Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 202/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 858

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[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 5. November 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 24, 26; [X.] § 18 Abs. 1, § 19

Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 [X.]).

[X.] §§ 24 bis 26, 27 Abs. 2; [X.] § 17 Abs. 3; [X.] § 118 Abs. 2 Satz 1; [X.] § 19 Abs. 1 Nr. 1, [X.]. 3 Abs. 4

Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-recht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr be-anspruchen.

[X.], [X.]uß vom 5. November 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 -

AG [X.] - 3 - [X.] des [X.] hat durch [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]

am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mai
2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
[X.]

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht [X.] am 18. Juni 2001 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten [X.] an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechts-beschwerdeführer ernannt. Er stellte nach Inbesitznahme der Wohnung und weiteren Ermittlungen fest, daß dieselbe vermietet, der Mieter mit über 40.000 DM rückständig und der Eigentümer [X.] sowie öffentliche [X.] seit längerem schuldig geblieben war.
- 4 - Der Zwangsverwalter kündigte das Mietverhältnis am 30. Juli 2001 frist-los und erwirkte Titel zur Räumung der Wohnung und Vollstreckung der [X.]. Letztere verlief erfolglos. Die Herausgabe der renovierungsbedürftigen Wohnung an den Zwangsverwalter im Wege der Räumungsvollstreckung er-folgte am 17. Januar 2002.

Nach Zwangsversteigerung der Wohnung hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung am 30. August 2002 auf. Der Aufhebungsbeschluß wurde dem Zwangsverwalter am 7. September 2002 zugestellt.

Für die Abrechnungszeiträume 2001 und 2002 fordert der [X.] Vergütung nach Zeitaufwand gemäß vorgelegtem [X.] und Ersatz von Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 15.144,96 •, daneben die Erstattung von baren Auslagen für Fahrten, Fotokopien, [X.] und Telefon. Außerdem verlangt der Zwangsverwalter Auslagenersatz für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren mit Einschluß der Zwangsvollstreckung in [X.] von 4.338,88 •.

Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag des [X.] im wesentlichen entsprochen und hiervon lediglich drei Zeitstunden zu 130 • nebst anteiliger Umsatzsteuer für die angegebene Restabwicklung abgesetzt.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Vergütung des [X.] nebst Auslagen auf 5.128,45 • ermäßigt. Hiergegen wendet sich seine - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
- 5 - I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Sachverhalt ist nicht soweit geklärt, daß bereits jetzt hinreichende Sicherheit für eine Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 3 ZPO be-stünde. Daher führt das Rechtsmittel nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur [X.].

1. Das [X.] hat den Vergütungsanspruch des [X.] nach § 24 [X.] unter Heranziehung einer geschätzten Brutto- Sollmiete von monatlich 1.000 DM (= 511,29 •) berechnet. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Durch die wirksame Kündigung des [X.] vom 30. Juli 2001 war die Vermietung der zwangsverwalteten Wohnung beendet. Im [X.] daran hatte der Zwangsverwalter einen Anspruch auf Nutzungsent-schädigung gemäß den §§ 571, 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung. Auch dieses Rechtsverhältnis kann als Nachwirkung der Wohnraummiete vergütungsrechtlich noch einer Grundstücksnutzung durch Vermietung nach § 24 [X.] (§ 18 [X.]) gleichgestellt werden, weil sie dem Zwangsverwalter ähnliche Mühewaltung der Geschäftsführung abverlangt wie ein intaktes Mietverhältnis. Allenfalls können sich hier Erschwerungen seiner Tätigkeit ergeben, die nach § 25 [X.] zu berücksichtigen wären. Dafür spricht auch, daß der Zwangsverwalter die Mietsache während ihrer rechtswidrigen Vorenthaltung durch den gekündigten Mieter nicht anderweitig nutzen kann, mithin ein Vergütungsanspruch infolge einer Neuvermietung in dieser Zeit ausscheidet. - 6 -

Nach Zwangsräumung einer Wohnung und vor einer Neuvermietung scheiden jedoch die §§ 24, 25 [X.] als Vergütungstatbestand für die Geschäftsführung des [X.] aus. Das Amtsgericht hat für den [X.] nach dem 17. Januar 2002 hier den Vergütungsanspruch des Zwangs-verwalters somit dem Grunde nach zu Recht auf § 26 [X.] gestützt.

Die zu Beginn bestehende Nutzungsform des § 24 [X.] oder § 26 [X.] kann auch nicht unbeschadet tatsächlicher Übergänge für die ge-samte Dauer eines Abrechnungszeitraums vergütungsrechtlich eingefroren werden. Denn damit würde sich die Berechnung der Vergütung entgegen § 152a Satz 2 [X.] von der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie von der Leistung des [X.] entfernen. Wenn schon Veränderungen der Miethöhe im Laufe eines Abrechnungszeitraums gemäß § 24 [X.] be-rücksichtigt werden müssen, kann erst recht eine nach Zwangsräumung der Wohnung wegfallende Miete oder wegfallende Nutzungsentschädigung nicht - wie vom Beschwerdegericht angenommen - vergütungsrechtlich dennoch als weiter eingezogen gelten. Dies widerspräche dem am Nutzen der Gläubiger ausgerichteten Leistungsprinzip, ließe aber auch die nach der Räumung ver-änderte Aufgabe des [X.] außer [X.].

b) Der [X.] hat - nach Erlaß des angefochtenen [X.] - bereits entschieden, daß nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung nach § 24 Abs. 1 [X.] nicht vergütungswirksam sind, sondern außer dem Mindestbetrag gemäß § 24 Abs. 3 [X.] nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 [X.] entstehen lassen können ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2004 - [X.], [X.], 911, 912 = ZIP 2004, 2022, 2023). Eine Mißverhältnisvergütung kann - 7 - 912 = ZIP 2004, 2022, 2023). Eine Mißverhältnisvergütung kann hier aber, [X.] als in der vorstehend angeführten Senatsentscheidung, auch nicht in [X.] an § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] zugebilligt werden, weil der Zwangsverwalter eine außergerichtliche Inkassotätigkeit nicht entfaltet hat. Er hat eine solche Tätigkeit vielmehr mit gutem Grund als aussichtslos angesehen und ist sogleich gerichtlich gegen den säumigen Mieter vorgegangen.

Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterverord-nung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 [X.] die landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 Abs. 2 [X.] bestätigt, daß der Zwangsverwalter, welcher - wie hier - als Rechtsanwalt zugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein anderer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der [X.] für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach § 1 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagenerstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 [X.]) oder eine erhöhte Vergütung nach § 25 [X.] beanspruchen will ([X.]. v. 25. August 2004 - [X.], [X.], 1026, red. [X.]).

Im Beschwerdefall hat sich der Zwangsverwalter für die Auslagenerstat-tung nach Maßgabe des Anwaltsgebührenrechts entschieden. Das umfaßt nicht nur die Titulierung der Mietforderungen, sondern auch den von ihm ge-führten [X.] gegen den Mieter. In beiden Angelegenheiten gilt zu Lasten des [X.] nach [X.] (Gebühren-erstattung gemäß § 17 Abs. 3 [X.]) aber auch das Anrechnungsprinzip des § 118 Abs. 2 Satz 1 der hier noch anwendbaren [X.] 8 - renordnung (vgl. neuerdings § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis [X.]). Der Zwangsverwalter kann nicht nach den §§ 25, 27 Abs. 2 [X.] Auslagenerstattung nach Gebührenrecht fordern und zugleich noch für damit gebührenrechtlich durch Anrechnung abgegoltene Geschäftstätigkeit eine weitere Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 [X.] beanspruchen. Die Bedeutung dieses Gesichtspunktes ist im bisherigen Ver-fahren nicht erkannt worden. Der Zwangsverwalter muß infolgedessen im [X.] Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, seinen Tätigkeits-nachweis bis zur Zwangsräumung der Wohnung entsprechend zu ergänzen.

Danach wird das Beschwerdegericht erneut zu prüfen haben, ob dem Zwangsverwalter neben der Auslagenerstattung nach den §§ 25, 27 Abs. 2 [X.] und der Mindestvergütung gemäß § 24 Abs. 3 [X.] noch eine weitere Mißverhältnisvergütung für seine Geschäftstätigkeit bis zur Zwangsräumung zusteht. Die Höhe einer solchen Vergütung könnte auch für die Abrechnungszeiträume 2002 und 2003 schon entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] einheitlich nach dem geleisteten und erforderlichen Zeitaufwand be-messen werden.

c) Für die Geschäftstätigkeit nach der Zwangsräumung am 17. Januar 2002 steht dem Zwangsverwalter gemäß § 26 [X.] grundsätzlich eine Vergütung des erbrachten Zeitaufwandes zu. Hierbei kann bereits der Stun-densatzrahmen herangezogen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 [X.] erst für die Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist ([X.], [X.]. v. 27. Februar 2004 - [X.], [X.], 382 m.Anm. [X.] = ZIP 2004, 971). Zur Ausfüllung des Stundensatzrahmens ist da-bei ergänzend zu dem vorgelegten [X.] weiterer Vortrag des - 9 - [X.] erforderlich (vgl. zu den hier erheblichen Gesichtspunkten [X.], aaO S. 383 unter 3.).

2. Rechtlich derzeit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Kürzung des vom Berufungsgericht zugebilligten Ersatzes barer Auslagen und der Aus-lagenerstattung für Anwaltstätigkeit im Rahmen der Zwangsverwaltung nach gebührenrechtlichem Maßstab. Der Zwangsverwalter muß jedoch Gelegenheit erhalten, seinen bisherigen Festsetzungsantrag ergänzend zu begründen, so-weit das [X.] zu seinem Nachteil beschlossen hat.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Gebüh-ren nach den §§ 57, 58 [X.] für die Erwirkung von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen von der Forderung des [X.] abgesetzt hat.

Diese Rüge kann nach gegenwärtigem Sachstand schon deshalb nicht durchdringen, weil der Zwangsverwalter seinem Festsetzungsantrag keine Ge-bührenberechnung gemäß § 18 Abs. 1 [X.] (§ 10 Abs. 1 [X.]) beigefügt hat. Dazu ist der Zwangsverwalter jedoch auch gegenüber dem [X.] verpflichtet, wenn er seine Vergütung durch Auslagenerstattung von Anwaltstätigkeit abrechnen will. Mangels entsprechenden Hinweises im bisherigen Verfahren muß der Zwangsverwalter Gelegenheit erhalten, eine Gebührenrechnung noch nachzureichen.

b) Die vom Zwangsverwalter am 6. Juni und 29. August 2002 [X.] Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse liegen nicht vor. Es ist auch nicht festgestellt, welche Forderungen des Vollstreckungsschuldners hier ge-- 10 - pfändet werden sollten. Daher kann die Angemessenheit der geltend gemach-ten Gebührenforderungen nach den §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf-grund ergänzter Begründung nicht ausgeschlossen werden.

Das Beschwerdegericht hat allerdings mit Recht geprüft, ob hier die Ver-tretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erschien; denn dann hätte ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangs-verwalter die von ihm verrichtete [X.] einem Rechtsanwalt übertragen. Wie der [X.] entschieden hat, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Bereich der Forderungspfändung ohne Prüfung des Einzelfalls nicht schlechthin zu verneinen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.], [X.]-Report 2003, 1302). Eine solche Prüfung wird das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung und weiteren Angaben des [X.] nachzuholen haben.

Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auf die [X.]üsse des [X.] vom 12. Dezember 2003 ([X.], Rpfleger 2004, 250) und vom 24. September 2004 ([X.], z.V.b.) hingewiesen.
[X.] von [X.] [X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 202/03

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 202/03 (REWIS RS 2004, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 858

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