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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des § 256a Abs 4 SGB 6)
Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass Zeiten des in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR absolvierten Wehrdienstes im gesamtdeutschen Rentenrecht in derselben Höhe mit Entgeltpunkten bewertet werden wie die seit 1982 und auch bei Inkrafttreten der Rentenüberleitung in den alten Bundesländern zurückgelegten Wehrdienstzeiten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Der im Jahr 1955 geborene Kläger begehrt die [X.]erücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte <[X.]> pro Kalenderjahr) für die [X.] seines bei der [X.] ([X.]) der ehemaligen [X.] abgeleisteten Wehrdienstes (1.11.1973 bis 30.4.1975) bei seiner Altersrente.
Klage und [X.]erufung gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers sind ohne Erfolg geblieben ([X.] vom 15.10.2020, Widerspruchsbescheid vom [X.], Gerichtsbescheid des [X.], [X.] vom 9.11.2022). Das [X.] hat ausgeführt, die [X.]ewertung des streitbefangenen [X.]raums sei nach den Vorgaben in § 256a Abs 4 SG[X.] VI zur Ermittlung von [X.] für [X.] im [X.]eitrittsgebiet erfolgt. Die [X.]erücksichtigung von 0,75 [X.] je Kalenderjahr entspreche der [X.]ewertung von Grundwehrdienstzeiten, die in den alten [X.]esländern ab dem [X.] bis zum 31.12.1991 zurückgelegt worden seien. Die Vorschrift verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 und [X.] noch gegen Art 14 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Rahmen der Rentenüberleitung die [X.]erechtigten aus Versorgungssystemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der [X.] zurückgelegt. Aufgrund der in unterschiedlichen Rentenversicherungssystemen mit unterschiedlichen [X.]eitragszahlungen absolvierten [X.] sei eine generelle Gleichstellung der [X.]ewertung dieser [X.]en nicht geboten. Im Rentenversicherungssystem der [X.] seien für Wehrdienstleistende keine [X.]eiträge gezahlt worden. Demgegenüber habe der [X.] in den alten [X.]esländern [X.]eiträge für die [X.] entrichtet. Die vom Kläger begehrte [X.]ewertung seiner Wehrdienstzeit mit 1,0 [X.] je Kalenderjahr würde zudem eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung gegenüber anderen Versicherten bewirken, die ihren Wehrdienst in der [X.] unter denselben sozialversicherungsrechtlichen [X.]edingungen, aber nach dem 31.12.1981 geleistet haben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger [X.]eschwerde zum [X.]SG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob ihre gegenüber vorangegangenen vergleichbaren Verfahren (vgl [X.]SG [X.]eschlüsse vom [X.], [X.] R 55/22 [X.], [X.] R 89/22 [X.], [X.] R 93/22 [X.] - und vom 22.12.2022 - [X.] R 119/22 [X.], [X.] R 125/22 [X.], [X.] R 126/22 [X.], [X.] R 129/22 [X.], [X.] R 134/22 [X.], [X.] R 136/22 [X.], [X.] R 137/22 [X.], [X.] R 145/22 [X.], [X.] R 164/22 [X.], [X.] R 175/22 [X.], [X.] R 189/22 [X.]) in einzelnen Punkten ergänzte [X.]egründung in vollem Umfang den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Die [X.]eschwerde ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG zukommt.
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zu revisiblem Recht (vgl § 162 SGG) aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom 17.4.2023 - [X.] 9 S[X.] 46/22 [X.] - juris Rd[X.]1; [X.]SG [X.]eschluss vom 12.5.2023 - [X.] R 7/23 [X.] - juris Rd[X.] 7). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 17.5.2023 - [X.] 1 KR 16/22 [X.] - juris Rd[X.] 7; zu Umständen, die zu erneutem Klärungsbedarf führen können, vgl z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 2 U 11/22 [X.] - juris Rd[X.]1 sowie [X.]
b) Der Kläger hält - ebenso wie die von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen [X.]eschwerdeführer in den [X.], über die der Senat in den angeführten [X.]eschlüssen vom [X.] und vom 22.12.2022 bereits entschieden hat - folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam: |
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"Verstößt die Vorschrift des § 256 a Abs. 4 SG[X.] VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für den [X.]raum des Wehrdienstes im [X.]eitrittsgebiet für die [X.] vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr nur 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, statt 1,0 Entgeltpunkte gem. § 256 Abs. 3 SG[X.] VI?" |
Er führt aus, die unterschiedliche rentenrechtliche [X.]ewertung von [X.], die zwischen dem [X.] und dem 31.12.1981 in der [X.] und denjenigen, die in der [X.] absolviert worden seien, verletze den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Annahme des [X.], insoweit lägen zwei unterschiedliche Gruppen vor und eine Gleichbehandlung sei schon deshalb nicht notwendig, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe nach dem [X.]eitritt der [X.] in § 248 Abs 1 SG[X.] VI ausdrücklich die Gleichstellung der im [X.]eitrittsgebiet geleisteten [X.] als Pflichtbeitragszeiten angeordnet. Damit sei klargestellt, dass für beide Gruppen hinsichtlich der rentenrechtlichen Einordnung dieser [X.]en keine Unterschiede bestünden. Eine unterschiedliche [X.]ehandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass seitens der [X.] [X.] aus dem [X.]eshaushalt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden seien, während in der [X.] nach § 2 der [X.] für [X.] schon keine Versicherungspflicht bestanden habe. [X.]eide Gruppen von [X.] hätten selbst keine [X.]eiträge zur Rentenversicherung durch Abzug vom [X.] gezahlt. Die [X.]eitragsentrichtung durch den [X.] in den alten [X.]esländern betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu den Rentenversicherungsträgern, lasse aber das Rechtsverhältnis zwischen den Wehrpflichtigen und den Rentenversicherungsträgern unberührt. Zudem habe die pauschale [X.]eitragszahlung durch den [X.] bei den Grundwehrdienstleistenden nicht zu einer individuell zuordnungsfähigen [X.]eitragszeit geführt; sie sei insoweit mit den Zahlungen des [X.]es für Kindererziehungszeiten nach § 177 SG[X.] VI vergleichbar. Ein sachgerechtes Konzept des Gesetzgebers zur [X.]erücksichtigung des in der [X.] geleisteten Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht erkennbar.
c) Die damit aufgeworfene Frage, ob § 256a Abs 4 SG[X.] VI gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, ist auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots im Rahmen der Rentenüberleitung klar zu verneinen. Dass die [X.]ewertungsregelung in § 256a Abs 4 SG[X.] VI verfassungskonform ist und ersichtlich keinen Anlass für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG bietet, bedarf keiner vertieften Erörterung in einem Revisionsverfahren. Dem entspricht es, dass in keinem der insgesamt 15 Parallelverfahren, über die der Senat mit [X.]eschlüssen vom [X.] und vom 22.12.2022 entschieden hat, Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
aa) § 256a Abs 4 SG[X.] VI bestimmt, dass für im [X.]eitrittsgebiet vor dem [X.] aufgrund gesetzlicher Pflicht abgeleistete [X.]en des Wehr- oder Zivildienstes von mehr als drei Tagen bei der Rentenberechnung je vollem Kalenderjahr 0,75 [X.] und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift ist als [X.]estandteil der Rentenüberleitung durch Art 1 [X.] des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ([X.] - vom 25.7.1991, [X.]G[X.]l I 1606) mit Wirkung ab dem [X.] in das SG[X.] VI eingefügt worden.
(1) Diese Sonderregelung für "[X.]eitragszeiten im [X.]eitrittsgebiet" - so die amtliche Überschrift des § 256a SG[X.] VI - knüpft daran an, dass nach § 248 Abs 1 SG[X.] VI in der ab dem [X.] geltenden Neufassung (vgl Art 1 [X.] iVm Art 42 Abs 1 [X.]) [X.]en des Pflichtwehrdienstes im [X.]eitrittsgebiet im gesamt[X.] Rentenrecht des SG[X.] VI als "Pflichtbeitragszeiten" behandelt werden, obwohl für diese [X.] von den staatlichen Stellen der [X.] keine [X.]eiträge zur dortigen Sozialversicherung abgeführt worden sind (vgl § 1 Abs 2 der ab dem 1.5.1982 geltenden [X.]esoldungsverordnung vom 25.3.1982, G[X.]l [X.] I 253; zuvor § 3 Abs 1 Satz 1 der [X.]esoldungsverordnung vom [X.], G[X.]l [X.] II 49). Vielmehr wurden im Rentenversicherungssystem der [X.] sämtliche "Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen" (dh nicht nur [X.]) in gleicher Weise wie etwa auch [X.]en eines Direktstudiums oder der Kriegsgefangenschaft einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt (vgl § 2 Abs 2 [X.]uchst b, e und l der ab dem [X.] geltenden [X.] vom 23.11.1979, G[X.]l [X.] I 401; zuvor ab 1.7.1974 § 2 Abs 2 [X.]uchst b, e und m der [X.] vom [X.], G[X.]l [X.] I 201; ab 1.7.1968 § 4 Abs 2 [X.]uchst b, e und k der [X.] vom 15.3.1968, G[X.]l [X.] II 135). Aufgrund dieser Gleichstellung konnten in der [X.] [X.] zum Erwerb einer [X.] beitragen (zur dort erforderlichen Mindestzeit von 15 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für eine Altersrente vgl § 3 Abs 1 [X.] vom 23.11.1979). Sie hatten aber auch Einfluss auf die Rentenhöhe (zum Steigerungsbetrag von 1 % des [X.] für jedes Jahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vgl § 5 Abs 1 [X.]uchst b, Abs 2 [X.]uchst b der [X.] vom 23.11.1979; zu den rentenrechtlichen Auswirkungen des Grundwehrdienstes in der [X.] s auch [X.]SG Urteil vom 9.9.1982 - 5b/5 [X.] - [X.]SGE 54, 93, 94 f = [X.] 5050 § 15 [X.]2 S 74).
Das Rentenrecht der [X.] vor Inkrafttreten des SG[X.] VI berücksichtigte bei Versicherten, die aus der [X.] zugewandert waren, die [X.]en des Grundwehrdienstes in der [X.] nach den Regelungen des im Wesentlichen für Heimatvertriebene geschaffenen Fremdrentenrechts. § 17 Abs 1 [X.]uchst a [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung von Art 1 des [X.] vom [X.], [X.]G[X.]l I 93) ordnete hierzu die Anwendung von § 15 [X.] auch auf [X.]-Übersiedler an, die [X.]eiträge an einen dortigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatten. § 15 Abs 1 [X.] sah vor, dass [X.]eitragszeiten, die nach dem 30.6.1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen [X.] Rentenversicherungsträger zurückgelegt sind, den nach [X.]esrecht zurückgelegten [X.]eitragszeiten gleichstehen. Hierzu hat das [X.]SG entschieden, dass unter [X.]erücksichtigung des diese Vorschrift noch tragenden Entschädigungsgedankens die Grundwehrdienstzeiten in der [X.], die in der rentenrechtlichen Wirkung einer bundes[X.] [X.]eitragszeit vergleichbar seien, trotz fehlender [X.]eitragsleistung als [X.]eitragszeit iS von § 15 Abs 1 [X.] zu entschädigen sind (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.]SGE 60, 100, 105 ff = [X.] 5050 § 15 [X.] 32 [X.] ff; zur [X.]ewertung dieser [X.]en vgl § 22 Abs 2 Satz 4 [X.] in der ab dem 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung von Art 15 Abschn [X.] [X.] 3 Rentenreformgesetz 1992 <[X.] 1992> vom [X.], [X.]G[X.]l I 2261).
Mit Inkrafttreten der [X.] am 1.7.1990 wurde die weitere Anwendung des [X.] für Versicherte aus der [X.] weitgehend ausgeschlossen (vgl Art 20 Abs 7 des Vertrags vom 18.5.1990 sowie Art 23 § 1 des Gesetzes vom 25.6.1990 zu dem Vertrag vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] <[X.]>, [X.]G[X.]l II 518; s auch [X.]
(2) In der Sache sollte die in § 256a Abs 4 SG[X.] VI ab dem [X.] für das gesamt[X.] Rentenrecht vorgegebene [X.]ewertung der im [X.]eitrittsgebiet absolvierten [X.] (0,75 [X.] pro Kalenderjahr) "der aktuellen [X.]ewertung dieser [X.]en in den alten [X.]esländern" entsprechen (vgl Gesetzesbegründung zum [X.], [X.]T-Drucks 12/405 [X.] - zu § 256a Abs 4). Allerdings war in den alten [X.]esländern der [X.]eitragsbemessung für die nach § 1227 Abs 1 [X.] 6 [X.] versicherungspflichtigen [X.] im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991 gemäß § 1385 Abs 3 [X.]uchst d [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung des [X.] 1983 vom 20.12.1982, [X.]G[X.]l I 1857; entsprechende Regelungen enthielten auch § 112 Abs 3 [X.]uchst d [X.] und § 130 Abs 5 [X.]uchst b [X.]) nur [X.] des durchschnittlichen [X.]ruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im entsprechenden [X.]raum zugrunde gelegt worden. Das hätte bei der Rentenberechnung zu lediglich 0,7 [X.] pro Jahr geführt. Mit Überführung des Rentenversicherungsrechts in das SG[X.] VI zum [X.] durch das [X.] 1992 sah § 166 [X.] SG[X.] VI jedoch vor, der [X.]eitragsbemessung für [X.]en des Wehrdienstes nunmehr [X.] der "[X.]ezugsgröße" zugrunde zu legen (vgl dazu § 18 Abs 1 SG[X.] IV: Durchschnittsentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr; damit war nicht mehr - wie bisher - das Durchschnittsentgelt im [X.]raum der [X.] maßgeblich). Das sollte im Ergebnis [X.] im Umfang "von etwa 75 % des [X.]" - also 0,75 [X.] - gewährleisten (vgl Gesetzesbegründung zum [X.] 1992, [X.]T-Drucks 11/4124 S 185 - zu § 161).
Daran anknüpfend bestimmte die Übergangsregelung in § 256 Abs 3 SG[X.] VI, dass für [X.] im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (dh in den alten [X.]esländern), einheitlich 0,75 [X.] je Kalenderjahr berücksichtigt werden, für Wehrdienst im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1981 entsprechend der damals höheren [X.]eitragsbemessungsgrundlage 1,0 [X.]. Das bedeutete für Versicherte, die im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1991 in den alten [X.]esländern Wehrdienst geleistet hatten, "abweichend vom geltenden Recht" (vgl [X.]T-Drucks 11/4124 S 201 - zu § 251) eine (geringfügige) Verbesserung. Die hier bedeutsame Regelung zur Rentenüberleitung in § 256a Abs 4 SG[X.] VI übernahm mit der [X.]ewertung der im [X.]eitrittsgebiet vor dem [X.] absolvierten Grundwehrdienstzeiten mit 0,75 [X.] je Kalenderjahr im Ergebnis somit die für [X.]en des Wehrdienstes ab dem [X.] in den alten [X.]esländern und ebenso für [X.] im wiedervereinigten [X.] ab dem [X.] maßgebliche [X.]ewertung wirkungsgleich auch für alle bis zum 2.10.1990 in der [X.] sowie für die im [X.]raum vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1991 im [X.]eitrittsgebiet zurückgelegten [X.].
(3) Die Vorschrift in § 256a Abs 4 SG[X.] VI zur [X.]ewertung der "[X.]" [X.]-[X.] wird ergänzt durch die Vertrauensschutzregelung für Alt-Übersiedler aus der [X.] in § 259a SG[X.] VI (in der rückwirkend ab dem [X.] geltenden Fassung von Art 1 [X.]6, Art 18 Abs 4 des [X.] vom 24.6.1993, [X.]G[X.]l I 1038). Nach dieser [X.]estimmung werden für Versicherte, die vor dem [X.] geboren sind und die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Gebiet der [X.] hatten, [X.] weiterhin nach den Regelungen des [X.] ermittelt. Dabei ist für [X.] gemäß § 259a Abs 1 Satz 5 SG[X.] VI die [X.]ewertungsvorschrift in § 256 Abs 3 SG[X.] VI anzuwenden (zur Verfassungsmäßigkeit der [X.]eschränkung des Vertrauensschutzes auf rentennahe Jahrgänge vgl [X.]SG Urteil vom 14.12.2011 - [X.] R 36/11 R - [X.] 4-2600 § 248 [X.] Rd[X.]9 ff und nachfolgend [X.]
bb) Ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 256a Abs 4 SG[X.] VI mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) bestehen nicht. Ist eine Regelung zur Überleitung von Anwartschaften aus der Rentenversicherung der [X.] in das einheitliche [X.] Rentenrecht am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so ist nach der Rechtsprechung des [X.] den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG Genüge getan, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (vgl [X.] [X.]eschluss vom 11.5.2005 - 1 [X.]vR 368/97 ua - [X.]E 112, 368, 401 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] 3 Rd[X.] 54 = juris Rd[X.] 98; [X.]
Nach dem Konzept, das der im [X.] näher ausgestalteten Rentenüberleitung zugrunde lag, sollte nach der [X.] ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden; die Absicherung im Alter in West- und [X.] sollte sich dabei künftig an einheitlichen ordnungs- und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl Gesetzentwurf zum [X.], [X.]T-Drucks 12/405 S 108). Zu diesen Grundentscheidungen gehört auch der Grundsatz der Lohn- und [X.]eitragsbezogenheit der Renten, der bereits in Art 20 Abs 1 Satz 1 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] (vom 18.5.1990, [X.]G[X.]l II 537) als Leitlinie vorgegeben war. Gemessen am Grundsatz der Lohn- und [X.]eitragsbezogenheit der Renten bedeutet die Anerkennung der in der [X.] ohne [X.]eitragsentrichtung bzw -abführung zurückgelegten [X.] als "Pflichtbeitragszeiten" (vgl § 248 Abs 1 SG[X.] VI) im gesamt[X.] Rentenrecht bereits eine erhebliche [X.]egünstigung.
Entgegen der Ansicht des [X.] war der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung dieser [X.]egünstigung nicht verpflichtet, die [X.] in der [X.] zeitabschnittsweise jeweils in exakt demselben Umfang mit [X.] zu bewerten wie die zeitgleich in der [X.]eswehr zurückgelegten [X.]. Vielmehr ist es unter [X.]erücksichtigung des bei Regelungen zur Rentenüberleitung eröffneten weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des [X.] für die [X.]ewertung der "[X.]" [X.]-[X.] im einheitlichen Rentenrecht des SG[X.] VI an die zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Rentenüberleitung - zum [X.] - "aktuelle(n) [X.]ewertung dieser [X.]en in den alten [X.]esländern" angeknüpft und von einer "Übertragung von im alten [X.]esgebiet aufgrund von tatsächlicher [X.]eitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das [X.]eitrittsgebiet" abgesehen hat (vgl [X.]T-Drucks 12/405 [X.] - zu [X.] 67 <§ 256a> - zu Abs 4). In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rechtsordnung der [X.] verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, die Versicherten aus der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der [X.] zurückgelegt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 [X.]vL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 40 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 53 = juris Rd[X.]34; [X.]
Eine Verengung oder gar [X.]eseitigung des im Rahmen der Rentenüberleitung bestehenden weiten Gestaltungsspielraums ergibt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht daraus, dass - wie der Kläger vorträgt - für die Grundwehrdienstzeiten in der [X.] lediglich pauschale [X.]eträge "in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt" worden seien, deren Rechtswirkungen mit den Abgeltungen für Kindererziehungszeiten nach § 177 Abs 2 SG[X.] VI vergleichbar wären (unter [X.]ezugnahme auf [X.]SG Urteil vom 16.10.2019 - [X.] 13 R 14/18 R - [X.]SGE 129, 192 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 3, Rd[X.] 34 mwN). Diese Annahme des [X.] trifft nicht zu. Zwar ist richtig, dass die [X.]eiträge für [X.] in der [X.]eswehr im [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.1981 auf der Grundlage des durchschnittlichen [X.]ruttoarbeitsentgelts der Versicherten aller Versicherungszweige mit Ausnahme von Lehrlingen und Anlernlingen berechnet wurden und vom [X.] in Form eines Gesamtbetrags zu zahlen waren (§ 1385 Abs 3 [X.]uchst d, Abs 5 [X.], § 112 Abs 3 [X.]uchst d, Abs 5 [X.], § 130 Abs 5 [X.]uchst b, Abs 8 [X.], jeweils in der ab dem [X.] bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Dieser Gesamtbetrag wurde aber unter Anwendung des für den Versicherungszweig (Arbeiter-, Angestellten- bzw knappschaftliche Rentenversicherung) jeweils maßgeblichen [X.]eitragssatzes und unter [X.]erücksichtigung des auf den jeweiligen Versicherungszweig entfallenden Anteils an der Gesamtzahl der Tage errechnet, an denen Personen im Kalenderjahr Wehrdienst geleistet hatten (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 [X.] für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom [X.], [X.]G[X.]l I 515, sowie § 2 Abs 1, 3 und 4 [X.] vom 19.3.1974, [X.]G[X.]l I 757). Die Ausgestaltung als in gewissem Umfang pauschalierter Gesamtbetrag sollte die [X.]eswehr lediglich von der individuellen Erfassung der Versicherten und der Einzelberechnung der [X.]eiträge entlasten (vgl [X.]T-Drucks 3/2424 S 3 - zu I. [X.] 7 [X.]uchst b). Ungeachtet dessen führten diese in vereinfachter Form berechneten [X.]eitragszahlungen rentenrechtlich zu [X.]eitragszeiten mit tatsächlich korrespondierender [X.]eitragsentrichtung (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - 11 RA 40/83 - juris Rd[X.]0), die jedem einzelnen [X.] zuzuordnen waren. Die Zuordnung erfolgte mittels einer Dienstzeitbescheinigung der [X.]eswehr. Sie ermöglichte dem Rentenversicherungsträger, die entsprechenden [X.]räume als Pflichtbeitragszeiten einschließlich der zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse des einzelnen [X.] in dessen [X.] zu speichern (vgl dazu § 149 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SG[X.] VI) und später der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Im Übrigen würde die vom Kläger geforderte [X.]ewertung der im [X.]raum von Mai 1961 bis Dezember 1981 im [X.]eitrittsgebiet zurückgelegten [X.] mit 1,0 [X.] je Kalenderjahr zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.] im [X.]eitrittsgebiet führen. Alle Versicherten, die ab Mai 1961 bis zum 2.10.1990 als Wehrpflichtige in der [X.] gedient haben, haben ihren Wehrdienst unter denselben rentenrechtlichen [X.]edingungen geleistet, mithin ohne dass für sie von den staatlichen Stellen der [X.] [X.]eiträge zur Alterssicherung abgeführt worden sind. Rechtfertigende Gründe für eine günstigere [X.]ehandlung nur derjenigen Versicherten, die von Mai 1961 bis Dezember 1981 ihren Wehrdienst in der [X.] absolviert haben, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass "unterschiedliche rentenrechtliche [X.]ewertungen von Lebenssachverhalten in verschiedenen [X.]abschnitten weder ungewöhnlich noch unter dem [X.]lickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes problematisch" seien, verkennt er, dass die als [X.]eleg hierfür angeführte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Stichtagsregelungen bei Einführung und Ausweitung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen grundlegend anderen Sachverhalt betrifft. [X.]ei der Regelung in § 256a Abs 4 SG[X.] VI geht es nicht um die schrittweise Einführung eines neuen Leistungselements in das Rentenrecht, sondern um die systemkonforme Überführung der in einem anderen Rentensystem bereits erworbenen Anwartschaften in das einheitliche Rentenrecht des SG[X.] VI. Zudem sind auch Stichtagsregelungen im Rentenrecht nicht stets "unbedenklich"; sie bedürfen vielmehr im Lichte des Art 3 Abs 1 GG einer tragfähigen Rechtfertigung (zum Prüfungsmaßstab vgl [X.]SG Urteil vom 10.11.2022 - [X.] R 29/21 R -
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
[X.] [X.]
Meta
15.06.2023
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Dresden, 7. Juni 2022, Az: S 34 R 365/21, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 248 Abs 1 SGB 6, § 256 Abs 3 SGB 6, § 256a Abs 4 SGB 6, § 259a Abs 1 S 5 SGB 6, RÜG, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. B 5 R 217/22 B (REWIS RS 2023, 4181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4181
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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