Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. III ZR 150/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2572

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 150/98Verkündet am:6. April 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 1998 wird [X.].Der [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen - in teilweiserAbänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils - dieKlägerin 38 v.H., der [X.] 62 v.[X.] Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin vertreibt medizintechnische Geräte und betreut Dialyse-zentren. Sie beabsichtigte, im Jahre 1994 gemeinsam mit dem beklagten Arztein Dialysezentrum in [X.] zu errichten und zu betreiben. Zu diesem [X.] die Parteien am 12. Juni 1994 einen schriftlichen Vertrag, aufgrunddessen der [X.] die eigenverantwortliche ärztliche Leitung des Zentrumsübernehmen sollte, während es der Klägerin oblag, die Finanzierung sicherzu-stellen und Entscheidungen in kaufmännischen oder wirtschaftlichen Fragen zutreffen. Der Vertrag sollte mit der Eröffnung einer [X.] durch den[X.]n, die unverzüglich nach Erhalt der kassenärztlichen Zulassung zuerfolgen hatte, in [X.] treten. Er wurde auf zehn Jahre abgeschlossen. [X.] verpflichteten sich gegenseitig, sich keine Konkurrenz in Form einergleichartigen Einrichtung in der gleichen [X.] zu machen.Nachdem der zuständige Ausschuß der [X.] 5. September 1994 dem [X.]n mündlich mitgeteilt hatte, daß seinemZulassungsantrag auf Einrichtung einer kassenärztlichen Praxis stattgegebenwerde - der formelle schriftliche Bescheid folgte am 21. September 1994 -, be-anstandete der [X.] mit Schreiben an die Klägerin vom 24. oder 26. Sep-tember 1994, daß [X.] zur Anmietung von Räumlichkeiten [X.] mehrfach verschoben worden seien, ohne daß ein greifba-res Ergebnis vorliege. Deshalb habe er erhebliche Bedenken gegen die [X.] und den Leistungswillen der Klägerin, zumal er das [X.] mit seinem Arbeitgeber spätestens am 1. Oktober 1994 ge-kündigt haben müsse. Der [X.] forderte die Klägerin auf, ihm bis zum 28.- 4 -September 1994, 12.00 Uhr, die verbindliche Finanzierungszusage einer Bankund den abgeschlossenen Mietvertrag vorzulegen, und drohte an, anderenfallsvon dem Vertrag zurückzutreten bzw. die fristlose Kündigung zu erklären. [X.] fristlose Kündigung sprach der [X.] sodann mit Schreiben vom 29.September 1994 aus. Der [X.] mietete daraufhin selbst geeignete Räum-lichkeiten an. Im Dezember 1994 richtete er dort das Dialysezentrum ein, daser seither ohne Beteiligung der Klägerin betreibt.Die Klägerin ist der Auffassung, ein Grund für eine fristlose Kündigunghabe nicht vorgelegen. Sie hat den [X.]n daher wegen des Scheiterns [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre auf 61.200 DM ([X.] für die Aufhebung des Mietverhältnisses) nebst Zinsen [X.] wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Hingegen hat das Be-rufungsgericht ihrem weiter gestellten Antrag auf Feststellung stattgegeben,daß der [X.] verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die [X.] die Nichtaufnahme des Betriebes des [X.] [X.] entstandenseien. Mit der Revision begehrt der [X.] auch die Abweisung des [X.].[X.] Revision ist nicht [X.] Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei nicht berechtigtgewesen, sich von dem Vertrag zu lösen, hält den Angriffen der Revision- 5 -stand. Das Berufungsgericht hat in [X.] tatrichterlicher [X.], daß ein hinreichender Grund für die vom [X.]n mit [X.] 29. September 1994 erklärte fristlose Kündigung nicht vorgelegen hat.Insbesondere ließ sich ein solcher Grund nicht daraus herleiten, daß die Klä-gerin damals den Mietvertrag über die Räume, in denen das [X.] werden sollte, noch nicht zustande gebracht hatte. Die [X.] mit dem Landkreis [X.] als dem in Aussicht genommenen Vermieter [X.] in Verhandlungen; ihr damaliger Ansprechpartner, der vom Berufungs-gericht als Zeuge vernommene Verwaltungsdirektor des [X.], hat ihrenSachvortrag bestätigt, daß der Abschluß des Mietvertrages - auch aus [X.] der Parteien - eine bloße Formsache gewesen sei. Bedenken gegen dieGlaubhaftigkeit dieser Aussage sind nicht erkennbar und werden auch von [X.] nicht geltend gemacht. Ebensowenig läßt es revisionsrechtlich rele-vante Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht dem unstreitigen [X.] keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß seinerzeit [X.] und genaue Laufzeit noch nicht konkret abgesprochen waren. [X.] durfte der Aussage des Zeugen vielmehr entnehmen, daß [X.] dieser Punkte keine ernsthaften Hinderungsgründe für Abschluß [X.] des Mietvertrages mit sich gebracht hätte. Dementsprechend wares dem [X.]n zumutbar, das Arbeitsverhältnis, in dem er damals nochstand, fristgemäß zum 1. Oktober 1994 zu kündigen; außerdem hat das [X.] - von der Revision unbeanstandet - der persönlichen [X.] [X.]n in der Berufungsverhandlung entnommen, daß es für ihn keinProblem gewesen wäre, seinen Arbeitsvertrag auch erst zum [X.] zu beenden. Unter diesen Umständen entbehrt die Auffassung der Revi-sion, es sei dem [X.]n nach seinem Kenntnisstand Ende September 1994(subjektiv) unzumutbar gewesen, auf die weitere Durchführbarkeit des mit der- 6 -Klägerin geschlossenen Vertrages zu vertrauen, einer hinreichenden [X.] ein Grund zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt nicht vorlag,wäre der [X.] durchaus in der Lage gewesen, wie vertraglich vorgesehen,das gemeinsame Dialysezentrum mit der Klägerin zu errichten und zu betrei-ben. Die gleichwohl mit Schreiben vom 29. September 1994 erklärte fristloseKündigung war daher unberechtigt. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß die unberechtigte Anfechtungs-, Kündigungs- oderRücktrittserklärung eine zum Schadensersatz verpflichtende positive Vertrags-verletzung darstellen kann ([X.], 190, 192 f; 53, 150, 152; 89, 296, 302;Urteil vom 19. Januar 1979 - [X.] = NJW 1979, 2389, 2390 f; vom14. Januar 1988 - [X.] = NJW 1988, 1268, 1269). Im vorliegendenFall kommt hinzu, daß der [X.], nachdem er zunächst die fristlose [X.] erklärt hatte, sodann umgehend eine eigene Dialysepraxisin [X.] einrichtete und betrieb. In Anbetracht der dann entstehenden [X.] mit der Praxis des [X.]n war der Betrieb einer eigenen Dialyse-praxis für die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll. [X.] war die unberechtigte Kündigung durch den [X.]n einepositive Vertragsverletzung, die ihn zum Schadensersatz verpflichtet. Der [X.], daß der Vertrag erst mit der Eröffnung der [X.] durch den[X.]n in [X.] treten sollte, vermag daran - entgegen der Auffassung [X.] - nichts zu ändern. Selbst wenn man diese Bestimmung als aufschie-bende Bedingung ansehen wollte, muß sich der [X.] nach § 162 Abs. 1BGB so behandeln lassen, als sei sie eingetreten. Auch Bedenken gegen die [X.] genommene planmäßige Laufzeit des Vertrages (zehn Jahre) sindnicht erkennbar. In Anbetracht der erheblichen Investitionen, die die [X.] -für die Schaffung der wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Betriebsdes [X.] erbringen mußte, beeinträchtigte die Dauer dieser [X.] den [X.]n noch nicht unzumutbar in seiner Berufsfreiheit, zumal einaußerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde ausdrücklich vor-behalten war.3.Der [X.] hat deshalb nach § 249 BGB die Klägerin so zu stellen,wie sie stehen würde, wenn er sich nicht unberechtigt vom Vertrag gelöst([X.], 190, 193) und durch die Eröffnung eines eigenen [X.]den geplanten Betrieb des gemeinsamen vereitelt hätte. Maßgeblich ist inso-weit das positive Interesse; die Klägerin ist mithin berechtigt, Schadensersatzwegen Nichterfüllung zu verlangen ([X.], Urteil vom 19. Januar 1979- [X.] = NJW 1979, 2389, 2391). Die Klägerin kann also insbesondereauch den durch das Scheitern des Projekts entgangenen Gewinn [X.], der nach Maßgabe des § 252 BGB zu berechnen ist, abzüglich ersparterAufwendungen und derjenigen Vorteile, die dadurch erzielbar waren, daß [X.] das Projekt bereit gestellten finanziellen Mittel nunmehr anderweitig einge-setzt werden [X.] deutliche Höherbewertung des [X.] führt zu ei-ner entsprechenden Erhöhung des Streitwerts für den Rechtsstreit insgesamt.Damit verschieben sich die in der Kostenentscheidung des Berufungsurteilsausgeworfenen [X.] und Unterliegensquoten zu Lasten des [X.]n.Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, diese Änderung von Amts wegenohne Bindung an die Anträge der Parteien vorzunehmen (§ 308 Abs. 2 ZPO).In der Rechtsmittelinstanz gilt das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht- 8 -(vgl. [X.]Z 92, 137, 139; [X.]/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999 § 308 Rn. 9m.w.N.).[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 150/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. III ZR 150/98 (REWIS RS 2000, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2572

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