Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 25/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3872

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[X.][X.]/08 vom 23. April 2009 in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: [X.]in gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 [X.]) besteht nicht. 1 1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes [X.]als unmittel-barem Beweismittel von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht die gebührende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsge-richt hier nicht nachgefasst hat, wäre ein möglicher Verfahrensfehler, welcher nur den [X.]inzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. 2 [X.]ine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Be-schwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen [X.] - 3 - gutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Be-weiswürdigung auch im Übrigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Be-schwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachver-ständigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den [X.]nt-scheidungsgründen seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt wiedergibt und hieran Folgerungen knüpft, die so nicht haltbar sind. [X.]rreicht ein Verfolgter, wie der [X.]hemann der Klägerin, trotz der hierdurch bewirkten [X.] ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter, so ist deswe-gen noch nicht auszuschließen, dass er ohne das [X.] noch länger gelebt hätte (vgl. [X.], Urt. v. 7. Dezember 1966 - [X.], [X.], 138; siehe außerdem die Sachverständigenaussage Prof. Dr. T. vom 10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der mögliche verfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung werde im Laufe der Jahre für das individuelle Lebensschicksal immer geringer, ist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts ent-hält jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grundsätzliche Bedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor ge-nannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders liegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung bestehenden [X.]s betraf. 2. Unzureichende [X.]rkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begründen keine Beweishilfe gemäß § 176 Abs. 2 [X.]. Die hier anderweitig einschlägige [X.] des § 171 Abs. 2 Buchst. a) [X.] betrifft nicht den Fall, dass ein [X.] zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheits-schädigung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des § 41 [X.] nicht fest-gestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Unklarheit 4 - 4 - besteht ([X.], Urt. v. 12. Juni 1986 - [X.] ZR 164/85, [X.]R [X.] 171 Abs. 2 Buchst. a, Kausalzusammenhang 1). 3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kom-mende Beweishilfe wegen [X.] gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 BGB weder zu den insoweit erheblichen Verlustzeiträumen und [X.] noch in ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch den Wahrscheinlichkeits-maßstab gewähren, durch die Rechtsprechung des [X.] ist. [X.]iner solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus An-lass des [X.] nicht. Denn es ist völlig offen, ob die verlorenen Beweismit-tel überhaupt geeignet waren, weiterführende [X.]rkenntnisse über die Ursachen des Bluthochdrucks und die [X.]ntstehung der koronaren Herzerkrankung des verstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit ärztliche Befunde zu diesen [X.]r-krankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon kein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verlet-zung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ent-scheidungserheblich. 5 4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 ([X.] ZR 35/02, [X.], 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte, hält der [X.] uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung für bedürftig. [X.]inzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche Instruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. [X.]. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. Auch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung 6 - 5 - vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssym-ptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische Wahrscheinlichkeit. Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine überwiegend verfol-gungsbedingte [X.] des Todes in Fällen des § 41 [X.] nicht erfor-derlich, damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. [X.]s bedarf nur der Wahrscheinlichkeit einer [X.], was nicht mit dem Umfang der [X.] gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit schwächt sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausa-len [X.] von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist. [X.] man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahr-scheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem [X.] beruht und der Tod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkran-kung, so wäre der [X.] in der Gesamtwürdigung nicht wahrscheinlich; denn er hätte nur eine Möglichkeit von 48 v.H. für sich, es sprä-che also mehr dagegen. Liefe, wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von dem [X.] zum Tod des Opfers noch ein zusätzlicher Ursa-chenstrang, etwa derart, dass der Verfolgte durch die [X.]rinnerung an die seiner-zeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden ist, welcher das unmittelbare Todesereignis möglicherweise auch ohne den ver-folgungsbedingten [X.]influss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgelöst hat, so kann sich in der Gesamtwürdigung aller möglichen Ursachenbeiträge zum Tod eines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche [X.] des Todes durch das [X.] ergeben. [X.]s ist die nicht einfache Auf-gabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufklärung entsprechend zielgerichtet 7 - 6 - zu steuern und dazu den medizinischen Sachverständigen die innerhalb der Gesamtrechtsordnung ungewöhnliche Ursachenbewertung des Wiedergutma-chungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile können jedoch zur [X.]r-füllung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen. Ganter [X.] [X.]
Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 23.02.1999 - 27 O ([X.]) 100/94 - [X.], [X.]ntscheidung vom 16.08.2007 - [X.] ([X.]) 109/99 -

Meta

IX ZB 25/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 25/08 (REWIS RS 2009, 3872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3872

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