Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 229/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4725

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO [X.]. Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 ([X.] ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. 1 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 2 - 3 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-sichtlich des Komplexes "[X.]" Anlageberater, bei dem anderen Komplex "[X.]" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes [X.] fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. 3 b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die [X.] gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen [X.] der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4 c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-len, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen [X.], hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts-frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über-leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-zen, dass die Verjährung entsprechend der "[X.]" des § 199 Abs. 1 5 - 4 - [X.] ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz [X.] Meinung [siehe nur [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 1 und [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - [X.]/[X.], [X.]. 2003, EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -

Meta

III ZR 229/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 229/06 (REWIS RS 2007, 4725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4725

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.