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Nichtannahmebeschluss: Gemeinden können sich grds nicht auf Rechtsschutzgarantie berufen - Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde wg Zahlung einer Finanzausgleichsumlage unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im [X.]. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des [X.] ([X.]) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des [X.] des [X.] erhobene Klage wies das [X.] ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.
Das [X.] lehnte mit Beschluss vom 14. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. [X.] 129, 108 <118>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. [X.] 61, 82 <103 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. [X.] 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.].
a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. [X.] 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des [X.] gehabt hätte. Eine [X.] des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
09.11.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2014, Az: OVG 12 RN 5.14, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, GemFinAusglG BB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2020, Az. 2 BvR 163/15 (REWIS RS 2020, 3073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3073
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