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PDF anzeigen[X.] ZB 62/00vom17. Juli 2002in dem Verfahren- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Sache wird an den 6. Zivilsenat des [X.] in [X.] zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-digkeit zurückgegeben.Gründe:[X.] Beteiligte zu 1., eine [X.] Staatsangehörige, und der [X.] 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber [X.] Staatsange-hörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G.einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 [X.] demAmtsgericht [X.]mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die bean-tragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2.,vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erheblicheZweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer [X.] beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle aus-schließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrechtin [X.] zu verschaffen.- 3 -Das [X.]hat die Sache an das nach § 50 Abs. 1 und 2[X.] zuständige [X.]abgegeben. Dieses hat dem [X.] untersagt, an der beabsichtigten [X.] mitzuwirken. Auf diehiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den [X.], seine Mitwirkung an der [X.] nicht mit der [X.] verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das [X.] hat dieVorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 [X.] [X.] zulässig gehalten, sichaber trotz verschiedener, [X.] die Annahme einer beabsichtigten Scheinehesprechender Anhaltspunkte nicht davon zu berzeugen vermocht, [X.] die Ehe-schlieûung ausschlieûlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zueiner Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen.Dagegen hat das Thringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.)weitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das [X.] habedie Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den§§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen [X.], erspannt. Bei einer Gesamtwrdigung der vorliegenden Umstände [X.] sich, [X.] die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen woll-ten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begrnden.[X.] hält die Vorlage des Standesbeamten gemäû§ 45 Abs. 2 [X.] [X.] zulässig und mchte hierer in der Sache entscheiden.Es sieht sich daran jedoch durch den [X.] des [X.] 4 -seldorf vom 2. November 1998 (3 [X.] - FamRZ 1999, 225) gehindertund hat die Sache deshalb durch [X.] vom 22. Mrz 2000 (verffentlicht inFamRZ 2000, 1365) gemû § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] [X.].Hierzu hat das [X.] ausgefhrt: Nach der zum 1. Juli 1998in [X.] getretenen Neuregelung des [X.]srechts msse der Stan-desbeamte seine Mitwirkung an der [X.] verweigern, wenn [X.] sei, [X.] die Ehe aufhebbar wre, etwa weil die Ehegatten sich bei der[X.] darber einig gewesen seien, [X.] sie keine Verpflichtung zurehelichen Lebensgemeinschaft [X.] wollten, und es sich deshalb nur [X.] handeln wrde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei [X.] teilweise der [X.] gezogen worden, [X.] in solchen Fllen [X.] nach § 45 Abs. 2 [X.] entweder erhaupt nicht mehr oder allenfalls nochdann zulssig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsmaû-nahmen nach § 5 Abs. 4 [X.] vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er [X.] gegen den Grundsatz der Verhltnismûigkeit verstoûe. Dieser Ansicht ha-be sich das [X.] Dsseldorf im wesentlichen angeschlossen unddie Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 [X.] seien grundstzlichschon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer be-absichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte fh-re, nicht aber [X.]. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, msse dieVorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des [X.] des [X.]s als unzulssig zurckgewiesen werden.Entgegen der Auffassung des [X.]s Dsseldorf hlt das[X.] Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 [X.] hin-sichtlich seiner Mitwirkung an der [X.] bei dem Verdacht sogenann-ter Scheinehen weiterhin [X.] in vollem Umfang [X.] -II[X.] Vorlage an den [X.] ist nicht zulssig.Zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] gehrt, [X.] das vorle-gende [X.] von einer Entscheidung eines der in der Vorschriftbezeichneten Gerichte abweichen will. Der [X.] ist zwar an [X.] des [X.]s gebunden, [X.] es einer Stellungnahme zuder von diesem herausgestellten Rechts[X.]age bedarf. Er hat jedoch zu prfen,ob in der streitigen Rechts[X.]age ein Abweichungsfall vorliegt ([X.] 17. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 48 und vom 5. [X.] - [X.] - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichungbedeutet zum einen, [X.] die begehrte Stellungnahme zu der Rechts[X.]age [X.]die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein [X.]. Zum anderen[X.] die Rechtsauffassung, von der das [X.] abweichen will,auch [X.] die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblichgewesen sein; sie [X.] die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. [X.] Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen da[X.] nicht aus. Un-zureichend ist auch, [X.] die Rechts[X.]age in der anderen Entscheidung [X.] des vorlegenden [X.]s abweichendeBeurteilung erfahren hat. Die Entscheidung [X.] vielmehr auf der anderen Be-urteilung der Rechts[X.]age beruhen. Dabei get es allerdings, wenn die stritti-ge Rechts[X.]age in jener Entscheidung errtert und beantwortet ist und das Er-gebnis [X.] die Entscheidung von [X.] war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201;[X.] vom 18. Oktober 1988 - [X.] - aaO). An diesem Er-fordernis fehlt es hier.Anders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem [X.] entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 [X.] er-- 6 -folgt, um gerichtlich klren zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Ernst-haftigkeit der beabsichtigten [X.] hatte, entgegenzunehmen war.Das Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken [X.] nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehrde wiesdas [X.] zurck. Das [X.] Dsseldorf verwarf die [X.] als unzulssig, weil die Aufsichtsbehrde kein schutzwrdigesAnfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe [X.] das seit dem 1. August 1998 geltende [X.]srecht erledigt. Die[X.] sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 [X.]).Da demgemû ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidungr die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden.Die deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung [X.] Wegfall der Beschwer und damit zur [X.] des Rechtsmittels.Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit [X.] zulssig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. [X.] habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteiltenHinweises au[X.]echterhalten.Mit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nichtvergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-richts nicht von der Entscheidung des [X.]s Dsseldorf ab.Das [X.] Dsseldorf hat allerdings weiter ausge[X.]t: [X.] der Ansicht der Aufsichtsbrde ke sie mit dem Rechtsmittel nichterreichen, [X.] der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der[X.] entgegenzunehmen. [X.] knne nur auf ein Rechtsmittelder Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwir-kung an der [X.] durch begrten Bescheid abgelehnt habe. Vor-- 7 -lagen nach § 45 Abs. 2 [X.] seien grundstzlich schon deswegen ausge-schlossen, weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer [X.]zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten [X.]ten, sondern allein [X.] einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werdedeshalb unter Beachtung des neuen Rechts r die Anmeldung der Ehe-schlieûung zu befinden haben.Diese Ausfhrungen des [X.]s Dsseldorf sind indessennicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindlicheEmpfehlungen [X.] die weitere Behandlung der Sache dar. Der [X.] rdie Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargeleg-ten Grnden und nicht auf den anschlieûenden Ausfhrungen zu der streitigenRechts[X.]age. Denn das Gericht wre in dem Verfahren zu keinem anderen Er-gebnis gelangt, wenn es diese Streit[X.]age anders beurteilt tte. Danach liegtein [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] nicht vor (vgl. [X.] vom17. Oktober 1988 - [X.] - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der [X.]ist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemû § 28 Abs. 3 [X.] zu-stdig.Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. XII ZB 62/00 (REWIS RS 2002, 2255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2255
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