Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. V ZB 206/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1091

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[X.]:[X.]:BGH:2017:071217BVZB206.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 206/17
vom

7. Dezember 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 10.
August 2017 und der Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer
-
vom 22.
September 2017 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 10.
August 2017 bis zum 13.
Oktober 2017 in seinen Rechten ver-letzt haben.

Gerichtskosten werden in den [X.] nicht erho-ben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendi-gen Auslagen des Betroffenen in den [X.] wer-den der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

-
3
-
Gründe:

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft [X.] Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des [X.] bis zur Beendigung der Haft am 13. Oktober 2017 in seinen [X.] verletzt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2017

V
ZB
206/17, juris
zu dem Aussetzungsantrag des Betroffenen).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
65 [X.] B -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.09.2017 -
5 [X.]/17 -

1
2

Meta

V ZB 206/17

07.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. V ZB 206/17 (REWIS RS 2017, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1091

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