden, wäre mit einem niedrigeren, für den Schuldnernachteiligen Mindestgebot zu rechnen gewesen. Es könnte allenfalls theore-tisch im zweiten Versteigerungstermin, in dem die [X.] § 85a [X.] keine Anwendung mehr finde, die Gefahr eines Zuschlags zueinem niedrigeren Preis bestehen. Da aber gerade in diesem Termin eineGrenze für das Mindestgebot nicht bestehe, sei es nicht einleuchtend, daß einpotenzieller Erwerber durch den möglicherweise zu hoch festgesetzten [X.] abgeschreckt werden sollte, weil er das Grundstück im Laufe [X.] zu einem wesentlich niedrigeren Wert ersteigern könne.2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß je-der Beteiligte (Schuldner und Gläubiger) und das Gericht daran [X.] müsse, daß der richtige Wert festgesetzt werde. Das berechtigte [X.] Schuldner, den Verkehrswert nicht zu hoch anzusetzen, ergebe sich [X.] ihrem Eigentum.3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß der [X.] gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grund-stückswertes grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des [X.]es sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn daran im Einzelfall [X.] besteht (Beschluß des Senats vom 27. Februar 2004- [X.]). Hier können die Schuldner ihren Antrag auf [X.] Verkehrswertes jedoch nicht mehr weiterverfolgen, weil ihre sofortige Be-schwerde gegen den [X.] mit Verkündung des Zuschlagsbe-schlusses vom 22. Oktober 2003 wegen prozessualer Überholung [X.] ist (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - [X.], [X.], 98). Die Schuldner können nunmehr die Zuschlagserteilung auch mit der- 5 -Begründung anfechten, sie seien wegen der fehlerhaften Festsetzung [X.]wertes in ihrem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt.Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil [X.] der Schuldner an einer Herabsetzung des [X.] nicht erkennbar ist. Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 2. als betreibenderGläubigerin erteilt worden. Gemäß § 114a [X.] gilt sie in Höhe des Betrags alsbefriedigt, der 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes von 363.017,24 (= 254.112,07 Schuldner somit in diesem konkreten Fall allemal günstiger.[X.][X.] von [X.]RoggenbuckZoll

Meta

IXa ZB 264/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 264/03 (REWIS RS 2004, 3994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3994

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