Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 163/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 978

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 163/04
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2003 - 17 U 181/02 - wird [X.].

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen.

Der Gegenstandswert wird auf 88.135,80 • festgesetzt.

Gründe:

Eine Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist nicht geboten.
1. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung [X.], 19 = NJW 2003, 3124 und zwei Kommentarstellen ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, § 666 Rn. 11 und [X.], [X.], 12. Aufl., § 666 Rn. 26) in erster Linie als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die "Ent-lastung" eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Woh-- 3 -

nungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht kommt, stellt sich hier nicht. Das kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, umso mehr, als das Rechtsinstitut der Entlastung über seinen Hauptanwendungsbe-reich im Gesellschafts- und Vereinsrecht hinaus auch sonst bekannt ist (vgl. zum Vormund oder Betreuer etwa [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 1892 Rn. 5 f. und § 1908 i Rn. 16). Eine Entlastung mit der Wirkung eines Verzichts auf bestehende Ansprüche, die sonstige Präklusion von Ansprüchen oder ei-nes negativen [X.] erfordert aber wie jede andere Willens-erklärung - unabhängig von ihrer im einzelnen umstrittenen Rechtsnatur (dazu statt aller [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 S. 429 ff.) - [X.] die ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung eines Parteiwillens. Welche Anforderungen an eine konkludente Erklärung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner neuen [X.]. [X.] genügt im allgemeinen nicht. Mehr als das Unter-lassen von Einwänden seitens der Erblasserin gegen die Abrechnungen des Beklagten hat dieser in seiner von der Nichtzulassungsbeschwerde herange-zogenen Klageerwiderung aber nicht geltend gemacht.

2. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch dem von der Nichtzulas-sungsbeschwerde hilfsweise erhobenen Einwand der Verwirkung nicht zu. Ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt entscheidend von den Umständen des [X.] ab. Darin liegt es bei der Frage, ob ein langjähriger Hausverwalter auch für länger zurückliegende Jahre zur Rechnungslegung verpflichtet sein kann, nicht anders. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Beklagten zwar un-ter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht ausdrücklich beschieden. Sie - 4 -

haben dies aber bei den hier vorliegenden Umständen ersichtlich nicht ausrei-chen lassen. Das wäre - mindestens mit Rücksicht auf das rechtskräftige Teil-versäumnisurteil - auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

III ZR 163/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 163/04 (REWIS RS 2004, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 978

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17 U 181/02

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