Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. VII ZB 97/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4034

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 8. Mai 2008 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2008 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 5. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts K. vom 6. Juni 2007 gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung in deren Girokonto bei der Drittschuldnerin wegen einer Forderung in Höhe von 295,02 •. Die Schuldnerin hat hiergegen [X.] und Aufhebung der Pfändung nach § 850 k Abs. 2 ZPO [X.]. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat ihr dies mit Beschluss vom 10. September 2007 versagt. 2 3 Gegen diesen ihr am 12. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am 26. September 2007 abgesandter E-Mail sowie mit am 27. September 2007 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde zum [X.] eingelegt. Dieses hat durch den Einzelrichter die sofortige Be-schwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das [X.]. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 575 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO entschieden hat. 6 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfahrensgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 7 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 8 Dressler Kuffer [X.]

[X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 M 1294/07 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 42 T 183/07 -

Meta

VII ZB 97/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. VII ZB 97/07 (REWIS RS 2008, 4034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4034

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