Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZB 58/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1741

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[X.] ZB 58/97vom5. Juli 2000in der [X.]:[X.]: nein[X.] § 28 Abs. [X.] § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom12. September 1990a)Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den [X.] gemäß § 28Abs. 2 [X.] im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren [X.])Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrneh-mung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreu-er, insbesondere zur Frage des [X.] allgemeiner Verwaltungskosten nach§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 [X.].[X.], Beschluß vom 5. Juli 2000 - [X.]/97 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 5. Juli 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] 22. Zivilkammer des [X.] vom 12. April1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den [X.]-raum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft.Im übrigen wird die Sache an das [X.] zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch überdie Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.Gründe:[X.] bestellte für den inzwischen am 15. November 1995verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreu-ungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte ne-ben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrenssind, für die [X.] vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütungvon 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM,zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die[X.] vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine- 3 -Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten [X.]auf-wand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 [X.]. Im übrigen wies es den Antrag zurück.Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die [X.]vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von [X.], was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschaleAufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt.Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter.Das [X.] hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997,767). Es möchte von der Entscheidung des [X.] vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des[X.]s Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 ([X.], 183)abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemei-nen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber [X.] eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben [X.] einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung [X.] allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büromittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende[X.] Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allge-meine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der aus-drücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2und 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetztwerden [X.] 4 -II.1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorla-ge gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zulässig.Der Umstand, daß das [X.] die Entscheidung des Land-gerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das [X.] hat - ebenso wie das [X.] Oberste Landesgericht und das [X.] - in seine Schätzung des Stundensatzes zwarnicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins,wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in [X.] Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen [X.]anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlageseiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenenPersonalkosten für einen angestellten Betreuer in Höhe von [X.], jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,weil diese nach Auffassung des [X.] bei einem vergleichbaren selb-ständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden [X.] Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 [X.] als angemessene Vergütung angenommen.Das [X.] ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatzim Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das [X.] läßt es aberfiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung [X.] von 98.500 DM ohne Abzug des [X.] zur Sozial-versicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von [X.] zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde esder Rechtsauffassung des [X.]n Obersten Landesgerichts (aaO S. 694,695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im- 5 -üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berech-nung zu einem höheren Stundensatz als das [X.] gelangen. Damit ist,ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-richts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 [X.],eine Abweichung von der Entscheidung des [X.] und der des [X.]s Frankfurt am Main gegeben (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 28 [X.]. 32 m.w.N.).Die Zuständigkeit des [X.]s entfällt auch nicht etwa [X.], weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischen-zeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. [X.] 15,207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des [X.] auf der Grundlage [X.] 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 ([X.]. [X.] f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in [X.] getretene Betreu-ungsrechtsänderungsgesetz (im folgenden: [X.]) vom 25. Juni 1998([X.]. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zwei-felsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. [X.] 18,300 ff.). Auch enthält das [X.] keine Übergangsvorschriften für inder Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altemRecht richten.2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der [X.] Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Toddes Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig.Insoweit hat sich das [X.] nicht durch die vorgenannteabweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen.Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt- 6 -verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte fürden Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei,und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus [X.] abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtferti-gen. Der [X.] ist für die Entscheidung über die weitere Be-schwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 [X.]erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den [X.] zu erledigen. Sind die [X.] nach der Be-urteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des [X.]es gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teileseine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu er-lassen (vgl. [X.], Beschluß vom 30. Juni 1958 - [X.]/58 - NJW 1958,1540; [X.] [X.] 2. Aufl. [X.]. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entspre-chend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des [X.] ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 [X.] selbständige andere Verfahrensge-genstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung vonder weiteren Beschwerde erfaßt werden ([X.], Beschluß vom 24. Januar 1985- [X.] - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teil-baren [X.] zu entscheiden, für die die zur Vorlage ver-pflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts uner-heblich ist.Hiernach ist die Sache insoweit an das [X.] zur [X.] und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um [X.] Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die [X.] nach [X.] November 1995 [X.] -III.Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entschei-dung des [X.]s unterliegt, erweist sie sich als unbegründet.1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 gelten-den Fassung der §§ 1835 ff. [X.] wurden Vormundschaften grundsätzlich un-entgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Jedoch konnte das [X.] dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, [X.] sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies [X.] (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Nach Absatz 2 der Vorschrift wareine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn [X.] Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sienur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtetesich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei [X.] außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöhtwerden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündelsrichtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vor-schrift). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendemMündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versiche-rungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]).Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungenerklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 [X.] auch für die rechtliche Betreu-ung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. [X.]) für sinngemäß anwendbar, soweit nichtSonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen [X.] 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 [X.] teilweise abweichende Sonderregelung(vgl. BT-Drucks. 11/4528 [X.] und [X.] BtPrax 1992, 82, 84) enthielt- 8 -§ 1908 e Abs. 1 [X.]. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als [X.] 1900 Abs. 1 [X.]), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer be-stellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 [X.]), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835Abs. 1 und 4 [X.] und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. 2 [X.] verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 [X.]). Allgemeine Verwaltungs-kosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem [X.] selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung [X.] 1908 e Abs. 2 [X.]), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahltund sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese [X.] folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 [X.] (bei Be-treuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Ver-ein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 [X.]). Bei mittellosen [X.] war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 [X.] aus der Staatskasse eine [X.] zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die [X.] sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen fürdie Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f [X.] zu erfüllen, ins-besondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu [X.] weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO [X.]). Wurde dagegen der Verein alssolcher gemäß § 1900 Abs. 1 [X.] zum Betreuer bestellt, verblieb es bei [X.] der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 [X.], daß ihm keine [X.] und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen [X.] ausreichte.2. Das [X.] Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgenddas [X.] Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daßder Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle [X.] tritt, den Schluß, daß dem Verein der [X.] und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst- 9 -zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesenwäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nachdenen sich die Vergütung eines selbständigen [X.] bemesse, alsoauf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 ([X.] 54, 251 ff.)für den (anwaltlichen) [X.] genannten anteiligen Bürokosten undden [X.]aufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret [X.] des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin keineigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuerüblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten.3. Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines [X.] dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser alsselbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, [X.] zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuf-lich tätigen [X.] nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständi-gen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenenBürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte undsonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischenGeräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und [X.] - wie das [X.] Oberste Landesgericht insoweit gleichfallssieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom [X.] (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Be-rufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. [X.] hatte einem Rechtsanwalt, dem vom [X.] in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über- 10 -mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen [X.] nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in [X.] Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] in der noch vor Ein-führung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, dieaus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den [X.]aufwandund anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der [X.] das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mit-tellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung [X.] im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.[X.]. § 670 [X.],die aus damaliger Sicht den [X.]aufwand und allgemeine Bürokosten nichtumfaßten. Das [X.] hielt es hier für geboten, gemäßArt. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führungvon Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren or-dentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht [X.] in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für diesesSonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungensind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen [X.]es, der eineigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kostenentstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vor-gaben bei der Änderung des § 1836 Abs. 2 [X.] umgesetzt und bestimmt, daßin Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auchdann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2und 3 [X.] (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. [X.] hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädi-gung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteiligeBürokosten und [X.]aufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528S. 111, 112).- 11 -b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein ge-stellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelunggetroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.] des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 [X.] verwiesen. Er hat aber in§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwal-tungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen [X.] und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet,daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne [X.] umrech-nen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse(aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) er-hielten, durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde ([X.]/4528 [X.]). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auchvon den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereinsallgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffenerbezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Neben-kosten, Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung [X.] von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten,Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. [X.] 1992, [X.], 58).Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich auf den [X.] § 1835 [X.], nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 [X.] beziehensoll (so aber wohl [X.] Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV [X.]. 3 und8; ihm folgend [X.]/Bienwald [X.] 12. Aufl. 1994, § 1908 e [X.]. 7), sodaß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des [X.] nach § 1835 Abs. 1 [X.], wohl aber im Rahmen der Vergütung nach§ 1836 [X.] anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut nochdem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des [X.] entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich- 12 -allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflichnicht unterscheiden lassen. Die vom [X.]n Obersten Landesgericht inseiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzie-rung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen.Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 [X.], auf den § 1835[X.] verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auchnachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/[X.] 3. Aufl. [X.]§ 670 [X.]. 6; [X.]/[X.] [X.] 59. Aufl. § 670 [X.]. 2), hätte es des§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht bedurft, um die allgemeinen [X.] aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen her-auszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt,indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in [X.] Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider.Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwal-tungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der [X.] mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daßder Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und diehinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht aus-schließlich für [X.], sondern für ein breites Spektrum von [X.] Wohlfahrtspflege, [X.] Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil [X.] Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreutendiese Kosten, die sich [X.] nicht trennen lassen, mittragen zu [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/4528 [X.]).Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht [X.] finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-- 13 -gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungs-gericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 [X.] u.a. - [X.], 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß [X.] angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Über-nahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch seindürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - [X.] der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. [X.] zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nurgegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die [X.], die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden unddaher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzu-stellen, zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf [X.] anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Inge-nieure, technische Zeichner) hat das [X.] die Begren-zung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 [X.] als angemessene, auch die Interes-sen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angese-hen (aaO S. 347).Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende [X.] in § 1836 Abs. 2 [X.] ist im übrigen auchnicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3[X.] bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung [X.] (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei [X.]/[X.]/[X.] Hei-delberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis1836 a [X.] [X.]. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836Abs. 2 [X.] genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 [X.] auch für die Ver-- 14 -gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] bei vermögenden Betreuten [X.], jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Ge-setzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998([X.] [X.]. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden [X.] aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. [X.]für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festenVergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nachden für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des [X.] nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmtsich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen [X.] dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- [X.] -Art. 2 a des [X.] vom 25. Juni 1998, [X.]. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F.[X.]), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In [X.] (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch [X.]/[X.] 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, [X.] sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos unddie Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den [X.] für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormun-des auch in Fällen vermögender Mündel bieten.4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selb-ständigen [X.] bei der Bemessung der hier beanspruchten [X.] entgegen der Ansicht des [X.] keine Berücksichtigung finden.Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grundescheidet jedoch aus, weil der [X.] wegen des hier zu beachtenden Verbotesder Schlechterstellung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 19 [X.]. 117 m.N.) an einer [X.] der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdefüh-rers gehindert ist. Daß das [X.] die Vergütung im übrigen auf der- 15 -Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen [X.] Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zubeanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einerverbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres [X.] analog § 287 ZPO (vgl. [X.] aaO S. 694 m.w.[X.] er sich in allen denkbaren [X.]n als tauglich erweist, bedarf [X.] abschließenden Entscheidung. Wie bereits das [X.] zu-treffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdingsdie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zumPersonalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das [X.]. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stun-denzahl entsprechend den Erwägungen des [X.]s, die ebenfallsauf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der [X.] zu eigenmacht, abweichend von der Auffassung des [X.] nach der umsatzer-zeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß diezugrunde gelegten [X.] jedenfalls keinen höheren Stundensatz als75 DM ergeben, die der vom [X.] angesetzten, fiktive [X.] einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen.Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergebenkönnte, sind nicht ersichtlich. Daß das [X.] die genaue Höhe des [X.] des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die [X.] allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das [X.] ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen alsangemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987,67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu die-nen, im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder wenigervermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke [X.] -daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel auf-kommen müssen ([X.] 54, aaO S. 272; siehe auch [X.]aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung- 17 -verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich [X.] allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierig-keitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/[X.] aaO § 1836 [X.]. 11). Dazu hatder Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren [X.] insoweit kein Erfolg beschieden ist.[X.] Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 58/97

05.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZB 58/97 (REWIS RS 2000, 1741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1741

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