Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZB 199/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5146

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[X.] ZB 199/01vom9. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.] zurBehandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück-gegeben.Gründe:Die Beteiligte zu 1 ist [X.] der Betroffenen. Das [X.] hat ihr eine Vergütung von 2.679,60 DM für die [X.] [X.] Dezember 1999 bis 30. November 2000 aus der Staatskasse bewilligt. Hier-gegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, der Staats-kasse des [X.], mit der sie geltend machte, daß wegen des [X.] von 8.861,50 DM aus der Staatskasse keine Vergütungfestzusetzen sei. Vielmehr sei diese aus dem Vermögen der Betroffenen zuzahlen, da das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen [X.] betrage. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde mit der [X.] zurück, daß auch nach der Neuregelung des § 1836 c BGB von ei-nem Schonvermögen von 8.000 DM für alle Betreute auszugehen sei. Das[X.] möchte auf die dagegen gerichtete so-fortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landge-richts aufheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das- 3 -[X.] zurckverweisen. Nach Auffassung des [X.] das [X.] Betreuten nach der Neuregelung der§§ 1836 c bis e BGB, 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 1Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich 4.500 DM. [X.] kr bei Vorliegen der in der Verordnung genann-ten besonderen Voraussetzungen oder einer besonderen Härte gemäû § 88Abs. 3 [X.] im Einzelfall zugebilligt werden. Ob diese tatsächlichen Voraus-setzungen zuträfen, sei noch nicht im einzelnen geklärt.Das [X.] sieht sich an einer Entschei-dung jedoch durch den [X.] des [X.] vom 13. Sep-tember 2000 - 16 Wx 97/00 - (OLG Report Kln 2001, 92) gehindert. Darin hatdas [X.] ausgesprochen, [X.] das einem Betreuten zu be-lassende [X.] der Neuregelung durch das [X.] vom 25. Juni 1998 8.000 DM betrage. Deshalb hat das[X.] mit [X.] vom 25. September 2001die Sache dem [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidungvorgelegt.Die Sache ist an das [X.], da der Bun-desgerichtshof nicht mehr zur [X.] die weitere Beschwerde nach§ 28 Abs. 2 [X.] berufen ist. Denn der Senat, der selbständig zu prfen hat, obein [X.] im Sinne von § 28 Abs. 2 [X.] tatsächlich vorliegt ([X.] vom 5. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 460, 461), [X.] Rechtsfrage, die zur Vorlage gefrt hat, zwischenzeitlich mit [X.]vom 24. Oktober 2001 - [X.] 142/01 - im Sinne des vorlegenden Oberlan-desgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit fr eine nochmalige Ent-scheidung des [X.] nach § 28 [X.] in der hier vorgelegten [X.] 4 -che entfallen. Der Zweck der Vorschrift, die Rechtseinheit zu wahren, erforderteine Entscheidung des [X.] nicht mehr, wenn im Laufe [X.] die [X.] entfallen, weil der [X.]inzwischen die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschiedenhat (vgl. [X.], 356, 358).Hahne [X.] [X.] [X.] Vézina

Meta

XII ZB 199/01

09.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZB 199/01 (REWIS RS 2002, 5146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5146

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16 Wx 97/00

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