Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 9/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4068

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]G[X.] §§ 134, 138 Abs. 1 [X.] [X.] § 114a

Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen [X.]olgen eines eigenen [X.]s zu entgehen sucht, indem er einen [X.] den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114a [X.] entsprechend anzuwenden. [X.]ie Wirksamkeit des Gebots des [X.] bleibt hiervon unberührt.

[X.], [X.]. v. 14. April 2005 - [X.] - [X.] AG [X.]

- 2 -

[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] [X.]r. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin [X.]r. [X.]
beschlossen:
[X.]ie Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Auf Antrag von [X.] und anderen Gläubigern ordnete das Amtsgericht [X.] mit [X.]uß vom 30. Oktober 1997 die [X.] mehrerer Eigentumswohnungen und Garagen des Schuldners an. [X.]en Wert der [X.] setzte es mit rechtskräftig gewordenem [X.]e-schluß vom 16. Januar 2001 fest. In einem ersten Versteigerungstermin am 14. [X.]ebruar 2001 wurden keine Gebote, in einem zweiten am 24. Oktober 2001 nur [X.] abgegeben, die die Grenze von 7/10 der jeweils festgesetzten Verkehrswerte nicht erreichten. Mit [X.]uß vom gleichen Tage versagte das Amtsgericht jeweils den Zuschlag und ordnete die [X.]ortsetzung des Verfahrens an. In dem dritten Versteigerungstermin am 15. Juli 2003 blieb die [X.] für die [X.] A bis [X.] und [X.]. Ihre Gebote für die [X.] zu A, [X.] und [X.] blieben hinter 5/10 der festgesetzten Ver-- 3 - kehrswerte dieser [X.] zurück. [X.]as Amtsgericht setzte den Termin für die Verkündung des [X.] auf den 25. Juli 2003 fest und gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme unter dem Ge-sichtspunkt der Verschleuderung. Mit [X.]uß vom 25. Juli 2003 erteilte es der [X.] den Zuschlag für die [X.] A bis [X.] und [X.]. [X.]ie-ser [X.]uß wurde dem Schuldner am 30. Juli 2003 zugestellt. Am 13. August 2003 gab dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts [X.] folgende Erklärung ab:
"Hiermit lege ich Zuschlagsbeschwerde gegen den [X.]uß vom 25.07.2003, [X.] am 30.07.2003, ein. Meine [X.]eschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-plans ([X.]O [X.]l. [X.] 7427). Zur [X.]egründung führe ich an, dass der Erlös für diese Wohnung nicht lediglich 37,42% [sic, gemeint: lediglich 37,42%] des Verkehrswerts beträgt und deshalb die Versteige-rung zu diesem [X.]etrag einer Verschleuderung gleich kommt. Ich werde einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen und von diesem eine weitere [X.]egründung nachreichen lassen." Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2003 hat er beantragt, den Zuschlag für die [X.] A bis [X.] und [X.] aufzuheben.
Seiner [X.]eschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] vorgelegt. [X.]ieses hat die sofortige [X.]eschwerde zurückgewie-sen. [X.]agegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die [X.] und der Gläu-biger [X.]beantragen. I[X.] - 4 - [X.]as [X.]eschwerdegericht hält die sofortige [X.]eschwerde des Schuldners nur wegen des Versteigerungsobjekts [X.] für zulässig. Eine beschränkt [X.] sofortige [X.]eschwerde könne zwar auch nach Ablauf der [X.]eschwerdefrist noch erweitert werden. Hier habe der Schuldner indes wegen der Versteige-rungsobjekte zu A bis [X.] auf das Rechtsmittel verzichtet. Im zulässigen Umfang sei die sofortige [X.]eschwerde nicht begründet. [X.]ie [X.] hätten bei dem Gläubiger [X.]zwar nicht vorgelegen. [X.]as stelle aber die Rechtmäßigkeit des [X.] nicht in [X.]rage, weil die Voraus-setzungen jedenfalls bei einem anderen, aus einem vorrangigen Recht betrei-benden Gläubiger vorgelegen hätten. [X.]em Zuschlag habe auch ein Vollstrek-kungsschutzantrag des Schuldners nicht entgegengestanden. [X.]ieser habe zwar behauptet, einen solchen Antrag zwischen dem 16. und dem 25. Juli 2003 gestellt zu haben. [X.]iese [X.]ehauptung sei aber nicht substantiiert. Mit [X.] gegen die [X.]estsetzung des Verkehrswerts der [X.] kön-ne der Schuldner nicht mehr gehört werden, weil diese [X.]estsetzung rechtskräf-tig sei. Unerheblich sei schließlich, ob sich die Gebote der [X.] wirt-schaftlich als Gebote des Gläubigers [X.]darstellten und deshalb die erwei-terten [X.]efriedigungswirkungen umgingen. [X.]iese betreffe nur die materiell-rechtlichen Wirkungen des Zuschlags, aber nicht seine Rechtmäßigkeit. II[X.]
[X.]iese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.

1. [X.]ie Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des [X.]eschwerdegerichts, die sofortige [X.]eschwerde des Schuldners sei nur we-- 5 - gen des Versteigerungsobjekts [X.], nicht aber wegen der [X.] zu A bis [X.] zulässig.
a) Zwar kann der Schuldner, was das [X.]eschwerdegericht nicht verkennt, eine form- und fristgerecht eingelegte [X.]eschwerde auch nach Ablauf der [X.]e-schwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat ([X.] 91, 154, 159 ff.). [X.]as gilt aber nur, wenn in der [X.]eschränkung des Rechtsmittels nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist ([X.] 91, 154, 161). Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat das [X.]eschwerde-gericht hier der Erklärung des Schuldners vom 13. August 2003 entnommen. [X.]as hält der Senat für zutreffend.
b) [X.]er Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das [X.]e-schwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. [X.], Urt. v. 28. März 1989, [X.], NJW-RR 1989, 1344; [X.]. v. 7. November 1989, VI Z[X.] 25/89, NJW 1990, 1118 für die [X.]erufung). [X.]er Rechtsbeschwerde ist auch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelver-zicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten (vgl. [X.], Urt. v. 3. April 1974, [X.], NJW 1974, 1248, 1249; [X.]. v. 7. November 1989, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig sei-nen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angespro-chenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. [X.], Urt. v. 19. November 1957, [X.], NJW 1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, [X.], NJW 1985, 2335; [X.]. v. - 6 - 7. November 1989, aaO). [X.]azu muß auch nicht ausdrücklich der [X.]egriff "Ver-zicht" verwandt werden ([X.], Urt. v. 6. März 1985, aaO). Gemessen daran hat das [X.]eschwerdegericht hier zu Recht einen Verzicht angenommen. [X.]er Schuldner hat nach der Einlegung der "Zuschlagsbeschwerde" ausdrücklich erklärt, daß sich diese "ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-plans" (d. i. das Versteigerungsobjekt zu [X.]) beziehe. Er hat seine [X.]eschwerde damit begründet, daß der für diese Wohnung erzielte Erlös von nur 37,42 % des Verkehrswerts eine Verschleuderung darstelle. Eine Erweiterung seiner [X.]eschwerde hat er weder angekündigt noch sich vorbehalten. [X.]as läßt keinen Zweifel daran, daß der Schuldner nur den Zuschlag der von ihm selbst be-wohnten Wohnung [X.] verhindern, den Zuschlag der anderen Versteigerungsob-jekte hingegen bewußt und ernsthaft als endgültig hinnehmen wollte.
2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Zuschlags für das Versteigerungsobjekt [X.] an die [X.].
a) [X.]em Zuschlag steht nicht entgegen, daß der Gläubiger [X.]dem Schuldner nur seinen Vollstreckungstitel, nicht auch die Vollmacht hat zustellen lassen, auf Grund derer der Titel errichtet worden ist. Ob dieser Umstand die Vollstreckung durch den Gläubiger [X.]in [X.]rage stellen konnte, ist fraglich. [X.]ie Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des Titels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem [X.]estand und dem Umfang der Vollmacht abhängt. Hier liegt es jedoch anders. [X.]ei der Errichtung des Titels wurde nicht der jetzige Schuldner, sondern die damalige Eigentümerin vertreten. Vertreter war auch nicht ein [X.]ritter, sondern der jetzige Schuldner selbst. [X.]er Titel ist auf ihn umgeschrieben worden, weil - 7 - er das Eigentum an dem damals belasteten Grundbesitz erworben hat. [X.]er Schuldner wäre deshalb nach § 185 Abs. 2 [X.]G[X.] auch dann aus dem Titel ver-pflichtet, wenn er bei seiner Errichtung nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Hängt die Wirksamkeit des Titels nicht von dem [X.]estand einer Vollmacht ab, besteht keine Veranlassung, die Vollstreckung auch von der Zustellung der Vollmacht abhängig zu machen. [X.]as bedarf aber keiner Vertiefung. [X.]ie Zwangsversteigerung wird auch von einer anderen Gläubigerin betrieben, in deren Person die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. [X.]a diese aus [X.] vorging, die der des Gläubigers [X.]im Rang vorging, hätte die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger [X.] eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nicht erforderlich gemacht. [X.]as [X.]eschwerdegericht nimmt deshalb zu Recht an, daß die Zwangsversteigerung, selbst wenn sie gegenüber dem Gläubiger [X.]einzustellen gewesen wäre, im übrigen unverändert weiterbetrieben werden und der Zuschlag zugunsten der [X.] erfolgen konnte.
b) [X.]as Amtsgericht hat bei der Erteilung des Zuschlags auch keinen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners übergangen. [X.]ie [X.]eststellungen des [X.]eschwerdegerichts hierzu sind fehlerfrei.
c) Unerheblich ist, ob sich der festgesetzte Verkehrswert nachträglich verändert hat. [X.]as ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.]eschwerdegerichts aber nicht schon aus der formellen Rechtskraft des [X.]usses vom 16. Ja-nuar 2001 über die [X.]estsetzung des Verkehrswerts. [X.]ie [X.]estimmung des § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.], nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der [X.]egründung angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen - 8 - entgegen, die durch sofortige [X.]eschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] geltend gemacht werden konnten ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003, IXa Z[X.] 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG [X.]üsseldorf Rpfleger 2000, 559; [X.] Rpfleger 1983, 362). Hier geht es aber um nachträglich eingetretene Umstände, die mit einem Angriff gegen die [X.] nicht geltend ge-macht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer [X.]eschwerde gegen den Zuschlag [X.]erücksichtigung finden können ([X.], [X.]. v. 10. Ok-tober 2003, aaO). [X.]ie von dem Schuldner vorgetragenen Einwände gegen die [X.]estsetzung des Verkehrswerts sind vielmehr deshalb unerheblich, weil das Amtsgericht den Zuschlag im vorausgegangenen zweiten Versteigerungstermin vom 24. Oktober 2001 mit Rücksicht darauf versagt hat, daß die damaligen [X.] die 7/10-Grenze nicht erreichten. [X.]as hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] zur [X.]olge, daß die zuschlagsfähige [X.] ent-fällt und der Verkehrswert damit für das weitere [X.] keine rechtliche [X.]edeutung mehr hat ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003, aaO). In diesem Stadium des [X.] kommt es nur noch darauf an, ob der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt, welcher der Schuldner mit einem Antrag nach § 765a ZPO begegnen kann. Einen solchen Antrag hat der Schuldner aber, wie ausgeführt, nicht gestellt. [X.]ie geltend gemachten nachträglichen Einbauten und Erneuerungen lassen Anhaltspunkte für eine Verschleuderung auch nicht erkennen.
d) Auch aus § 114a [X.] läßt sich ein Einwand gegen den [X.] nicht ableiten. Zwar gälte die persönliche [X.]orderung des Gläubigers [X.]danach in einem über das [X.] hinausgehenden Umfang als getilgt, wenn er nicht für die [X.], sondern für sich selbst geboten hätte. Auch wenn [X.] , (nur) um dem zu entgehen, für die [X.] geboten - 9 - hätte, führte das nicht zur Unwirksamkeit von deren [X.] und auch nicht zu seiner Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 [X.]. Ein Gläubiger handelt zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a [X.] einen [X.] an seiner Stelle bieten läßt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile seiner [X.]orderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären (OLG [X.]resden SächsArchfRPfl 1935, 12, 16 für § 3 des [X.]rit-ten Teils der [X.] v. 8. [X.]ezember 1931, RG[X.]l. I S. 699, aus dem § 114a [X.] hervorgegangen ist; [X.], [X.], 16. Aufl., § 114a [X.] [X.]. 6; [X.]/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 114a [X.] Rdn. 12). [X.]as besagt aber nicht, daß das Gebot als Prozeßhandlung im [X.] ([X.], [X.]as Gebot in der Zwangsversteigerung, [X.] ff.) unter den [X.] der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß § 114a [X.] Gebote [X.]ritter für einen dinglich [X.]erechtigten verhindern und dadurch den Schuldner schützen will. [X.]as ist nicht der [X.]all. § 114a [X.] soll nicht bestimmte Gebote oder das [X.]ieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender [X.]erechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistge-bot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen [X.]orderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht ([X.] 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; [X.], [X.]. v. 27. [X.]ebruar 2004, IXa Z[X.] 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218). [X.]ieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die [X.]efriedigung des dinglichen Rechts und die [X.]iktion seiner [X.]efriedigung die von ihm gesicherte persönliche [X.]orderung ebenfalls erlöschen lassen ([X.], Urt. v. 13. November 1986, [X.], NJW 1987, 503, 504). [X.]ie Unwirksamkeit des verdeckten [X.]s eines - 10 - dinglich [X.]erechtigten würde demgegenüber die angestrebte erweiterte [X.]efrie-digungswirkung verfehlen und stünde auch im Widerspruch zu dem [X.]ortfall der [X.]. [X.]er Zweck des § 114a [X.] gebietet vielmehr seine, [X.] vor dem Prozeßgericht durchzusetzende ([X.], [X.]. v. 27. [X.]ebruar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen [X.]olgen eines eigenen [X.]s zu entgehen [X.], indem er einen [X.] den Grundbesitz ersteigern läßt ([X.] 117, 8, 12; [X.]öttcher, [X.], 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; [X.], [X.], 17. Aufl., § 114a [X.]. 2.8, vgl. auch [X.] 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem [X.] an einem [X.]). [X.]as Gebot selbst aber bleibt von einem solchen Vorgehen unberührt. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hin-zutreten, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche Umstände hier nicht vor-getragen oder ersichtlich sind. [X.][X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Klein Schmidt-Räntsch

Zoll [X.]

Meta

V ZB 9/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 9/05 (REWIS RS 2005, 4068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4068

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