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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 3. besonders schweren [X.]zu 2. besonders schweren Raubes u.a. zu 4. schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG hat die [X.] ihre Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen. [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]
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30.11.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 3 StR 414/10 (REWIS RS 2010, 932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 932
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