Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 225/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5341

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[X.][X.]/05 vom 26. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 13. Juli 2005 und für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.]uss, in dem die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf-gehoben worden ist, sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Auf Antrag eines Gläubigers ist am 31. Januar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Mit [X.]uss vom 16. April 2004 ist die Rest-schuldbefreiung angekündigt worden. Mit [X.]uss vom 28. Juli 2004 ist [X.] - 3 - ser [X.]uss aufgehoben worden, weil der Schuldner keinen Antrag auf Ertei-lung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit [X.]uss vom 13. Juli 2005 zurückgewiesen worden. Gegen diesen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten [X.]uss legte der Schuldner mit einem an das [X.] gerichteten eigenen Schreiben "weitere sofortige Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 8. August 2005 beim [X.] ein. Das [X.] leitete es nach Anforderung der [X.] mit Verfügung vom 30. August 2005 an den [X.] [X.], wo es am 5. September 2005 einging. Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist beim [X.] eingegangen und zudem nicht, wie vorgeschrieben, durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Der Schuldner antwortete mit Schreiben vom 28. September 2005, er sei nach dem [X.]uss vom 16. April 2004 davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, und bitte nunmehr um wohlwol-lende Prüfung seiner Akten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wurde er er-neut auf die bereits abgelaufene Monatsfrist sowie auf den für das Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005, beim [X.] eingegangen am 21. Oktober 2005, beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Pro-zesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sowie Beiordnung ei-nes beim [X.] zugelassenen Anwalts. Am 25. Oktober 2005 reichte der Schuldner eine unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. 2 - 4 - I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 3 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht eingelegt worden ist, der Schriftsatz aber zwischen dem Eingang bei diesem Gericht und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können ([X.] 93, 99, 112 ff; [X.] NJW 2005, 2137, 2138; [X.], 42, 44; [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZR 138/05). Etwaige Versäumnisse des [X.]s im vorliegenden Fall haben sich jedoch nicht ausgewirkt. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde war nicht nur wegen der [X.] der Rechtsbeschwerdefrist unzulässig (§ 575 Abs. 1 ZPO), sondern auch wegen des beim [X.] geltenden [X.] (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dass der Schuldner wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Beauftragung eines beim [X.] zugelassenen Anwalts ge-hindert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, weil er keine vollständige Er-klärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 117 ZPO). Die am 25. Oktober 2005 eingereichte Erklärung enthält keine Angaben zu den Einkünften des Schuldners aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. 4 2. Außerdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-desgerichtshof eingegangen. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit 5 - 5 - dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner ist mit Verfügung vom 6. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde am 22. August 2005 abgelaufen war und dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese Verfügung ist ihm im Laufe des Monats September zugegangen, wie sich aus seinen folgenden Schreiben vom 28. September 2005 und vom 19. Oktober 2005 ergibt. Der (unvollständige) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. Oktober 2005 - also außerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - beim [X.] [X.]. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 71 IN 538/04 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 4 [X.] -

Meta

IX ZB 225/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 225/05 (REWIS RS 2006, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5341

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