Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 202/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8199

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 202/11
Verkündet am:

14. März 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ba, Cf

Die von einem Stromversorgungsunternehmen in [X.] ge-genüber Verbrauchern ver[X.]dete Klausel

"10.
Wann ist Y.

nicht zur Lieferung verpflichtet?

Y.

trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzan-schlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs ein-schließlich des Netzanschlusses ist Y.

jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, [X.]n Y.

an der Stromlieferung aufgrund höhe-rer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y.

nicht mög-lich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist."
schließt weder die sich für den Kunden aus §
326 Abs.
1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §
314 BGB aus. Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des [X.] (§
307 Abs.
1 Satz
1 BGB) und ist auch nicht intransparent im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.
[X.], Urteil vom 14. März 2012 -
VIII ZR 202/11 -
O[X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf
die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2011
aufgehoben. Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2010
wird zurückgewiesen.
Die Kosten
der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener [X.]. Die Beklagte,
ein Stromversorgungsunternehmen,
ver[X.]det gegenüber ihren Sondervertrags-kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"10. Wann ist Y.

nicht zur Lieferung verpflichtet?

Y.

trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netz-anschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y.

jedoch von der [X.] befreit. Dies gilt auch, [X.]n Y.

an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseiti-gung Y.

nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht
zugemutet wer-den kann, gehindert ist.
1

-
3 -
11.
An [X.] kann ich [X.] bei einer Unterbrechung der Stromlieferung
[X.]den?

Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan-schlusses
auftritt, können Sie Ihre daraus entstehenden Ansprüche direkt gegen den Netzbetreiber geltend machen. Auf Nachfrage wird Y.

Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhän-gen,
[X.]n sie Y.

bekannt sind oder von Y.

in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Y.

haftet Ihnen gegenüber direkt, [X.]n Y.

Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt."

Der klagende Verband meint, die Klausel [X.] sei gemäß §
307 Abs.
2 Nr. 1 BGB wegen Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelungen in § 326 Abs. 1, § 314 BGB unwirksam, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründen nicht erbringe, sowohl die vollständige Befreiung der Kunden von der Gegenleistungspflicht
als auch deren Kündigungsrecht ausschließe. Die Klausel verstoße zudem gegen das in §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB enthaltene Transparenzgebot.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, bei [X.] mit Verbrauchern die
vorstehend aufgeführte
Klausel [X.] oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedin-gung einzubeziehen
sowie sich bei der Abwicklung der nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge
mit Verbrauchern
auf diese Bestimmung zu berufen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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-
4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
Erfolg.

I.
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die angegriffene Klausel sei intransparent und verstoße daher gegen §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klausel könne
-
obgleich sie dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung enthalte
-
dahingehend verstanden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung wei-terhin zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe. Sie stelle sich dem Kunden als abschließende, überwiegend den gesetzlichen Umfang wiederge-bende
Regelung der Leistungspflichten der Beklagten dar. Dies lege aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt seien. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Erwähnung naheliegend
sei. Der Kunde [X.] daher dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel darauf zu schließen, dass sich eine Lieferungsunterbrechung nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirke. Jedenfalls werde dieses Verständnis durch die nachfolgende Klausel 11 nahegelegt, in der die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt seien. Bereits durch die Überschrift ""
werde angedeutet, dass diese Klausel alle möglichen Reaktionen des Kunden enthal-te. Beschrieben würden jedoch vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetrei-ber. Eine Haftung der Beklagten werde nur für den Fall erwähnt, dass die Be-5
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5 -
klagte die "Belieferung unberechtigt unterbrechen"
lasse. Es sei daher
eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den [X.] Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechte
habe und er [X.] nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit sei.
Mit dem Inhalt, dass der Kunde auch im Fall einer Lieferungsunterbre-chung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe, weiche die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfalle der Anspruch auf die Gegenleistung, [X.]n deren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nach §
275 BGB frei geworden sei. Zwar bleibe der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise bestehen, [X.]n die Leistung nur teilweise unmöglich geworden sei

326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 BGB). Dies setze aber voraus, dass der Gläu-biger an der Teilleistung ein Interesse habe. Hinsichtlich der dem Grundpreis der Beklagten zugrundeliegenden Leistungen sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, denn jene Leistungen seien -
mit Ausnahme des Kundenservices
-
für den Kunden nur dann von Nutzen, [X.]n und solange er Strom beziehe; im Zeitraum der Lieferungsunterbrechung
sei die für die Strombelieferung erforder-liche Infrastruktur für den Kunden nicht von Interesse.
Zwar sei zweifelhaft, ob
der Kunde durch diese Abweichung von der Ge-setzeslage unangemessen benachteiligt werde. Die sich für den Kunden erge-benden wirtschaftlichen Nachteile seien im Regelfall
geringfügig, da eine Unter-brechung der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteige.
Es sei fraglich, ob der
Beklagten
zugemutet werden könne, den für diesen kurzen Zeitraum anteilig entfallenden Grundpreis von [X.]igen Cent
zu ermitteln. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Klausel
intransparent sei und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

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6 -
Das Transparenzgebot verpflichte den Ver[X.]der Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst umfassend darzustel-len. Bei der im [X.] maßgeblichen Auslegung zu Lasten des Ver-[X.]ders seien die gesetzlichen Gegenrechte des
Kunden aus §
326 Abs.
1 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Dies komme in der Klausel aber nicht hinrei-chend zum Ausdruck.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Ver[X.]der von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgen. Diese Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen
die Rechtsgrundlagen der fraglichen Rechte von vornherein auf der Hand lägen. Der [X.] habe hingegen einen Verstoß gegen das Transparenz-gebot deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich [X.] habe,
dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlägen. Diese
Konstellation sei mit der
verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar.
Die Beklagte könne sich ferner
nicht darauf
berufen, die Klausel entspre-che dem Leitbild der [X.]. Die [X.] regele die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunter-brechung nicht. § 6 [X.] erwecke
auch nicht den Eindruck, eine solche Regelung zu enthalten. Denn der in Teil 2 der [X.]
"Versorgung"
enthal-tene § 6 [X.] erfasse
-
wie sich aus der Überschrift ergebe
-
nur den "Umfang der Stromversorgung". Dies unterscheide § 6 [X.] von der an-gegriffenen Klausel, die im Zusammenwirken
mit der Klausel
Nr. 11
und der von 11
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der [X.] nicht vorgesehenen Überschrift nahe lege, auch die Gegenleis-tung des Kunden zu regeln.
Ob die verfahrensgegenständliche Klausel darüber hinaus das Kündi-gungsrecht des Kunden gemäß § 314 BGB ausschließe, sei zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klausel ohnehin unwirksam sei.
II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher
Nachprüfung überwiegend nicht
stand.
Die vom Kläger einzig angegriffene Klausel [X.] benachteiligt die [X.] der Beklagten nicht unangemessen; sie ist insbesondere auch nicht in-transparent
im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. [X.] ist
im Ansatz noch zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Klausel [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst inso-weit unterliegt, als sie mit den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz-versorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: Stromgrundversorgungsverordnung) übereinstimmt. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt zwar Sonderkundenverträge über die Elektrizitätsversorgung von den [X.] der §§ 308, 309 BGB frei, sofern diese nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Stromgrundversorgungsverordnung abweichen. Die Vorschrift verhin-dert eine Überprüfung der in derartigen [X.] enthaltenen Klauseln anhand der Generalklausel des § 307 BGB indes nicht (vgl. Senatsur-teile
vom 25. Februar 1998 -
VIII
ZR 276/96, [X.], 118, 123; vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 246/08, [X.], 180 Rn. 29 mwN).
Soweit das Berufungsge-richt allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klausel
halte der [X.] nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, beruht dies -
was vom Revisions-14
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8 -
gericht uneingeschränkt überprüfbar ist
(vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW
2010, 2877 Rn. 11 mwN)
-
auf einer unrichtigen Ausle-gung der Klausel.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klausel Nr.
10 nicht dahingehend verstanden werden, dass sie über das von ihrem
Wortlaut erfasste Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten hinaus auch die sich für den Kunden ergebenden Rechtsfolgen einer Lieferungsunterbrechung ab-schließend regelt
und insbesondere die sich für den Kunden aus §
326 Abs.
1 BGB ergebenden Rechtsfolgen
oder -
wie die Revisionserwiderung unter Wie-derholung der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung des [X.] geltend macht
-
das Recht der
Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB
ausschließt.
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein
Aus-schluss dieser Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde.
a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die angegriffene Klausel Nr.
10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtklau-selwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz
ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten [X.] zu interpretieren; sie darf
nicht aus einem ihre Be-urteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden
([X.], Urteile vom 17. Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263; vom 5. November 1991 -
XI
ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 -
XII
ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter [X.]; [X.]/[X.], BGB,
13. Aufl., § 5 [X.] Rn. 2).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt diese Prüfung [X.], dass die Klausel [X.] nur eine Begrenzung der Lieferungspflicht der 18
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Beklagten enthält, nicht jedoch zugleich eine Regelung der sich hieraus für den Kunden ergebenden rechtlichen Konsequenzen.
Schon die Überschrift der Klausel Nr.
10 "Wann ist Y.

nicht zur Liefe-rung verpflichtet?"
zeigt eindeutig, dass die sich für den Kunden aus der Liefe-rungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen
von ihr nicht erfasst werden.
Auch der Inhalt der Klausel [X.] beschäftigt sich ausschließlich mit der [X.] der Beklagten. Hieran
ändert sich durch eine Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Klausel Nr. 11 nichts. Diese informiert den Kunden
lediglich
über die ihm zustehenden Ansprüche im Fall einer Lieferungsunterbre-chung. Sie
lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klausel Nr.
10 im Übrigen sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einem solchen Fall abschließend regelt.
An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im [X.] von der
kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 27. September 2000 -
VIII
ZR 155/99; [X.]Z 145, 203, 223; [X.], Urteil vom
21. April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn. 31). Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischer-weise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden
([X.], Urteile vom 5. April 1984 -
III
ZR 2/83, [X.]Z 91, 55, 61; vom 21. April 2009 -
XI
ZR 78/08, aaO Rn.
11). Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde eines [X.] erwartet in
einer Klausel mit der Überschrift "Wann ist Y.

nicht zur Lieferung verpflichtet?"
keine Regelung auch der sich für ihn aus einer Lieferungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen.
Dies gilt insbesondere, [X.]n danach eine Klausel mit der Überschrift "An [X.] kann ich [X.] bei einer Unterbrechung der Stromlieferung [X.]den?"
folgt.

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3. Die Klausel [X.] ist auch nicht intransparent im Sinne des §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Das Transparenzgebot verpflichtet die Ver[X.]der Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können ([X.], Urteile
vom 17. Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, aaO S. 264 mwN; vom 26.
Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, [X.]Z 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, [X.], 1190 Rn. 10). Maßstab der Beurteilung sind die Er-wartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspart-ners des Ver[X.]ders ([X.], Urteile
vom 26. Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, aaO S.
22;
vom 15. April 2010 -
Xa
ZR 89/09, [X.], 1237 Rn. 25;
vom
23. [X.] 2011 -
XII
ZR 101/09, aaO).
b) Die von dem Kläger allein angegriffene Klausel [X.] wird diesen An-forderungen gerecht. Sie zählt klar und verständlich die Tatbestände auf, bei
denen die Beklagte nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist. Eine darüber hin-ausgehende Aussage zu den sich aus einer Unterbrechung der Stromlieferung ergebenen Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden sowie dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung enthält die Klausel [X.]
-
wie oben unter 2
b
dargestellt
-
nicht. Das Transparenzgebot ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen verletzt, weil die Klausel hinsicht-lich der Frage unklar wäre, ob sie
die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung abschließend und umfassend regelt. Die Klausel [X.]
schafft weder ungerechtfertigte [X.] für den Ver[X.]der noch hält sie die Kunden von einer Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, aaO S.

21 f.).
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11 -
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu [X.], weil
keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klausel Nr.
10 einer Inhaltskontrolle standhält, ist die Berufung des Klägers gegen das klage-abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
[X.]
Dr. Milger
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2010 -
26 O 58/10 -

O[X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
6 [X.] -

26

Meta

VIII ZR 202/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 202/11 (REWIS RS 2012, 8199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 202/11

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