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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO [X.]. Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 ([X.] ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. 1 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 2 - 3 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-sichtlich des Komplexes "[X.]" Anlageberater, bei dem anderen Komplex "[X.]" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes [X.] fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. 3 b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die [X.] gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen [X.] der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4 c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-len, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen [X.], hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts-frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über-leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-zen, dass die Verjährung entsprechend der "[X.]" des § 199 Abs. 1 5 - 4 - [X.] ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz [X.] Meinung [siehe nur [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 1 und [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - [X.]/[X.], [X.]. 2003, EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -
Meta
15.03.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 229/06 (REWIS RS 2007, 4725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4725
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