Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16639

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BIXZB13.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 13/15
vom

4.
Februar
2016

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 2
Im Fall des §
295 Abs. 2 [X.] genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur [X.] der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.
[X.] § 296 Abs. 2
Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur Gele-genheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.].
[X.] § 296 Abs. 2 Satz 3
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener ei-desstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß §
296 Abs. 2 Satz 2 [X.] erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter [X.] an Eides statt zu versichern.
[X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX ZB 13/15 -
LG Verden

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und
[X.]

am
4.
Februar
2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2015
aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners
wurde auf seinen Antrag am 29.
April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht kündigte ihm am 17.
August 2006 antragsgemäß Restschuldbefreiung an und bestellte 1
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3

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den weiteren Beteiligten
zu 1
als Treuhänder.
Am 26.
September 2006 hob es das Insolvenzverfahren auf.

Der Schuldner ist verheiratet und hat eine am 18.
Juli 2001 geborene Tochter. Er übt seit dem 1.
Februar 2004 ein Gewerbe als selbständiger Versi-cherungsmakler aus. Er führte während der Wohlverhaltensperiode aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an den Treuhänder ab. Eine Quote zugunsten der Gläubiger ergab sich nicht. Die Ehefrau des Schuldners erzielt aus einer Tätigkeit als angestellte Erzieherin ein eigenes Einkommen von mo-natlich rund 1.100

netto. Unter der Bezeichnung Versicherungsbüro H.

treten beide Eheleute nach außen als ein unabhängiges Versicherungsmakler-büro
auf.

Ein Gläubiger, der weitere Beteiligte zu 2, beantragte mit Schreiben vom 15.
April 2011, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er machte geltend, der Schuldner habe aus einem angemessenen, seiner selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis Einkünfte erzielen können, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Tatsächlich leite der Schuldner das Versicherungsbüro; seine Ehefrau sei nicht als Versicherungsmaklerin tätig. Deshalb seien die Einnahmen aus dem Versi-cherungsbüro vollständig dem Schuldner zuzurechnen. Das fiktive Gehalt aus einem angemessenen Dienstverhältnis sei an den vom Schuldner erarbeiteten Einnahmen des Versicherungsbüros zu messen. [X.] es sich um das Ver-sicherungsbüro der Ehefrau, sei der Schuldner wie ein Geschäftsführer zu ent-lohnen. Bereits [X.] habe der Schuldner als angestellter [X.] einen monatlichen Bruttoverdienst von 5.000
DM erzielt. Der Schuldner habe daher seine Obliegenheit nach §
295 Abs. 2 [X.] verletzt.

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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil eine Obliegen-heitsverletzung nicht glaubhaft gemacht sei. Das [X.] hat die Be-schwerde des Gläubigers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig sei; zugleich hat es festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldbe-freiung erteilt werde. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-senen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des [X.] sei unzulässig, weil dieser die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §
296 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne dahinstehen, ob ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner seine Obliegenheit verletzt habe, die Insolvenzgläubiger so zu [X.],
als ob er ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der [X.] habe jedenfalls nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass eine solche Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe
zur Erfüllung seiner titulierten und zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
von der Ehefrau des Schuldners durchgehend Zahlungen erhalten. Deshalb sei eine Darlegung er-forderlich, inwieweit insbesondere er selbst durch die Nichtabführung pfändba-ren
Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis in seinem [X.] beeinträchtigt worden wäre. Daran fehle es.

2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Der antragstellende Gläubiger hat gemäß §
296 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch [X.] zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt (§
296 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis 30.
Juni 2014 geltenden Fassung; fortan [X.] aF; vgl. Art. 103h EG[X.]).

Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Be-einträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft [X.], wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlech-terstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist ([X.], Beschluss vom 12.
Juni
2008
-
IX
ZB 91/06, [X.], 434 Rn. 3 mwN; vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 133/08, Z[X.] 2011, 2101 Rn. 7). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des [X.]s allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur [X.], wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2012 -
IX
ZB 265/11, Z[X.] 2012, 1581 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass für die Befriedigung der Gläubiger -
hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet
-
wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war.

Im Fall des §
295 Abs. 2 [X.] genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei [X.] einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen
([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZB 133/07, Z[X.] 2009, 1217 Rn. 5; vom 8
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19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, Z[X.] 2011, 1301 Rn. 7; vom 10.
Oktober 2013 -
IX ZB 119/12, Z[X.] 2014, 47 Rn. 8, 11). Sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner statt einer selbständigen Tätigkeit ein angemesse-nes Dienstverhältnis hätte eingehen können und er im Rahmen des [X.] ein Einkommen erzielt hätte, aus dem unter Berück-sichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des §
850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre, der höher ist als die tatsächlich vom Schuldner aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit an den Treuhänder geleiste-ten Zahlungen, ist damit regelmäßig zugleich glaubhaft gemacht, dass die [X.] aus §
295 Abs. 2 [X.] die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger beeinträchtigt. Leistet der selbständig tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode überhaupt keine Zahlungen an den Treuhänder, ist eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger demnach schon dann glaubhaft, wenn sich bei Einkünften aus einem angemessenen Dienstver-hältnis
ein pfändbarer Betrag ergeben hätte.

Hingegen kommt es nicht darauf an, ob gerade der antragstellende Gläubiger eine bessere Befriedigung erlangt hätte. Zwar entscheidet das Insol-venzgericht gemäß §
296 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF nur auf Antrag eines
am Insol-venzverfahren beteiligten
Gläubigers. Liegt ein solcher Antrag vor, hat das [X.] die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und hierdurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Diese
Entscheidung ist unabhängig davon, inwieweit der antrag-stellende Gläubiger hiervon
selbst betroffen ist. Insbesondere stellt §
296 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung nur darauf ab, ob die [X.] der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der Ob-liegenheitsverletzung schlechter steht als ohne Obliegenheitsverletzung. Der Gläubiger muss mithin im Fall des §
295 Abs.
2 [X.] nur glaubhaft machen, 11
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dass aufgrund der Abführungspflicht dem Treuhänder höhere Beträge zugeflos-sen wären als der Schuldner tatsächlich an den Treuhänder gezahlt hat, weil dies eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger indi-ziert (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2014, §
296 Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben durfte das Beschwerdegericht den Antrag nicht deshalb als unzulässig behandeln, weil eine Beeinträchtigung der [X.] nicht glaubhaft gemacht ist. Diese liegt vielmehr nach dem in der Rechtsbe-schwerdeinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.

Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob der [X.] ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner ein zu seiner [X.] selbständigen Tätigkeit vergleichbares, angemessenes [X.] hätte eingehen können und aus dieser Tätigkeit Zahlungen an den [X.] möglich gewesen wären. Mithin ist in der [X.] zu-grunde zu legen, dass der Schuldner -
hätte er seiner Obliegenheit gemäß §
295 Abs. 2 [X.] genügt
-
Zahlungen an den Treuhänder hätte vornehmen können und müssen. Tatsächlich hat der Schuldner keine Zahlungen geleistet. Daraus folgt zugleich, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist.

Anders als das Beschwerdegericht annimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau des Schuldners auf die zur Insolvenztabelle festgestellten [X.] des Beschwerdeführers gegen den Schuldner zahlt. Dem steht schon entgegen, dass die Zahlungen der Ehefrau des Schuldners in erster Linie dazu dienen, eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer schloss bereits im Jahr 2001 einen gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau des [X.] ab, worin sich die Ehefrau des Schuldners selbst verpflichtete, bestimmte 12
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Ratenzahlungen zu erbringen. Es handelt sich mithin um Zahlungen auf eine eigene Schuld der Ehefrau. Anhaltspunkte, dass diese Zahlungen auf die dem Beschwerdeführer zustehende Insolvenzquote anzurechnen wären und deshalb vom Schuldner gemäß §
295 Abs.
2 [X.] abzuführende Beträge vorrangig un-ter den übrigen Gläubigern zu verteilen wären, fehlen.

Letztlich kann dies ebenso dahinstehen wie die Ansicht der Rechtsbe-schwerdeerwiderung, beim gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau handele es sich um ein nach §
294 Abs.
2 [X.] nichtiges Abkommen, wofür es allerdings schon an ausreichendem Tatsachenvortrag fehlt. Unabhängig davon, wie die Zahlungen der Ehefrau einzuordnen sind,
liegt jedenfalls angesichts der [X.] zur Insolvenztabelle festgestellten weiteren -
teilweise erheblichen
-
Ver-bindlichkeiten anderer Gläubiger offen auf der Hand, dass entgegen §
295 Abs.
2 [X.] unterbliebene Zahlungen des Schuldners jedenfalls die [X.] dieser übrigen Gläubiger beeinträchtigten. Mehr als dies muss der Gläu-biger nach §
296 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF nicht glaubhaft machen.

3.
Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
577 Abs.
3 ZPO).

a) Der Gläubiger hat die Antragsfrist des §
296 Abs.
1 Satz 2 [X.] ein-gehalten. Für die Verletzung der den Schuldner aus §
295 Abs. 2 [X.] treffen-den Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treu-handperiode ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013
-
IX
ZB 119/12, Z[X.] 2014, 47
Rn. 7
mwN). Diese endete im Streitfall am 29.
April 2011.
Der am 18.
April 2011 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag war daher rechtzei-tig.

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b) Der [X.] kann nicht entscheiden, ob der Gläubiger eine Verletzung einer Obliegenheit nach §
295 Abs. 2 [X.] hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es fehlen die hierzu erforderlichen Feststellungen des [X.], weil das Beschwerdegericht dies hat dahinstehen lassen.

4.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Voraussetzungen des §
296 Abs.
2 Satz 3 [X.] nicht erfüllt.

a) Zwar hat das Insolvenzgericht -
sofern ein statthafter Antrag eines Gläubigers vorliegt
-
die Restschuldbefreiung von Amts wegen unter anderem dann zu versagen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß §
296 Abs. 2 Satz
2 [X.]
ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgibt (§
296 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenhei-ten gemäß §
296 Abs. 2 Satz 2 [X.] erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides
statt
zu versi-chern. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezieht sich auf die vom Schuldner nach §
296 Abs. 2 Satz 2 [X.] über die
Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilende Auskunft. Erforderlich ist, dass ein gerichtli-ches Auskunftsverlangen vorhergegangen ist (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
296 Rn. 24; HmbKomm-[X.]/Streck, 5.
Aufl.,
§
296 Rn. 18; vgl. auch FK-[X.]/[X.], 8. Aufl.,
§
296 Rn. 70). Hiervon zu unterscheiden ist die Anhö-rung des Schuldners nach §
296 Abs.
2 Satz 1 [X.]. Diese dient dazu, dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren (MünchKomm-[X.]/[X.],
aaO Rn. 20; FK-[X.]/[X.],
aaO
Rn. 63). Solange das Gericht den Schuldner we-der dazu aufgefordert hat, eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenhei-ten zu erteilen, noch von ihm verlangt hat, die Richtigkeit einer bestimmten, 18
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vom Schuldner erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, kommt eine Ver-sagung der
Restschuldbefreiung von Amts wegen nach §
296 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht in Betracht.

b) Im Streitfall hat das Insolvenzgericht vom Schuldner schon keine [X.] über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangt. Es hat vielmehr dem Schuldner
(und dem Treuhänder) nur den Versagungsantrag des Gläubigers vom 15.
April 2011 "zur Stellungnahme binnen zwei Wochen"
zugeleitet. Das Insolvenzgericht hat diese Aufforderung weder mit Fragen an den Schuldner versehen noch dem Schuldner konkret aufgegeben, über die Erfüllung einer bestimmten Obliegenheit Auskunft zu erteilen. Damit handelte es sich lediglich um eine Gelegenheit zur Äußerung gemäß §
296 Abs. 2 Satz 1 [X.], um das rechtliche Gehör des Schuldners zu wahren. Insoweit liegt der Streitfall anders als der vom [X.] mit Beschluss vom 14.
Mai 2009 (IX
ZB 116/08, Z[X.] 2009, 1268)
entschiedene Fall. Dort
hatte das Insolvenzgericht den Schuldner [X.] dazu aufgefordert, seine [X.] vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.

Zudem fehlt es im Streitfall auch an einer ausreichend klaren Aufforde-rung des Gerichts, die Richtigkeit welcher Auskünfte der Schuldner an Eides statt versichern soll. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 31.
Mai 2011 zwar beantragt, dass der Schuldner die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichern möge, sich hierbei jedoch nur allgemein auf die im Rah-men des §
296 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgegebene Stellungnahme des Schuldners bezogen. Das Gericht hat sich sodann darauf beschränkt, den Schriftsatz des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen und ihm pauschal aufzugeben, die in diesem Schriftsatz "unter 1. aufgeführte eidesstattliche Versicherung abzuge-ben binnen 3 Wochen". Da das Insolvenzgericht mit einer solchen Vorgehens-21
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weise seiner Aufgabe zur Verfahrensleitung nicht genügt und dem Schuldner nicht aufzeigt, auf welche Auskünfte sich die eidesstattliche Versicherung be-ziehen soll, scheidet eine auf §
296 Abs. 2 Satz 3 [X.] gestützte Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer verspäteten Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung aus.

III.

1.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben. Da der [X.] zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird in tatrichterlicher
Wür-digung zunächst zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer eine Verlet-zung der Obliegenheit aus §
295 Abs. 2 [X.] hinreichend glaubhaft gemacht hat. Sollte es sich hiervon überzeugen, wird es anschließend die Begründetheit des Antrags prüfen müssen.

2.
Für den weiteren Verfahrensgang weist der [X.] auf folgendes hin:

a) Ob
der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine [X.] Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden An-tragsfrist des §
296 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom Gläubiger vorgetragenen Versa-gungsgründen; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vorbringen
(vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011
-
IX
ZB 224/09, Z[X.] 2011, 1301 Rn. 21).

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b) Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen §
295 Abs. 2 [X.], hat er Tatsachen glaubhaft
zu machen, aus denen
sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass dem Schuldner eine be-stimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen -
fiktiven
-
angemessenen Dienstverhältnis
ein Netto-Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des §
850c ZPO überstiegen hätte. Im Streitfall kommt es mithin darauf an, ob der Gläubiger glaubhaft macht, dass dem Schuldner eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als [X.] oder -makler möglich gewesen wäre und welches Einkommen der Schuldner hieraus erzielt hätte. Da die Ehefrau über ein eigenes Einkom-men verfügte, wird sie bei den Unterhaltsverpflichtungen gemäß §
850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.

Hingegen ist es -
wie der [X.] wiederholt entschieden hat
-
für eine Ob-liegenheitsverletzung nach §
295 Abs. 2 [X.] unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können
([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX ZB 224/09, Z[X.] 2011, 1301 Rn. 6; vom 17.
Januar 2013 -
IX
ZB 98/11, Z[X.] 2013, 405 Rn. 10; vom 26.
Februar 2013 -
IX
ZB 165/11, Z[X.] 2013, 625 Rn. 7). [X.] gilt für die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eheleute im Streitfall leben. §
295 Abs. 2 [X.] löst die zu berücksichtigenden Erträge vom [X.] wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. [X.] ist allein, welches fiktive Nettoeinkommen der Schuldner aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2013 aaO mwN).
Demgemäß muss der Gläubiger sowohl Tatsachen vortragen, aus denen sich die Höhe eines fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemes-senen Dienstverhältnis ergibt, als auch diese Tatsachen glaubhaft machen. 26
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13

-

Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis [X.] kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
15 IN 1/05 -

LG Verden, Entscheidung vom 20.01.2015 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 13/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15 (REWIS RS 2016, 16639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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