Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2022, Az. B 11 AL 6/22 B

11. Senat | REWIS RS 2022, 2860

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - abweichender Rechtssatz - Entscheidungsgründe - Leitsatz nicht Bestandteil des Urteils


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (st[X.]; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 RdNr 119).

3

Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie trägt vor, das [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt, "hierzu [scil.: für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 [X.]] bedarf es nach der [X.]. des [X.] keines schriftlichen Bescheides; auch eine tatsächliche Zahlung kann einen solchen vorläufigen Verwaltungsakt darstellen". Damit ist ein eine Divergenz möglicherweise begründender Rechtssatz schon deswegen nicht dargelegt, weil das [X.] sich selbst nach dieser Formulierung in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] sieht. Beruft sich das [X.] für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des [X.], schließt dies die Annahme, es habe einen der Rechtsprechung des [X.] entgegenstehenden Rechtssatz aufstellen wollen, aus (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 RdNr 136; vgl auch [X.] vom 18.10.2017 - [X.] R 240/17 B - juris RdNr 11). Ob die Auffassung des [X.] hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] zutrifft, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl [X.] vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 5).

4

Abgesehen davon hat die Klägerin auch keinen Rechtssatz des [X.] benannt, von dem das [X.] hätte abweichen können. Soweit die Klägerin (unter Verweis auf das Urteil des [X.] vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.]) eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] zum Inhalt von [X.] einer Verwaltungsentscheidung geltend macht, genügt sie den [X.] nicht. Sie zitiert insoweit den der Entscheidung beigefügten Leitsatz, dass "für die Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes grundsätzlich ausreicht, dass sich aus seinem Verfügungssatz ergibt, er treffe eine 'vorläufige', 'einstweilige' Regelung". Leitsätze sind indes nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung (vgl § 136 Abs 1 SGG). Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne der Revisionszulassungsgründe aufgestellt hat, kommt es daher nur auf die Entscheidungsgründe selbst an (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 163/21 B - juris Rd[X.] mwN).

5

Soweit die Klägerin im Folgenden vorbringt, die Einschätzung des [X.], dass ein verständiger Adressat die erfolgte Zahlung nur als vorläufige Bewilligung habe verstehen können, sei unzutreffend, rügt sie eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe des [X.] zur Auslegung von [X.] nach dem [X.] im konkreten Einzelfall; sie legt jedoch nicht eine Abweichung von diesen Maßstäben im Grundsätzlichen dar. Selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des [X.] als solche könnte nach den aufgezeigten Maßstäben den Zugang zur Revisionsinstanz aber nicht eröffnen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 151/21 B - juris RdNr 11; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/21 B - juris Rd[X.]).

6

Wenn man schließlich die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung in der Beschwerdebegründung, dass die "Angelegenheit auch eine grundsätzliche und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit haben" dürfte, so versteht, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) geltend machen will, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Die Klägerin hat weder eine abstrakte Rechtsfrage benannt noch - eine sinngemäße Rechtsfrage unterstellt - deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

                [X.]

Meta

B 11 AL 6/22 B

27.04.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 9. April 2019, Az: S 60 AL 1362/14, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 136 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2022, Az. B 11 AL 6/22 B (REWIS RS 2022, 2860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2860

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