Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 176/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1131

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[X.][X.]/05vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin [X.]

beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gründe: [X.] Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insol-venzanfechtung auf Zahlung von 4.769,53 Euro in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kläger [X.] - 3 - gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit dem angefochtenen [X.]uss hat das [X.] diesen Antrag zurück-gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 1. Zur Begründung seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden Entscheidung hat das [X.] auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von typisch insolvenzrechtlichen Ansprüchen begehre, keine Veranlassung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehe. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO wolle si-cherstellen, dass einer [X.] durch den Anwaltszwang kein Nachteil entstehe. Derartige Nachteile seien jedoch nicht zu befürchten, wenn die [X.] selbst bei dem jeweiligen Gericht postulationsfähig sei. 3 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO enthält zwingendes Recht. Ist eine Vertre-tung durch Anwälte vorgeschrieben, hat bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen. Das haben [X.] ([X.]. v. 25. April 2002 - [X.] ZB 106/02, NJW 2002, 2179) und [X.] ([X.], [X.], 1216, 1217) bereits entschieden und wird auch in der Kommentarliteratur 4 - 4 - - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa [X.], ZPO 22. Aufl. § 121 Rn. 4; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO 64. Aufl. § 121 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 121 Rn. 25; HK-ZPO/ [X.]/Pukall, § 121 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 121 Rn. 9). Nur im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die [X.] oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZB 130/05, [X.], 1597; v. 6. April 2006 - [X.] ZB 169/05, [X.], 1881). Hier geht es [X.] um ein Berufungsverfahren. Vor den [X.]en müssen sich die [X.] durch einen bei einem Amts- oder [X.] zugelassenen Rechtsan-walt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das [X.] zu-rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, hängt allein davon ab, ob die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das wird das [X.] nach der Zurückverweisung zu prüfen haben. 5 IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde beruht auf § 114 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 6 - 5 - - [X.], [X.], 1826, 1827). Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO ana-log). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 2 C 381/04 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 S 24/05 -

Meta

IX ZB 176/05

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 176/05 (REWIS RS 2006, 1131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1131

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