Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. VIII ZR 326/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1409

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:1. Oktober 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] § 543 Abs. 2Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 [X.] die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung wei-tergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten,wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber [X.] unterliegt.[X.], Urteil vom 1. Oktober 2003 - [X.] -LG [X.] IAG [X.]- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 20. Zivilkammerdes [X.]s [X.] I vom 13. August 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andereKammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt als früherer Mieter des Beklagten diesen wegen [X.] seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe [X.] in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom23. November 2001 in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf dieBerufung des Beklagten hat das [X.] durch Teilurteil vom 2. Juli 2002unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen; durch Ur-teil vom 13. August 2002 hat das [X.] die vom Kläger eingelegte Beru-fung, durch die er seine Klage erweitert hat, zurückgewiesen.- 3 -Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sei-nen Klageantrag, soweit dieser Gegenstand der von ihm eingelegten Berufungwar, weiter.Entscheidungsgründe:[X.] seinem Urteil vom 13. August 2002 hat das [X.] von der [X.] des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPOabgesehen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, in der Sache bleibedie Kammer bei ihrer Rechtsauffassung, daß ein Verschulden der (richtig: des)Beklagten entweder überhaupt nicht gegeben oder so minimal sei, daß es ne-ben der Fahrlässigkeit des [X.] unberücksichtigt bleiben müsse. Hierzu hatdas [X.] auf Ausführungen in seinem in der gleichen Sache ergangenenTeilurteil vom 2. Juli 2002 verwiesen.II.Die Revision des [X.] hatte Erfolg.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß [X.] 26 Nr. 5 EGZPO im vorliegenden Fall die für das Berufungsverfahren bis zum31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendbar sind, weil die mündlicheVerhandlung, auf die das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ergangen ist,am 26. Oktober 2001 geschlossen worden [X.] -2. Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil dem Be-rufungsurteil, wie die Revision zu Recht rügt, ein der Vorschrift des § 543 Abs. 2ZPO a.F. entsprechender Tatbestand fehlt. Wie der erkennende [X.] hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.]-Rep. 2003,896, s.a. [X.], Beschluß vom 13. August 2003 - [X.] unter [X.], [X.] in [X.]Z bestimmt), stellt ein Verstoß gegen die [X.] die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben auchdann einen zur Aufhebung des Urteils führenden, von Amts wegen zu [X.] Mangel dar, wenn das Urteil der Revision aufgrund einer statthaf-ten Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann. Von einer Aufhebung kannausnahmsweise lediglich dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwen-dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfallerreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den [X.] in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus-reichenden Umfang ergibt.Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch soweit das Berufungsge-richt auf Ausführungen in dem zuvor ergangenen Teilurteil vom 2. Juli 2002 zu-lässigerweise ([X.], Urteil vom 3. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981,1045 unter I 2 a; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 6) verwiesen hat,enthält dieses lediglich Ausführungen zur Frage des beiderseitigen Verschul-dens der Parteien an der Entstehung des Schadens sowie zur [X.], läßt aber den Sach- und Streitstand im einzelnen, insbe-sondere den beiderseitigen Vortrag zum Hergang der "Entsorgung" der Woh-nung des [X.] durch den Beklagten und die geltend gemachten Schadens-ersatzforderungen nicht [X.] 5 -III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Ent-scheidung zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte, der bei der Entfernungder Einrichtungsgegenstände des [X.] aus der Wohnung ohne [X.] gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) handelte, fürderen Folgen gemäß § 231 BGB auch ohne Verschulden haftet ([X.] 6. Juli 1977 - [X.], [X.], 1126 = NJW 1977, 1818 unter [X.]). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher nicht mit der [X.] verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf seiten des Beklagten über-haupt nicht vor oder sei so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschuldendes [X.] zurücktreten müsse. Sofern dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfensein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchenFall ein lediglich fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt, so-fern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu einer abweichendenWertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom5. März 2002 - [X.], [X.], 2473 = NJW 2002, 1643 unter II 4m.w.Nachw.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, [X.] Beklagten grundsätzlich eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des[X.] entfernten Sachen traf und er insoweit für den durch die "Entsorgung"eingetretenen Schaden einzustehen hat (vgl. [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 596).Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach § 563Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch [X.] -Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wargemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 326/02

01.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. VIII ZR 326/02 (REWIS RS 2003, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1409

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