Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 32/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3774

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. April 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: [X.] §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1;VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2§ 5 Abs. 2 [X.] schließt in [X.], in denen ein Realkreditvertrag im Sinnedes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftsim Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] erfüllt, eine Anwendung der Gerichts-standsregelung des § 7 Abs. 1 [X.] aus.[X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.] - [X.] LG München I- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 9. April 2002 durch [X.] Mller, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des21. Zivilsenats des [X.] vom20. November 1998 wird hinsichtlich des [X.].Auf den Hilfsantrag der [X.] werden die Urteile des21. Zivilsenats des [X.] vom20. November 1998 und der 26. Zivilkammer [X.] vom 13. August 1998 aufge-hoben und die Sache an das [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die in M. wohnhaften [X.] verlangen von der beklagten Bank in[X.] die Rckabwicklung eines Kreditvertrages.Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in L.nahmen die damals in [X.] wohnhaften [X.] bei der Beklagten im Sep-tember 1995 ein Darlr 228.000 DM auf, das durch eine [X.]und-schuld in derselben Höhe abgesichert wurde.Mit ihrer im Mrz 1998 bei dem [X.] erhobenen Klagehaben die [X.] gemß § 1 [X.] in der bis zum 30. September 2000geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) ihre auf den Abschluß des [X.] gerichteten Willenserklrungen widerrufen. Sie begeh-ren die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwen-dungen in Höhe von insgesamt 56.003,15 DM sowie die Feststellung,daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprche mehr zu-stehen. Die [X.] machen geltend, durch einen fr die Beklagte ttigenFinanzmakler, der sie mehrfach unaufgefordert in ihrer Wohnung sowieden [X.] an seinem Arbeitsplatz in [X.] aufgesucht habe, zum [X.] sowie zur Darlehensaufnahme bei der [X.] zu sein. Weil die Widerrufsvorschrift des Verbraucherkreditge-setzes im Streitfall nicht anwendbar sei, könne auf das Haustrwider-rufsgesetz zurckgegriffen werden. Die örtliche Zustigkeit des ange-rufenen Gerichts ergebe sich aus § 7 Abs. 1 [X.].- 4 -Das [X.] hat die Klage mangels rtlicher Zustigkeit [X.] abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurckge-wiesen. Mit der Revision verfolgen die [X.] ihr Klagebegehren weiter.Hilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das[X.] [X.].[X.]:Die Revision ist hinsichtlich des [X.] nicht [X.].[X.] Berufungsgericht hat die Auffassung des [X.]s, es seizur Entscheidung des Rechtsstreits rtlich nicht zustig, gebilligt. Das[X.] habe zu Recht angenommen, [X.] die Vorschriften [X.] und damit auch § 7 [X.] wegen der Vorran-gregelung in § 5 Abs. 2 [X.] auf einen Realkreditvertrag nicht anwend-bar seien. [X.] gesicherte Kredite, bei denen der [X.] durch die Einschaltung eines Notars bei Bestellung des [X.]und-pfandrechts ausreichend gesctzt werde, ktlichen [X.] nicht gleichgestellt werden. Mit dem allgemeinen Verzichtauf das Widerrufsrecht bei Realkrediten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGhabe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, [X.] auch das Widerrufs-recht nach dem Haustrwiderrufsgesetz entfallen [X.] 5 -- 6 -II.Diese Beurteillt rechtlicher Nachprfung im Ergebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise aufden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.] ist eine Bezugnahme auf das [X.] sowie auf Protokolle zulssig, soweit hierdurch eine Beurtei-lung des [X.] durch das Revisionsgericht nicht wesentlicherschwert wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gestritten wird, wie be-reits in den Vorinstanzen, im wesentlichen um mit der Auslegung von § 5Abs. 2 [X.] zusammRechtsfragen; die in der Berufungsin-stanz gestellten Antrweist das Sitzungsprotokoll aus. Daher war eineVerweisung [X.] § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.] zulssig (vgl. [X.] 1981, 2078).2. Die Ansicht der Vorinstanzen, dirtliche Zustigkeit des[X.]s M. ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 [X.], ist im Ergebnisrechtsfehlerfrei.§ 7 Abs. 1 [X.], der die ausschlieûliche Zustigkeit [X.] des Kunden fr Klagen aus [X.]en im Sinne des§ 1 [X.] anordnet, ist [X.] § 5 Abs. 2 [X.] nicht anwendbar.Nach § 5 Abs. 2 [X.] sind, wenn ein [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1[X.] zugleich die Voraussetzungen eines [X.]s nach [X.] erfllt, nur dessen [X.] des Streits ist ein zlichen Bedingungen gewrter[X.]undpfandkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.a) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluû an den [X.] vom 29. November 1999 ([X.] [X.]/99, [X.], 26) im einzelnen dargelegt hat, [X.] die Auslegung [X.] 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 [X.] bei ausschlieûlich nationalerBetrachtung zu dem Ergebnis, [X.] die Vorschriften des [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.] auf [X.] Sinne des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG insgesamt nicht anwendbar sind.[X.] das [X.] keine § 7 Abs. 1 [X.] entspre-chende Gerichtsstandsregelung [X.], gibt entgegen einer im Schrift-tum vertretenen Auffassung (vgl. [X.], [X.]. § 5[X.] Rdn. 15 a; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 5 [X.]Rdn. 25) keinen Anlaû zu einer abweichenden Beurteilung. § 5 Abs. 2[X.] stellt fr den Vorrang nur darauf ab, [X.] der Vertrag "die Voraus-setzungen eines [X.]s nach dem [X.]" erfllt.Schon aus diesem [X.]unde kann es bei ausschlieûlich nationaler Be-trachtung fr die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auf die je-weilige Rechtsfolge und daher nicht darauf ankommen, ob diese in bei-den Gesetzen oder nur in einem von ihnen angeordnet ist. Fr die [X.] Gerichtsstands gilt das umso mehr, als der Gesetzgeber im [X.]kreditgesetz bewuût von einer besonderen verbrauchersct-zenden [X.] abgesehen hat, weil ihm fr Klagen [X.] gegen den Kreditgeber ein von den allgemeinen Vor-- 8 -schriften abweichender ausschlieûlicher Gerichtsstand nicht erforderlicherschien (BT-Drucks. 11/5462, S. 16).Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen [X.] ([X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.] Rdn. 5) auch nicht aus dem [X.]. Wie weit der Verbraucher bei [X.] eines Kreditvertrages in einer Haustrsituation durch eine be-sondere Gerichtsstandsregelung gesctzt werden soll, bringt [X.] 5 Abs. 2 [X.] zum [X.]) Anders als beim Widerrufsrecht [X.] § 1 [X.] erfordernauch die Verbraucherschutzvorschriften des eurischen Gemein-schaftsrechts hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 7 [X.] kei-ne andere Auslegung der [X.] in § 5 Abs. 2 [X.].aa) Wie der Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sa-che [X.] ZR 91/99 entschieden hat, gebietet die vom Gerichtshof der Eu-rischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001(WM 2001, 2434) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 85/577 [X.] betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von[X.]srmen geschlossenen [X.] 20. Dezember 1985 (imfolgenden: [X.]) eine einschrkende Auslegungdes § 5 Abs. 2 [X.], soweit das Konkurrenzverltnis der Widerrufsre-gelungen nach dem Haustrwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucher-kreditgesetz betroffen ist. [X.] danach insoweit nichtzu den [X.]en, die im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] "die Vorausset-zungen eines [X.]s nach dem [X.]" erfllen, als- 9 -das [X.] kein gleich weit reichendes Widerrufsrechtwie das Haustrwiderrufsgesetz gewrt.bb) In bezug auf die Gerichtsstandsregelung des § 7 [X.] ge-bietet die [X.] eine entsprechend einschrkendeAuslegung des § 5 Abs. 2 [X.] nicht ([X.] OLGR 1997, 77 [X.] sie keine Bestimmr den Gerichtsstand [X.].cc) Es gibt auch keine hier einschligen anderen [X.] fr rtlichen Gerichtsstand bei [X.]. Das [X.] die gerichtliche Zustn-digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- [X.] (EuGVÜ), das unter anderem einen eigenen Verbrau-chergerichtsstand [X.], regelt ausschlieûlich den internationalen Ge-richtsstand ([X.], 2283, 2284; [X.] NJW-RR 1993,638; Zller/[X.], ZPO 22. Aufl. [X.]. 14 Rdn. 3). Die mit [X.] zum 1. Mrz 2002 an seine Stelle getretene Verordnung ([X.])Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember r die gerichtliche Zu-stigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungenin Zivil- und Handelssachen findet [X.] ihren Artikeln 66 Abs. 1, 76auf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Die die gerichtlicheZustigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung sind nur aufnach dem 1. Mrz 2002 erhobene Klagen anzuwendendd) Die Gerichtsstandsregelung in § 7 [X.] und die [X.] in § 1 [X.] sind auch nicht so eng miteinan-- 10 -der verkft, [X.] sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommenmûten.Bei der Gerichtsstandsregelung handelt es sich nicht um eine be-sondere Ausgestaltung der materiellrechtlichen Schutznormen des [X.], sondern um eine flankierende Vorschrift zur Durchsetzungder materiellrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des [X.]. [X.] damit eine ausschlieûlich verfahrensrechtliche Norm, die von denmateriellrechtlichen Vorschriften trennbar ist. Dem hat der Gesetzgebernunmehr im Rahmen des [X.] des [X.] getragen. Er hat die Gerichtsstandsregelung mit der [X.], es handele sich um eine "ausschlieûlich verfahrensrechtlicheNorm" aus dem [X.] im materiellen Recht heraus-gelst und als § 29 c ZPO in die Zivilprozeûorrnommen (vgl.die [X.] Gesetzentwurf einiger [X.] und der Frak-tion Bis 90/Die [X.], BT-Drucks. 14/6040, S. 278).Das Haustrwiderrufsgesetz belegt im rigen selbst, [X.] sichWiderrufsrecht und Gerichtsstandsregelung bei einer Kollision verschie-dener Verbraucherschutzgesetze nach unterschiedlichen Gesetzenrichten k. § 5 Abs. 3 [X.] erklrt in Fllen, in denen [X.] Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] und die Voraussetzun-gen eines [X.]s nach dem [X.] gegebensind, "in bezug auf das Widerrufsrecht" nur die Vorschriften des [X.]es fr anwendbar. In der Gesetzesbegrzum[X.] heiût es dazu [X.], aus [X.]rRechtsklarheit solle sich die Widerrufsmlichkeit im Kollisionsfall allein- 11 -nach dem [X.] richten; hingegen solle § 7 [X.]bei [X.]en, die die Merkmale des § 1 Abs. 1 [X.] erfllten,anwendbar bleiben (Begrs Gesetzentwurfs der [X.], BT-Drucks. 13/4185, S. 14).- 12 -III.Da dirtliche Zustigkeit des [X.]s M. auch nicht ausanderen Vorschriften folgt, war die Sache auf den Hilfsantrag der [X.]an das rtlich zustige [X.] [X.] zu verweisen (vgl.[X.], ZPO 21. Aufl. § 281 Rdn. 37 m.w.Nachw.).[X.] Bungeroth Ml-ler Joeres [X.]

Meta

XI ZR 32/99

09.04.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 32/99 (REWIS RS 2002, 3774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3774

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