Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:071217BVZB206.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 206/17
vom
7. Dezember 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 10.
August 2017 und der Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer
-
vom 22.
September 2017 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 10.
August 2017 bis zum 13.
Oktober 2017 in seinen Rechten ver-letzt haben.
Gerichtskosten werden in den [X.] nicht erho-ben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendi-gen Auslagen des Betroffenen in den [X.] wer-den der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
-
3
-
Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft [X.] Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des [X.] bis zur Beendigung der Haft am 13. Oktober 2017 in seinen [X.] verletzt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2017
V
ZB
206/17, juris
zu dem Aussetzungsantrag des Betroffenen).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
65 [X.] B -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.09.2017 -
5 [X.]/17 -
1
2
Meta
07.12.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. V ZB 206/17 (REWIS RS 2017, 1091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1091
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.