Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 5 StR 601/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16841

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Feststellung des Vollstreckungsstandes wegen möglicher Beschwer durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten E.    gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Er.  wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten E.     wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er.  wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E.      ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er.   mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Dieser ist zwar (insbesondere) aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 2. Januar 2017 dargelegten Gründen für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der vier an sich gesamtstrafenfähigen, der Höhe nach nicht bezifferten Geldstrafen aus einer - ebenfalls nicht näher bezeichneten - Entscheidung vom 19. November 2014 getroffen. Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im [X.] die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Der [X.] kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der gebildeten Gesamtgeldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe - etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft - erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - beschweren.

3

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Die ergänzenden Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.

4

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13). Der [X.] verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht.

Sander     

       

Schneider     

       

Dölp   

       

König     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 601/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2016, Az: (522 Ks) 234 Js 178/14 Ks (4/15)

§ 55 StGB, § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO, § 462 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 5 StR 601/16 (REWIS RS 2017, 16841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 173/23

5 StR 118/23

5 StR 635/19

5 StR 635/19

3 StR 267/22

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