Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 53/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3764

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[X.][X.]/08
vom 28. Mai 2008 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1836 Abs. 1; [X.] § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5 a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] nur hinsichtlich eines Teils des [X.] gegeben und ist das vorlegende [X.] befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende [X.] zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 [X.] beginnt für den Vergütungsanspruch des [X.] (vgl. § 5 [X.]) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen [X.]. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - [X.] 53/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Be-schluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - [X.] vom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Antragstellers für die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 wird auf 10,12 • festgesetzt. Im Übrigen wird die Sache an das [X.] München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückge-geben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des [X.]s vorbehalten. Wert: 594 • - 3 - Gründe: [X.] 1 1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen [X.] und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt. 2 Den Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni 2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entspro-chen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende Betreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf ([X.] gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des [X.] und Betreuervergütungsgesetzes ([X.], vgl. Art. 8 des [X.] zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsände-rungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, [X.] I S. 1073, in [X.] getreten am 1. Juli 2005) geltend. Für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller Vergütung in Höhe von (3 Monate x 3 ½ Stunden x 44 • =) 462 • geltend ge-macht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt. 3 Für die [X.] vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der [X.] am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (6 Monate x 3 ½ Stunden x 44 • =) 924 • beantragt. Außerdem hat er am 3. Januar 2007 für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 ½ Stunden x 44 [X.]) 1.848 • be-gehrt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 • für die [X.] vom 3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge im übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - [X.] vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 sowie hinsichtlich der [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen. 5 6 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zu-rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen [X.]raum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden sei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei gemäß § 2 [X.] ausgeschlossen, da der [X.] für diese [X.] erst am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Antrags gestellt worden sei. Für die [X.] vom 7. Dezember 2005 bis 31. [X.] könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung ver-langen, da diese nach § 9 [X.] nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten - gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen [X.]raum geltend ge-macht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte [X.] am 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende [X.] könne eine [X.] folglich (noch) nicht begehrt werden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 7 2. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. 8 - 5 - a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der [X.] Vergütung für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; denn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt. 9 10 b) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 beantrage. [X.]) § 2 [X.], nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der [X.] im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Aus-schlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die Erbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das "Entstehen" des Anspruchs maßgebenden [X.]punkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Gel-tendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher [X.] habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der St[X.]tskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den [X.]punkt der [X.] Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen. 11 Dabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es [X.] - 6 - soweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung gemäß § 9 [X.] geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007 eingegangene [X.] wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist. 13 bb) Das [X.] sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung durch Beschlüsse des [X.]s [X.] FamRZ 2008, 304 und des [X.]s [X.] (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Okto-ber 2007 - [X.] -) gehindert. Nach Auffassung des [X.]s [X.] habe die in § 5 [X.] vorgesehene Pauschalierung des [X.] keinen unmit-telbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe dabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des [X.]s zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet würden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des konkreten [X.], spreche bereits, dass das [X.] nicht durch-gängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2 [X.] ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des [X.]s bezogene - taggenaue Fristberechnung vorzunehmen. 14 Der dargestellten Auffassung des [X.]s [X.] folge im Ergebnis auch das [X.] [X.]. 15 c) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die [X.] vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 [X.] könne die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen [X.]raum geltend gemacht werden. In [X.] - 7 - len, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 [X.] (am 1. Juli 2005) bestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn das erste [X.] mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für [X.]en davor habe der Betreuer ohne Bindung an [X.] nach altem Recht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das [X.] die Vergütung für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits festgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober 2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der Folge, dass die weiteren [X.]e am 31. März, 30. Juni, 30. [X.] und 31. Dezember 2006 geendet hätten. I[X.] 1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesge-richt dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 bewilligen will. 17 Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 [X.] beginne erst mit dem Ablauf des [X.] bzw. des [X.], möchte das vorlegende [X.] von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der [X.]e [X.] und [X.] abweichen, die die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom Tag des Eingangs des [X.]s - ermitteln wollen. Da diese Rechts-frage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Ent-scheidungen der genannten [X.]e erheblich ist, liegen die Vor-aussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] hinsichtlich der vom [X.] - 8 - tragsteller für die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung vor. 19 b) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehrt. 20 Der [X.] ist für die Entscheidung über eine weitere Be-schwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlan-desgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraus-setzungen nur hinsichtlich eines Teils des [X.] gegeben und ist das vorlegende [X.] befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des [X.]s, über abtrennbare Teile eines teilbaren [X.] zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechts-frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - [X.] 58/97 - [X.], 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich der genannten [X.] gegeben. [X.]) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch nach der Begründung des [X.]s - von der Vorlagefrage nicht be-rührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des [X.], hin-sichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist. 21 bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend gemachte [X.] auch die [X.] vom 7. bis 31. Dezember 2006 22 - 9 - umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese [X.] eine Vergü-tung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des [X.] kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach § 2 [X.] und die Frage des Beginns des von § 9 [X.] vorgegebenen [X.] in [X.] stehen in keinem unmittelbaren [X.]. Auch wenn man - mit dem vorlegenden [X.] - in [X.] das (erste) nach § 9 [X.] abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des [X.] (am 1. Juli 2005), also nicht [X.] mit dem Ablauf des jeweiligen, an den [X.]punkt der Betreuerbestellung anknüpfenden [X.] (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so ist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 [X.] (erst) mit dem Ende des [X.] bzw. des [X.] beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergü-tungsantrags an "zurückzurechnen" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen ver-deutlicht auch das vorlegende [X.], wenn es ausdrücklich offen lässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 [X.] der Ablauf des [X.] oder der Ablauf des [X.] maßgebend ist. Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig. 2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesge-richtshof anstelle des vorlegenden [X.]s. 23 In dem vom [X.] zu entscheidenden Umfang ist die [X.] weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 • verlangen. 24 - 10 - a) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.]. Danach beträgt der der Vergütung [X.] zu legende [X.]aufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr besteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und [X.] 2005 entfallende [X.]aufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der [X.] am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt worden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am [X.] und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauen-den Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den 1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, mithin 0,23 Stunden. 25 Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Be-rechnung des [X.] nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende [X.] zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also 31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von 3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen Übergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu le-gende Stundenansatz (§ 5 [X.]) nach der Dauer der Betreuung differenziert und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unter-stellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung würde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5 zugrunde zu legende [X.] - gerechnet in [X.] - in 26 - 11 - [X.] erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu [X.] beginnen würde. 27 Die Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit be-trägt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] 44 • pro Stunde; für die auf den 1. und 2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 • x 0,23 Stunden =) 10,12 • in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stun-densatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und auf-grund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt den - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsge-richt und [X.] zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der "[X.]" erworbenen Diplom als "[X.]" und "Bachelor of Law [X.] in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird für das vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwer-de bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen. b) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die [X.] vom 1. bis [X.] 2005 ist nicht nach § 2 [X.] erloschen. 28 Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 [X.] erlischt der [X.], wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der [X.] - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflich-tigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung also [X.] ([X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 2 [X.] Rdn. 3, zitiert nach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des ([X.] 29 - 12 - nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt. 30 Das ist hier der Fall: Nach § 5 [X.] kann der Antragsteller für jeden Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht er-forderlich ist, dass der Betreuer in dem zu [X.] auch tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalie-rend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der [X.] - nach dem System des § 5 [X.] - nicht einzelnen Tätigkeiten oder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemes-sene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konse-quent, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen [X.] zur Entstehung gelangt und deshalb auch die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 [X.] jedenfalls nicht vor diesem [X.]punkt in Lauf gesetzt werden kann. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller für die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufen-den Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf dieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 [X.] kann folglich frühestens ab diesem [X.]punkt begonnen und damit nicht vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom [X.] am 3. Januar 2007 gestellten [X.] gewahrt. 31 Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 [X.] vorgegebenen 32 - 13 - [X.], zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Lite-ratur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 [X.] vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 [X.] geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 [X.] sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 [X.] dahin zu [X.], dass der Betreuer 15 Monate [X.] habe, den [X.] zu stel-len, die Frist des § 2 [X.] also erst beginne, wenn die des § 9 [X.] abgelau-fen sei ([X.]/[X.] BGB 5. Aufl., § 9 [X.] Rdn. 8; [X.]/ [X.] BGB 5. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Pa-landt/[X.] BGB 67. Aufl. [X.]. zu § 1836, § 2 [X.] Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 [X.] nicht an den Ablauf des [X.] (§ 9 [X.]), sondern nur an den Ablauf des [X.] (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die [X.] vom 1. bis 2. Oktober 2005 um-fassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.
II[X.] Für das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit dem auch vom vorlegenden [X.] getroffenen Erwägungen - an: Die Festsetzung einer Vergütung für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen [X.]raum eine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung einer Vergütung für die [X.] vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 [X.] schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die [X.] vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die 33 - 14 - folgenden [X.]e sich folglich ebenfalls an kalendarisch be-stimmten Vierteljahren auszurichten haben. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.01.2007 - [X.] 2661/02 - LG [X.]-Fürth, Entscheidung vom [X.] - 13 T 391/07 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -

Meta

XII ZB 53/08

28.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 53/08 (REWIS RS 2008, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3764

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