Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 162/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2527

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[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2005 wird der Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe dahin geändert, dass das Wort —banden-mäßigenfi entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] Urteil werden verworfen. 3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle [X.] und 2 der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge ([X.] 4 der Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge ([X.] 3 der Urteilsgründe), wegen Verabredung zu einem Verbrechen ([X.] 5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum ban-1 - 3 - denmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.] 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen ban-denmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen (Fälle [X.] und 6 der Urteilsgründe) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Ange-klagten [X.] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge ([X.] 3 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.] 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die Angeklagten [X.]und [X.] freigesprochen worden. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Schuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes: 1. Die Verurteilung der Angeklagten [X.]und [X.] wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im [X.] 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Nach den Ur-teilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus den gesondert verfolgten [X.], U., dem —A. fi und dem Mitange-klagten [X.] bestehenden Bande. [X.], die nicht selbst [X.] sind, können aber nur wegen der Beteiligung am [X.] bestraft werden, da die [X.] ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Se-natsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 [X.]). Der [X.] hat den Schuld-spruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] kann der Se-nat ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das 2 - 4 - [X.] hat die [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten dem Straf-rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfe-handlung hat es nicht strafschärfend gewertet. Beim Angeklagten [X.]hat das [X.] zwar rechtsfehlerhaft den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; die für diesen Fall verhängte [X.] von vier Jahren und sechs Monaten hält der [X.] aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für angemessen. 2. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]im [X.] 3 der Urteils-gründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte [X.] hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten [X.] für die Bande um [X.] und U. 2,5 kg Kokain mittlerer Qualität von [X.] nach [X.] transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70 g Kokain aus der eingeführten Menge, die der Angeklagte im Einverständnis des [X.] veräußerte. Aus dem Erlös erhielt jeder etwa 1700 •. 3 Die Beurteilung des [X.] durch das [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit [X.] die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist jedoch mit höherer Strafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln (als Täter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt 31, 163, 165 f.; 40, 73, 74). Soweit der Angeklagte täterschaftlich mit 70 g Kokain Handel getrieben 4 - 5 - hat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das [X.] bei der Strafzumes-sung einen zu großen Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfe-handlung zu Grunde gelegt hat (2500 g statt 2430 g Kokain), denn die [X.] ist jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 3. Das [X.] hat im [X.] 3 der Urteilsgründe die Bandenmitglied-schaft des Angeklagten [X.]noch hinreichend begründet. Ergänzend zu den missverständlichen Urteilsfeststellungen [X.] sind die Ausführungen [X.] f. heranzuziehen, wo das [X.] im Einzelnen darlegt, dass sich der Angeklagte [X.]während der Durchführung der unter [X.]. festgestellten Tat der Bande angeschlossen hat. 5 [X.] [X.]Roggenbuck Appl

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2 StR 162/06

19.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 162/06 (REWIS RS 2006, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2527

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