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PDF anzeigen[X.] vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verwor-fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 17. Mai 2010, das in seiner Gegenwart verkündet wurde, wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung, sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt; ferner wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten und eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 20. Mai 2010 datierten, am 30. August 2010 beim [X.] eingegange-nen Schreiben Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. 1 - 3 - Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung und zur Revision des Angeklagten hat der [X.] ausgeführt: 2 "Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaub-haftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Mögen zwar dem Angeklagten, der noch am Tag der Urteilsverkündung in die [X.] zurückverlegt wurde, keine Postwertzeichen und kein Telefax zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden haben, so ist dem Vorbringen jedoch nicht zu [X.], weshalb er nicht über seinen Verteidiger Revision einlegen konnte oder die Vorführung zum Amtsgericht des [X.] (§ 299 StPO) beantragt hat. Zudem ist nicht dargetan, wann das Hindernis zur Einlegung der Revision weggefallen ist, denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. [X.] zwar das Schreiben des Angeklagten auf den 20. Mai 2010 datieren, so wurde es ausweislich des [X.] (vgl. dazu [X.] 58) jedenfalls erst im August 2010 (das genaue Datum - vermutlich der 29.08.2010 - ist nur schwer erkennbar) bei der Post aufgegeben und ging am 30. August 2010 beim [X.] Stralsund ein. Es ist nicht ersichtlich, was den Angeklagten hinderte, das [X.] erst nach mehr als drei Monaten abzusenden. Ein ent-sprechender Sachvortrag hätte sich dem Angeklagten schon deshalb aufdrängen müssen, weil er in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2010 gegen [X.]u.a. seitens des Gerichts auf die Rechtskraft seines Urteils hingewiesen wurde und er er-klärte, dass er dies wisse (vgl. dazu Vermerk vom 06. September 2010, [X.] 61). - 4 - Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristge-recht eingelegt und daher unzulässig." Dem tritt der Senat bei. 3 [X.] [X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
09.12.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 4 StR 574/10 (REWIS RS 2010, 524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 524
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