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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 219/02Verkündet am:7. Mai 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2002 aufgeho-ben.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Dem Streit der Parteien liegt der Kauf eines Bauunternehmens zugrunde,mit dem auch zwei Bauverträge mit einem Volumen von je 250.000 DM mit-übertragen wurden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, auf das angefochteneUrteil werde Bezug genommen. Der Beklagte habe in der mündlichen Ver-- 3 -handlung vor dem Senat ergänzend erklärt, daß er den Zahlungsanspruch inHöhe von 5.000 DM in erster Linie darauf stütze, daß er von dem Bauherrn [X.]den zweiten Auftrag nicht erhalten habe, und hilfsweise darauf, daß der [X.] mit dem Bauherrn [X.]nicht zustande gekommen sei.Einen eigenen Tatbestand enthält das Berufungsurteil nicht. Auf [X.] des Beklagten hat der Senat die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Rechtsmittel des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO sind für das Berufungsverfahren im [X.] Fall die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der ZPO an-wendbar, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil des[X.]s ergangen ist, am 5. April 2001 geschlossen worden ist. Für [X.] des Berufungsurteils gilt folglich § 543 ZPO a.[X.] Rüge des Beklagten, das gänzliche Fehlen eines Tatbestandes ver-letze § 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift durch. Nach ständiger Rechtsprechung [X.] ist ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem [X.] Revision stattfindet, grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestandenthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden,welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde [X.], so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der [X.] zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgese-hen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den [X.] nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich [X.] und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurtei-lung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt ([X.]Z 73,248, 250 f.; [X.], Urteil vom 6. Juli 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 543 Abs. 2- Tatbestand, fehlender 12; [X.], Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.]/97,NJW 1999, 1720 unter [X.]). Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aber aus.Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichen-des Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen. Da das Berufungsurteil kei-nen Tatbestand enthält und nicht einmal die Anträge der Parteien [X.] und Widerklage und die [X.], auch nicht sinngemäß, wie-dergegeben werden, wird das angefochtene Urteil den Anforderungen des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. nicht gerecht.Der Anwendung der genannten Grundsätze steht nicht entgegen, daßdas Berufungsurteil, da die Revision nicht zugelassen wurde, nach neuem [X.] zunächst nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wer-den kann (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO). Ein Verstoß gegen die [X.] die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben (vgl.jetzt § 540 ZPO) stellt weiterhin einen zur Aufhebung des Urteils führenden, vonAmts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, auch soweit das Urteil der [X.] aufgrund einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann.I[X.] angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an [X.] zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen [X.] des Berufungsgerichts Bedenken bestehen. Bei § 252Satz 2 BGB handelt es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO liegende Be-- 5 -weiserleichterung. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufder Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß ergemacht worden wäre; dem [X.] obliegt dann der Beweis, daß [X.] nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründendennoch nicht gemacht worden wäre ([X.], Urteil vom 16. März 1959 - III [X.]/58, NJW 1959, 1079 unter [X.]). Dieser Beweis ist aber nicht schon dann ge-führt, wenn lediglich die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der Gewinn nichterzielt worden wäre.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
07.05.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. VIII ZR 219/02 (REWIS RS 2003, 3202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3202
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