Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2017, Az. 1 BvR 2710/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 16386

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer evtl körperlichen Behinderung des Betroffenen  bei der Kostenentscheidung im Zivilprozess mit Blick auf die Zweckentsprechung der Rechtsverfolgung in einer Mietsache - vorliegend jedoch kein schwerer Nachteil bei Nichtannahme ersichtlich (§ 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die gegen den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen (§ 93b Satz 1, Alternative 1 [X.]). Ihre Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

2

1. Es erscheint zwar verfassungsrechtlich bedenklich, dass das [X.] weder bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im [X.] auf die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende körperliche Behinderung eingegangen ist. Im Rahmen der Prüfung, welche Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem gegen seine Vermieterin über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit notwendig waren, könnte das [X.] gehalten gewesen sein, die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Rechts auf persönliche Mobilität aus Art. 20 des [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) zu berücksichtigen (vgl. [X.] 99, 341 <356>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, NJW 2016, [X.], Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, NJW 2016, S. 3014, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

3

2. Ungeachtet dessen erscheint die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihm durch die Versagung einer Sachentscheidung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 [X.] ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. [X.] 90, 22 <25>; 96, 245 <248>; stRspr).

4

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Entscheidungen hat er lediglich behauptet und nicht konkretisiert. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Kosten schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nur zu einem Teil auf seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit beruhen und ihm im Übrigen auch dann entstanden wären, wenn er sich nicht auf den Schutz des besonderen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen könnte.

5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Meta

1 BvR 2710/16

31.01.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 5. Oktober 2016, Az: 82 T 157/16, Beschluss

Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG, Art 20 UNBehRÜbk, § 91 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2017, Az. 1 BvR 2710/16 (REWIS RS 2017, 16386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1005/18

Zitiert

1 BvR 2012/13

1 BvR 742/16

Zitieren mit Quelle:
x

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