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PDF anzeigen[X.] StR 67/01vom12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. November 20001. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mitunerlaubtem Handeltreiben mit [X.] nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist,2. im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßi-ger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit- 3 -unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 aAbs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht [X.]) Nach den [X.] knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen veranlaßte [X.] in den ausgeurteilten fünf Fällen die Lieferung von Rauschgift ausden [X.] in die [X.], wobei er die [X.] in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier übergab, dersie an [X.]in [X.] auslieferte. Dort wurden die Drogen vonnicht näher bezeichneten Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung er-folgte direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in den [X.]das Rauschgift, der es auftragsgemäß nach [X.]verbrachte, wo es weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.b) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei [X.], die das [X.] rechtlich zutreffend als unerlaubte [X.] Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]n in jeweils nicht geringer Menge bewertet hat, als Mitglied einerBande handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachendes [X.] vom 22. März 2001 [X.] GSSt 1/00 - setzt der Begriff [X.] den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sichmit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere- 4 -selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im [X.] zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum Begriff der Bandebeim (schweren) [X.] (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen.Für den [X.] nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzeskann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch [X.], Beschluß vom 18. [X.] - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens zwei [X.] in der beschriebenen Weise zur Begehung von [X.] hat, kann indes den Urteilsfeststellungen nicht ent-nommen werden. Soweit das [X.] [X.] was unklar bleibt [X.] von der [X.] zwischen dem Angeklagten und [X.] sollte, genügt dies nach der Entscheidung des [X.] nicht mehr. Die Entscheidung [X.]St 38, 26 ist damit überholt.2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige Begehung [X.], nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf [X.] der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Men-ge ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach [X.] Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet, da dieNachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die von der [X.] Erhalt der Antragsschrift des [X.] erklärte [X.], verbunden mit dem Antrag, daß der Angeklagte [X.] wie geschehen -in fünf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen sei, ist unwirksam, da die- 5 -Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-schränkt werden kann (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 344Rdnr. 7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 67/01 (REWIS RS 2001, 2308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2308
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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