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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im [X.]. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.
Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das [X.] ab. Das [X.] lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. [X.] 129, 108 <118>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. [X.] 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].
Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. [X.] 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.11.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2015, Az: OVG 12 RN 10.14, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2020, Az. 2 BvR 375/15 (REWIS RS 2020, 3111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3111
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