Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. VIII ZR 219/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3202

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 219/02Verkündet am:7. Mai 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2002 aufgeho-ben.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Dem Streit der Parteien liegt der Kauf eines Bauunternehmens zugrunde,mit dem auch zwei Bauverträge mit einem Volumen von je 250.000 DM mit-übertragen wurden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, auf das angefochteneUrteil werde Bezug genommen. Der Beklagte habe in der mündlichen Ver-- 3 -handlung vor dem Senat ergänzend erklärt, daß er den Zahlungsanspruch inHöhe von 5.000 DM in erster Linie darauf stütze, daß er von dem Bauherrn [X.]den zweiten Auftrag nicht erhalten habe, und hilfsweise darauf, daß der [X.] mit dem Bauherrn [X.]nicht zustande gekommen sei.Einen eigenen Tatbestand enthält das Berufungsurteil nicht. Auf [X.] des Beklagten hat der Senat die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Rechtsmittel des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO sind für das Berufungsverfahren im [X.] Fall die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der ZPO an-wendbar, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil des[X.]s ergangen ist, am 5. April 2001 geschlossen worden ist. Für [X.] des Berufungsurteils gilt folglich § 543 ZPO a.[X.] Rüge des Beklagten, das gänzliche Fehlen eines Tatbestandes ver-letze § 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift durch. Nach ständiger Rechtsprechung [X.] ist ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem [X.] Revision stattfindet, grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestandenthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden,welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde [X.], so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der [X.] zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgese-hen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den [X.] nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich [X.] und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurtei-lung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt ([X.]Z 73,248, 250 f.; [X.], Urteil vom 6. Juli 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 543 Abs. 2- Tatbestand, fehlender 12; [X.], Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.]/97,NJW 1999, 1720 unter [X.]). Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aber aus.Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichen-des Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen. Da das Berufungsurteil kei-nen Tatbestand enthält und nicht einmal die Anträge der Parteien [X.] und Widerklage und die [X.], auch nicht sinngemäß, wie-dergegeben werden, wird das angefochtene Urteil den Anforderungen des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. nicht gerecht.Der Anwendung der genannten Grundsätze steht nicht entgegen, daßdas Berufungsurteil, da die Revision nicht zugelassen wurde, nach neuem [X.] zunächst nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wer-den kann (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO). Ein Verstoß gegen die [X.] die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben (vgl.jetzt § 540 ZPO) stellt weiterhin einen zur Aufhebung des Urteils führenden, vonAmts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, auch soweit das Urteil der [X.] aufgrund einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann.I[X.] angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an [X.] zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen [X.] des Berufungsgerichts Bedenken bestehen. Bei § 252Satz 2 BGB handelt es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO liegende Be-- 5 -weiserleichterung. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufder Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß ergemacht worden wäre; dem [X.] obliegt dann der Beweis, daß [X.] nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründendennoch nicht gemacht worden wäre ([X.], Urteil vom 16. März 1959 - III [X.]/58, NJW 1959, 1079 unter [X.]). Dieser Beweis ist aber nicht schon dann ge-führt, wenn lediglich die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der Gewinn nichterzielt worden wäre.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 219/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. VIII ZR 219/02 (REWIS RS 2003, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.